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Aushangpflichtige Gesetze im Überblick
Regelungsgebiet | Vorschrift | Adressat | Art und Weise | Inhalt |
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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz | § 12 Abs. 5 AGG | alle Betriebe | Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikationstechnik | Gesetzestext des AGG und § 61b ArbGG, Beschwerdestelle §13 ArbGG Behandlung von Beschwerden |
Arbeitsschutzvorschriften | je nach Branche | jeweilige Branche (zum Beispiel Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung) | an geeigneter Stelle auslegen oder aushängen | für den Betrieb einschlägige Gesetzesvorschriften |
Arbeitszeitgesetz | § 16 Abs. 1 ArbZG | alle Betriebe beziehungsweise alle betroffenen Betriebe bei Rechtsverordnungen, abweichenden Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen | an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auslegen oder aushängen | Gesetzestext sowie einschlägige, auf Grund des Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen |
Betriebsvereinbarungen | § 77 Absatz 2 BetrVG | alle betroffenen Betriebe | an geeigneter Stelle auslegen | Text der unterzeichneten Betriebsvereinbarung |
Heimarbeitsgesetz | §§ 6 Satz 2, 8 Absatz 1, 19 Absatz 2, 22 Abs. 2 HAG | Personen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmen | in den Ausgaberäumen an gut sichtbarer Stelle auslegen beziehungsweise an der von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle veröffentlichen; Vorlage des Entgeltverzeichnisses zur Einsichtnahme, falls Arbeit in Wohnung oder Betriebsstätte gebracht wird | Liste der beschäftigten Heimarbeiter, Entgeltverzeichnisse und sonstige Vertragsbedingungen sowie der bindenden Festsetzungen im Wortlaut Mindestarbeitsbedingungen für fremde Hilfskräfte |
Jugendarbeitsschutzgesetz | §§ 47, 48, 54 Abs. 3 JArbSchG | Betriebe mit mindestens einem jugendlichen Beschäftigten (=unter 18 Jahren) | an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen | Gesetzestext und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde; ab drei Jugendlichen auch Aushang über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen; Ausnahmebewilligungen der Aufsichtsbehörde |
Ladenschlussgesetz | § 21 LadSchlG | Inhaber einer Verkaufsstelle mit regelmäßig mindestens einem Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen geöffnet ist | Hinweis an der Verkaufsstelle | - Abdruck des Ladenschlussgesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen
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Mutterschutzgesetz | § 18 MuSchG | Betriebe, die mindestens drei Frauen beschäftigen, auch bei Heimarbeiterinnen | an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen, bei Heimarbeiterinnen in der Räumen der Ausgabe und Annahme | Gesetzestext in jeweils gültiger Fassung |
Tarifvertragsgesetz | § 8 TVG | tarifgebundene Arbeitgeber, bei Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags alle betroffenen Arbeitgeber | Im Betrieb bekannt machen | Maßgebliche Tarifverträge |
Unfallverhütungsvorschriften | §§ 15 Abs. 5, 138 SGB VII | alle Arbeitgeber | Unterrichtung, Hinweis auf Vorhandensein der UVV und Erläuterungen zur konkreten praktischen Anwendung im jeweiligen Arbeitsbereich | für den Betrieb einschlägige Gesetzesvorschriften sowie zuständige Berufsgenossenschaft und deren Geschäftsstellen |
Fünftes Vermögensbildungsgesetz | § 11 Abs. 4 5. VermBG | Arbeitgeber, die für einmalige Anlage vermögenswirksamer Leistungen Termin bestimmen | Bekanntgabe in geeigneter Form jedes Jahr neu, auch wenn Termin unverändert geblieben ist | Termin für Anlage |
Wahlen | Wahlordnung zum Betriebsrat, zur Schwerbehindertenvertretung oder zum Sprecherausschuss | betroffene Betriebe | nach jeweiliger Wahlordnung | zum Beispiel Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Wahlvorstand, Wahlergebnisse |
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