Menü ausblenden

Neue Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung veröffentlicht


Nagelstudios dürfen ab dem 1.3. nur für hygienisch notwendige Behandlungen öffnen.

Manicure and pedicure salon, covid-19 and social distance. Master in rubber gloves and young woman client in protective mask in beauty studio interior

Die Auslegungshinweise des Landes Hessen erläutern anhand von Beispielen, wie die aktuellen Regeln der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung auszulegen sind und welche Hygieneregeln gelten. 

Eine häufig gestellte Frage der letzten Woche war, ob Nagelstudios (wie Frisöre) ab dem 1. März 2021 wieder öffnen dürfen. Mit den neuen Auslegungshinweisen ist klar, dass Nagelstudios zwar generell nicht mehr geschlossen zu halten sind, allerdings keine rein dekorativen oder ästhetischen Zwecken dienende Behandlungen durchführen dürfen. Bei erlaubten Behandlungen gelten strenge Hygieneregeln.

Die aktuellen Regeln im Wortlaut: 

Ab dem 1. März 2021 sind zusätzlich die Frisörbetriebe (für jegliche Kopfhaarbehandlungen) geöffnet. Darüber hinaus sind unabhängig vom Erbringer weitere Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege erlaubt, die hygienisch notwendig sind.

Erlaubt werden ab dem 1. März hygienisch notwendige Behandlungen insbesondere von:
Barber-Shops (Bartpflege, hier wird zudem in der Regel ein eingetragener Frisörbetrieb vorliegen)
Frisörbetrieben (Bart- oder Nagelpflege)
Fußpflegestudios
Kosmetikstudios (beispielsweise Akne-Behandlungen)
Nagelstudios (Reinigung und Pflege von Fuß- und Fingernägeln)

Eine Dienstleistung ist dann hygienisch notwendig, wenn bei längerem Ausbleiben der Behandlung Infektionen und andere Gesundheitsschädigungen auftreten können. Es ist davon auszugehen, dass kein hygienischer Grund vorliegt, wenn die Behandlung vorrangig dekorativen oder ästhetischen Zwecken dient, wie etwa das Auftragen von dekorativen Verzierungen.

Auch ab dem 1. März 2021 bleibt die Öffnung folgender Einrichtungen im Bereich der Körperpflege weiterhin untersagt:

  • Brow-Bars
  • Kryokammern, soweit nicht ärztlich verordnet
  • Piercing-Studios
  • Spa-Betriebe
  • Tattoo-Studios
  • Thai-Massage-Studio
  • Waxing-Studios
  • Wellness-Studios
  • Wimpernstudios 

Weitere Informationen zu den aktuellen Vorgaben für körpernahe Dienstleistungen finden Sie auf der Informationsseite des Landes Hessen

In der aktuellen IHK-Pressemitteilung vom 19. Februar 2021 fordern wir eine Öffnungsperspektive für die geschlossenen Betriebe: Neustart-Perpektive mit statt gegen Wirtschaft gestalten

Zum Corona-Virus: Alle Informationen, Hilfen und individuelle Beratung für Ihr Unternehmen finden Sie aufbereitet auf unserer Website

IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main

Geschäftszeiten

Mo.-Do.: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitags: 08:00 - 15:00 Uhr

+49 69 8207 0