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Ergebnisse der Bund-Länder-Beratungen
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben in der Beratung am 10. August 2021 unter anderem folgende die Wirtschaft betreffende Beschlüsse gefasst:
1. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder appellieren eindringlich an die Bevölkerung in Deutschland, soweit noch nicht geschehen, jetzt schnellstmöglich die bestehenden Impfangebote gegen das SARS-CoV2-Virus wahrzunehmen.
2. Geimpfte und Genesene werden von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, die Testauflagen vorsehen, ausgenommen. Darüber hinaus hat das RKI seine Empfehlungen zur Quarantäne von Kontaktpersonen dahingehend angepasst, dass für symptomlose enge Kontaktpersonen mit einer vollständig abgeschlossenen Immunisierung eine Quarantänepflicht grundsätzlich nicht mehr erforderlich ist. Geimpfte und Genesene sind auch von der Quarantänepflicht bei der Rückreise nach Deutschland aus einem Hochrisikogebiet ausgenommen.
3. Um einen bestmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten, gelten weiterhin die Basisschutzmaßnahmen für die gesamte Bevölkerung. Dazu gehören die Grundregeln von Abstand halten, Händehygiene beachten, in Innenräumen Masken tragen sowie regelmäßiges Lüften in Innenräumen. Ferner ist es zwingend erforderlich, bei Symptomen zu Hause zu bleiben und sich umgehend testen zu lassen. Das Tragen medizinischer Schutzmasken im Einzelhandel und im öffentlichen Personenverkehr bleibt für die gesamte Bevölkerung verbindlich vorgeschrieben. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wird mindestens alle vier Wochen überprüft.
4. Um den weiteren Anstieg der Infektionszahlen in Deutschland zu vermeiden, werden die Länder im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) durch entsprechende Verordnungen oder Verfügungen spätestens ab dem 23. August 2021 für alle Personen die weder vollständig Geimpfte noch Genesene sind eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter ist als 24 Stunden oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden, Testpflichten vorsehen. Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr generell und darüber hinaus Schüler, weil Schüler im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.
Tests sollen Voraussetzung sein für:
- Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe
- Zugang zur Innengastronomie
- Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen
- Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
- Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)
- Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts
Die Länder können Regelungen vorsehen, dass die 3G-Regel ganz oder teilweise ausgesetzt wird, solange die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder das Indikatorensystem eines Landes (das weitere Faktoren einbezieht, wie zum Beispiel Hospitalisierung) ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung der Regelungen nicht zu erwarten ist.
Die Erforderlichkeit der 3G-Regel wird mindestens alle vier Wochen überprüft.
5. Der Bund wird das Angebot kostenloser Bürgertests für alle mit Wirkung vom 11. Oktober 2021 beenden. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt (insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren), wird es weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen-Schnelltest geben.
6. Großveranstaltungen, Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, Feiern, Bars und Clubs sind laut Bundesregierung die Bereiche, die mit einem besonders hohen Risiko für Mehrfachansteckungen („superspreading events“) verbunden sind. Daher sind für diese Bereiche dem zuständigen Gesundheitsamt Hygienekonzepte vorzulegen, die alle diese Aspekte gewichten und das Ansteckungsrisiko wirksam minimieren. Die Länder und Kommunen werden weiterhin ergänzend zur 3G-Regelung durch einschränkende Regelungen oder situationsbezogenen Entscheidungen im Einzelfall die zulässige Teilnehmerzahl und den Zugang begrenzen, wo dies erforderlich ist. Die Länder sind sich einig, dass über die 3G-Regelung hinaus bei Sportgroßveranstaltungen oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die zulässige Auslastung bei maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität liegt, jedoch nicht bei mehr als insgesamt 25.000 Zuschauenden.
7. Der Bund sagt zu, die Überbrückungshilfen zu verlängern. Dabei sollen die Einschränkungen der Wirtschaftlichkeit durch die Maßnahmen nach Punkt 6 berücksichtigt werden. Die Länder bitten den Bund, auch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld zu verlängern.
8. Der Bund wird zur Verhinderung betrieblicher Infektionen mit dem Corona-Virus die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte sowie die Testangebotsverpflichtung.
9. Bund und Länder werden alle Indikatoren, insbesondere die Inzidenz, die Impfquote, und die Zahl der schweren Krankheitsverläufe sowie die resultierende Belastung des Gesundheitswesens berücksichtigen, um das weitere Infektionsgeschehen zu kontrollieren.
10. Die oben genannten Maßnahmen und deren situationsgerechte Anpassung in den Herbst und Wintermonaten beruhen überwiegend auf Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz, die eine epidemische Lage von nationaler Tragweite voraussetzen. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und - chefs der Länder teilen die Einschätzung, dass sich Deutschland insgesamt weiterhin einer pandemischen Situation befindet und dass die entsprechenden Rechtsgrundlagen für die von den jeweils zuständigen Behörden zu ergreifenden Maßnahmen weiterhin erforderlich sind, um der Situation zu begegnen. Vor diesem Hintergrund bitten sie den Deutschen Bundestag zu erwägen, die epidemische Lage von nationaler Tragweite über den 11. September 2021 hinaus zu erklären.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.
Das Land Hessen wird im Anschluss an die Beschlüsse seine Landesverordnung anpassen. Diese liegt aktuell noch nicht vor.
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