- Aktuelles aus der IHK
- Corona-Einreiseverordnung
Corona-Einreiseverordnung
Seit 14.01. gelten zusätzliche Einreisebestimmungen für Reisende aus sogenannten Hochinzidenz- oder Virusvariantengebieten. Bei Rückkehr aus diesen Gebieten muss bereits zum Zeitpunkt der Einreise ein negativer Coronatest vorliegen. Und bei Einreisen aus Virusvariantengebieten ist die Quarantäne verpflichtend, ein “Freitesten” entfällt.
Die neue Rechtsverordnung soll ergänzend zu den Quarantäneregelungen der Länder einheitliche Regeln bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Aufenthalt in Risikogebieten schaffen. Im Detail bedeutet das:
Pflicht zur Registrierung:
Personen, die nach Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich auf dem elektronischen Melde- und Informationssystems unter www.einreiseanmeldung.de zu registrieren.
Ausgenommen sind nur Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte.
Diese Ausnahmeregel entfällt allerdings dann, wenn die Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet erfolgt. Das heißt, Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf Straße, Schiene, Schiff oder Flugzeug transportieren und sich in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben, müssen dann ebenfalls die digitale Einreiseanmeldung durchführen. Hochinzidenzgebiete werden seit dem 14.01. vom Robert-Koch-Institut definiert.
Test- und Nachweispflicht
- Personen, die aus einem Risikogebiet eingereist sind, müssen spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über einen Nachweis verfügen und diesen auf Anforderung der zuständigen Behörde vorlegen.
- Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen bei Einreise einen Nachweis mitführen, der auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen ist.
Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis mit negativem Ergebnis einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Dieser kann in Papierform oder als elektronisches Dokument vorgelegt werden, in deutscher englischer oder französischer Sprache und darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein.
Ausnahmen
Die Test- und Nachweispflicht gilt nicht für Personen, die berufsbedingt Personen, Waren oder Güter transportieren (bei Einhaltung von Schutz- und Hygienekonzepte), es sei denn, die Einreise erfolgt aus einem Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet. Dann gilt für diese Personengruppe: Keine Test- und Nachweispflicht bei einem Aufenthalt von weniger als 72 Stunden und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte. Bei Aufenthalt von über 72 Stunden ist ein Nachweis nötig.
Quarantäne
Personen, die sich in den letzten 10 Tagen in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sich selbstständig in Quarantäne begeben. Weitere Informationen dazu auf der Seite des Landes Hessen
Für berufliche Reisen und definierte Personengruppen gibt es unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von der Quarantäne
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die elektronische Einreiseanmeldung nicht zwischen private und berufliche Reisen unterscheidet. Dadurch erhalten Sie bei Überschreitung der 24-Stunden automatisch eine Information zur Quarantäneverpflichtung. In diesem Fall müssen Sie sich mit Ihrem Gesundheitsamt - am Besten per Mail - in Verbindung setzen. Danach erhalten Sie einen Link, wo Sie - je nach Ausnahme von der Quarantäne - den negativen PCR-Test und die Unternehmenserklärung hochladen müssen. Dies und die Zeit bis zur Aufhebung sollten Sie grundsätzlich mit einplanen.
Die geltenden Regeln finden Sie auch auf unserer homepage
Wortlaut der Coronavirus-Einreiseverordnung