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China - Registrierung von Herstellern für die Wareneinfuhr


Zahlreiche Lebensmittel dürfen in bestimmten Nicht-EU-Ländern nur dann importiert werden, wenn sie aus Herstellungsbetrieben stammen, die durch das jeweilige Drittland registriert und gelistet sind. Die Betriebe sind dafür verantwortlich, dass sie und ihre Waren die Anforderungen des Einfuhrlandes erfüllen. Die Bestätigung, dass dies der Fall ist, obliegt den Behörden des Exportlandes. In Deutschland sind dies die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer.

Die Ausfuhr von zahlreichen Produktkategorien aus der Bundesrepublik Deutschland nach China war bislang ohne vorheriges Listungsverfahren bei den chinesischen Behörden möglich (traditioneller Handel).

Im Dekret Nummer 248 des Zentralen Zollamtes der Volksrepublik China (GACC) vom 12. April 2021 fordert die chinesische Seite erstmals die Etablierung eines Listungsverfahrens für deutsche Betriebe, die diverse Produktkategorien nach China exportieren möchten. Um weiterhin einen reibungslosen Handel zu gewährleisten, führt GACC die Registrierung der traditionell exportierenden Herstellerbetriebe auf Basis eines Pre-Listings durch. Dieses Pre-Listing betrifft ausschließlich Herstellerbetriebe und die folgenden 14 Produktkategorien:

  1. 1.         Därme
  2. 2.         Bienenerzeugnisse
  3. 3.         Eier und Eierzeugnisse
  4. 4.         essbare Fette und Öle
  5. 5.         gefüllte Teigwaren
  6. 6.         essbares Getreide
  7. 7.         Produkte der Getreidemühle-Industrie und Malz
  8. 8.         frisches und getrocknetes Gemüse sowie getrocknete Bohnen
  9. 9.         ungeröstete Kaffee- und Kakaobohnen
  10. 10.       Gewürze
  11. 11.       Nüsse und Samen
  12. 12.       Trockenobst
  13. 13.       diätetische Lebensmittel
  14. 14.       Lebensmittel zur Gesundheitsvorsorge (Functional Food)

Deutschland wurde aufgefordert, eine Liste der Herstellerbetriebe, welche seit dem 1. Januar 2017 Produkte dieser Kategorien in die Volksrepublik China bereits exportiert haben, an China zu übermitteln. Die betroffenen Wirtschaftsverbände wurden gebeten, diese Listen zusammenzustellen. Die Frist für die Übermittlung der Listen durch die betroffenen Wirtschaftsverbände an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ist der 18. Oktober 2021.

Betriebe, die Handelsbeziehungen zur Volksrepublik China für die oben genannten Produktkategorien pflegen, und die nicht in den entsprechenden Wirtschaftsverbänden organisiert sind, können sich für eine Aufnahme in die Liste an ihre zuständige Überwachungsbehörde wenden.

Darüber hinaus hat GACC mitgeteilt, dass sich Hersteller anderer Produkte, als die der oben genannten Kategorien, wie beispielsweise alkoholische Getränke, nach dem 1. November 2021 selbst über das System Single Window registrieren lassen können.

Bestehende Registrierungsverfahren und Listungen (Fleisch- und Fleischerzeugnisse, Fisch-und Fischereierzeugnisse, Milch- und Milcherzeugnisse) werden fortgeführt wie bisher und sind von dieser aktuellen Listungsabfrage unberührt. Weitere Informationen auf der Homepage des BVL

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