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Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung

Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wird die bislang frei zugängliche Tätigkeit des Versicherungsvermittlers als erlaubnispflichtiges Gewerbe gemäß § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ausgestaltet. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister. Für bestimmte Versicherungsvermittler gibt es die Möglichkeit, sich von der Erlaubnispflicht auf Antrag befreien zu lassen (sog. produktakzessorische Vermittler).

 

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts wurde am 22. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat in seinen wesentlichen Teilen fünf Monate nach der Verkündung, also am 22. Mai 2007 in Kraft.
Weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern gegenüber Kunden, z. B. beim ersten Geschäftskontakt, finden sich in der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). Diese wurde im Bundesrat am 11. Mai 2007 beraten, in ihrer endgültigen Fassung beschlossen und trat am 22. Mai 2007 in Kraft.

 

Wer kann sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen?

Grundsätzlich bedarf jeder als selbständiger Versicherungsvermittler tätige Gewerbetreibende künftig der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Von der Erlaubnispflicht gibt es jedoch für sog. produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren oder Dienstleistungen vermitteln, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen.

 

Wie läuft das Erlaubnisbefreiungsverfahren ab?

Wer ist Antragsteller?
Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnisbefreiung für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnisbefreiung erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnisbefreiung.


Wer ist für die Erlaubniserteilung zuständig?
Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnisbefreiung sind die Industrie- und Handelskammern. Die Antragsformulare für die Erlaubniserteilung sind auf der Internetseiten der IHK Offenbach am Main abrufbar.

Unter welchen Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt und welche Unterlagen sind für die Prüfung notwendig?
Versicherungsvermittler können auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen (Akzessorietät)
  • Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Anforderungen siehe unten)
  • Erklärung ihres/ihrer Auftraggeber, dass sie zuverlässig und angemessen qualifiziert sind und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben. Diese Voraussetzungen kann der Antragsteller auch selbst nachweisen, wenn er die dafür erforderlichen Unterlagen (in Anlehnung an die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 GewO) selbst beibringt.
    Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung:
  • Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU und der EWR-Staaten
  • Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein
  • Mindestversicherungssumme muss 1,13 Mio. € für jeden Versicherungsfall und 1,7 Mio. € für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen.
    Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshafzpflichtversicherung kann auch durch Gruppenversicherungen erfüllt werden, sofern für jeden einzelnen Vermittler die volle Deckung zur Verfügung steht.

    Nachweis durch Bescheinigung des Versicherungsunternehmens; bei Gruppenversicherungen ist der Versicherungsnachweis für jeden einzelnen Vermittler erfordrleich. Bitte verwenden Sie für den Versicherungsnachweis ausschließlich unser Muster!
     
    Beispiele für Akzessorietät:
    • Beispiele für im Bereich des Kfz-Handel vermittelte Versicherungen:
    o Haftpflichtversicherung
    o Teil-/Vollkaskoversicherung
    o Garantie-/Reparaturversicherung
    o Verkehrsservice-/Mobilitätsversicherung
    o Insassenunfallversicherung
    • Lebensversicherung als Sicherheit bei Abschluss eines Darlehensvertrages,
    anders: wenn Versicherungen als zusätzliche Bausteine eines Finanzierungs-modells eingesetzt werden (reine Anlageform, sichern kein mit der Hauptleistung unmittelbar verbundenes Risiko)
    Vorzulegende Unterlagen:
    • Ausgefülltes Antragsformular
    • Erklärung des/der Auftraggeber/s (Musterformular)
    • Nachweis einer Haftpflichtversicherung (Musterformular)
    • Bei natürlichen Personen: Auszug aus dem Handelsregister, soweit Eintragung vorliegt (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie)
    • Bei juristischen Personen: Handels- oder Genossenschafts- oder Vereinsregisterauszug (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie)
    Mit welchen Gebühren ist für die Erlaubnisbefreiung zu rechnen?
    Die Gebühr für die Erlaubnisbefreiung beträgt in Hessen einheitlich € 125.

 

Register

Produktakzessorische Versicherungsvermittler sind unter Bußgeldbewehrung verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.


Wer ist für die Registrierung zuständig?


Zuständige Stellen für die Registrierung sind ebenfalls die Industrie- und Handelskammern. Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Antrag auf Erlaub-niserteilung gestellt werden.

Hinweis: Ein Versicherungsvermittler kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z. B. gleichzeitig als produktakzessorischer Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung und als gebundener Versicherungsvertreter). Es wird stets nur eine Registernummer erteilt.


Mit welchen Gebühren ist für die Registrierung zu rechnen?
Die Gebühr für die Registrierung beträgt € 25.


Welche Daten werden im Register gespeichert?
Im Register werden voraussichtlich folgende Angaben gespeichert:


1) der Familienname und der Vorname, sowie die Firma,
2) das Geburtsdatum,
3) die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
a. als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO,
b. als Versicherungsvertreter
i. mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO,
ii. als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 GewO,
iii. mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 GewO als produktak-zessorischer Versicherungsvertreter oder
c. als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 GewO tätig wird,
4) die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
5) die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Ab-kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsan-schrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
6) die betriebliche Anschrift,
7) die Registrierungsnummer,
8) bei einem Versicherungsvermittler im Sinne von § 34d Abs. 4 GewO (=Haftungsübernahme durch Versicherungsunternehmen) das oder die haf-tungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.
9) Bei juristischen Personen die Familien- und Geburtsnamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortli-chen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.


Die Punkte 2 und 8 sind jedoch nicht öffentlich zugänglich. Änderungen der im Re-gister gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich anzuzeigen (Musterformular).

 

Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten

Bitte beachten Sie die nun normierten Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten nach der neuen gesetzlichen Regelung.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Änderungen sind das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung (letztere liegt bisher nur im Entwurf vor).

 

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