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Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung


Die bis Ende Juni 2021 in der Corona-Arbeitsschutzverordnung und im Infektionsschutzgesetz für die Arbeitgeber formulierte Verpflichtung, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wo möglich Homeoffice anzubieten, besteht nicht mehr. Weiterhin gelten allerdings Vorgaben für das Arbeiten in Präsenz, die das Bundesarbeitsministerium (BMAS) in der zuletzt am 1. September 2021 angepassten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung festgelegt hat. Die Verordnung enthält auch neue Verpflichtungen und ist gültig bis 24. November 2021.

Nähere Informationen finden Sie hier.

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