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Aushangpflichtige Gesetze im Überblick

RegelungsgebietVorschriftAdressatArt und WeiseInhalt
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz§ 12 Abs. 5 AGGalle BetriebeAushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikationstechnik

Gesetzestext des AGG und § 61b ArbGG, Beschwerdestelle

§13 ArbGG Behandlung von Beschwerden

Arbeitsschutzvorschriftenje nach Branchejeweilige Branche (zum Beispiel Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung)an geeigneter Stelle auslegen oder aushängenfür den Betrieb einschlägige Gesetzesvorschriften
Arbeitszeitgesetz§ 16 Abs. 1 ArbZGalle Betriebe beziehungsweise alle betroffenen Betriebe bei Rechtsverordnungen, abweichenden Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungenan geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auslegen oder aushängenGesetzestext sowie einschlägige, auf Grund des Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen
Betriebsvereinbarungen§ 77 Absatz 2 BetrVGalle betroffenen Betriebean geeigneter Stelle auslegenText der unterzeichneten Betriebsvereinbarung
Heimarbeitsgesetz§§ 6 Satz 2, 8 Absatz 1, 19 Absatz 2, 22 Abs. 2 HAGPersonen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmenin den Ausgaberäumen an gut sichtbarer Stelle auslegen beziehungsweise an der von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle veröffentlichen;
Vorlage des Entgeltverzeichnisses zur Einsichtnahme, falls Arbeit in Wohnung oder Betriebsstätte gebracht wird

Liste der beschäftigten Heimarbeiter, Entgeltverzeichnisse und sonstige Vertragsbedingungen sowie der bindenden Festsetzungen im Wortlaut

Mindestarbeitsbedingungen für fremde Hilfskräfte

Jugendarbeitsschutzgesetz§§ 47, 48, 54 Abs. 3 JArbSchGBetriebe mit mindestens einem jugendlichen Beschäftigten (=unter 18 Jahren)an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängenGesetzestext und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde; ab drei Jugendlichen auch Aushang über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen; Ausnahmebewilligungen der Aufsichtsbehörde
Ladenschlussgesetz§ 21 LadSchlGInhaber einer Verkaufsstelle mit regelmäßig mindestens einem Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen geöffnet istHinweis an der Verkaufsstelle

- Abdruck des Ladenschlussgesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen
- Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen

 

Mutterschutzgesetz§ 18 MuSchGBetriebe, die mindestens drei Frauen beschäftigen, auch bei Heimarbeiterinnenan geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen, bei Heimarbeiterinnen in der Räumen der Ausgabe und AnnahmeGesetzestext in jeweils gültiger Fassung
Tarifvertragsgesetz§ 8 TVGtarifgebundene Arbeitgeber, bei Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags alle betroffenen ArbeitgeberIm Betrieb bekannt machenMaßgebliche Tarifverträge
Unfallverhütungsvorschriften§§ 15 Abs. 5, 138 SGB VIIalle ArbeitgeberUnterrichtung, Hinweis auf Vorhandensein der UVV  und Erläuterungen zur konkreten praktischen Anwendung im jeweiligen Arbeitsbereichfür den Betrieb einschlägige Gesetzesvorschriften sowie zuständige Berufsgenossenschaft und deren Geschäftsstellen
Fünftes Vermögensbildungsgesetz§ 11 Abs. 4 5. VermBGArbeitgeber, die für einmalige Anlage vermögenswirksamer Leistungen Termin bestimmenBekanntgabe in geeigneter Form jedes Jahr neu, auch wenn Termin unverändert geblieben istTermin für  Anlage
WahlenWahlordnung zum Betriebsrat, zur Schwerbehindertenvertretung oder zum Sprecherausschussbetroffene Betriebenach jeweiliger Wahlordnungzum Beispiel Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Wahlvorstand, Wahlergebnisse

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