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Gebundene Versicherungsvertreter
Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wird die bislang frei zugängliche Tätigkeit des Versicherungsvermittlers als erlaubnispflichtiges Gewerbe gemäß § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ausgestaltet. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister. Bestimmte Versicherungsvermittler sind nicht von der Erlaubnispflicht erfasst (sog. gebundene Versicherungsvertreter).
Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts wurde am 22. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat in seinen wesentlichen Teilen fünf Monate nach der Verkündung, also am 22. Mai 2007 in Kraft.
Weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungs-vermittlern gegenüber Kunden, z. B. beim ersten Geschäftskontakt, finden sich in der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). Diese wurde im Bundesrat am 11. Mai 2007 beraten, in ihrer endgültigen Fassung beschlossen und trat am 22. Mai 2007 in Kraft.
Wer unterliegt nicht der Erlaubnispflicht?
Grundsätzlich bedarf jeder als selbständiger Versicherungsvermittler tätige Gewerbetreibende künftig der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Von der Erlaubnispflicht gibt es jedoch Ausnahmen für sog. gebundene Versicherungsvertreter gem. § 34d Abs. 4 GewO. Dies sind:
Einfirmenvertreter oder Ausschließlichkeitsvertreter, die auf Grundlage eines Vertretervertrages ausschließlich Versicherungsprodukte eines Versicherungsunternehmens vermitteln,
oder
sogenannte unechte Mehrfachagenten, die auf Grundlage mehrerer Vertreterverträge im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen vermitteln, deren Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen.
Sie bedürfen keiner Erlaubnis, wenn das oder die Versicherungsunternehmen für sie die uneingeschränkte Haftung übernimmt/übernehmen.
Eine Registrierung als gebundener Versicherungsvertreter hat über das/die Versicherungsunternehmen zu erfolgen. Die Vermittler können sich nicht selbst an die örtliche IHK wenden! Indem das/die Versicherungsunternehmen die Daten des Versicherungsvertreters zur Eintragung in das Register an die Registerstelle übermittelt /übermitteln, gilt die Haftungsübernahme automatisch als erteilt. Sollten Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen noch nicht angesprochen worden sein, müssen Sie dort anfragen.
Hinweis: Innerhalb von Versicherungskonzernen gelten die Produkte von konzernzugehörigen Versicherungsunternehmen als nicht in Konkurrenz zueinander stehend.
Register
Gebundene Versicherungsvertreter sind unter Bußgeldbewehrung verpflichtet, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit die Registrierung in das Versicherungsvermittlerregister über ihr/ihre haftungsübernehmende/s Versicherungsunternehmen zu veranlassen.
Wer ist für die Registrierung zuständig?
Die Registrierung der gebundenen Versicherungsvertreter kann durch das/die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen zentral über eine Schnittstelle beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft vorgenommen werden. Parallel dazu besteht für Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, über einen web-Zugriff die Daten ihrer gebundenen Vertreter direkt in die Registeranwendung einzupflegen.
Hinweis: Ein Versicherungsvermittler kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z. B. gleichzeitig als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis und als gebundener Versicherungsvertreter). Es wird immer nur eine Registernummer erteilt!
Gebundenen Vermittlern, die die Erlaubnisvoraussetzungen (vgl. Merkblatt „Versicherungsvermittler mit Erlaubnis“) erfüllen würden, steht es frei, anstelle der Registrierung über ihr Versicherungsunternehmen eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO zu beantragen. Tun sie dies, müssen sie jedoch sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen, d. h. auch den Nachweis einer eigenen Haftpflichtversicherung, erbringen. Sollte der Versicherungsvertreter trotz einer Registrierung als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis wie ein gebundener Versicherungsvertreter tätig werden, so muss er im Rahmen seiner Informationspflicht auf die eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweisen.
Mit welchen Gebühren ist für die Registrierung zu rechnen?
Die Gebühr für die Registrierung beträgt € 25.
Welche Daten werden im Register gespeichert?
Im Register werden voraussichtlich folgende Angaben gespeichert:
1) der Familienname und der Vorname, sowie die Firma,
2) das Geburtsdatum,
3) die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
a. als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO,
b. als Versicherungsvertreter
i. mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO,
ii. als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 GewO,
iii. mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
c. als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 GewO tätig wird,
4) die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
5) die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Ab-kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
6) die betriebliche Anschrift,
7) die Registrierungsnummer,
8) bei einem Versicherungsvermittler im Sinne von § 34d Abs. 4 GewO (=Haftungsübernahme durch Versicherungsunternehmen) das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.
9) Bei juristischen Personen die Familien- und Geburtsnamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.
Die Punkte 2 und 8 sind jedoch nicht öffentlich zugänglich. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich anzuzeigen (Musterformular).
Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde
Eine Sachkundeprüfung ist nicht erforderlich. Das/die haftungsübernehmende/n Versicherungsunternehmen muss/müssen jedoch sicherstellen, dass die Vermittler zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und ausreichend qualifiziert sind, was durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überprüft wird.
Beratungs- Informations- und Dokumentationspflichten
Bitte beachten Sie die nun normierten Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen für die Änderungen sind das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung
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