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Omnibus I: Fristverlängerungen bei CSRD und CSDDD beschlossen


Europäischer Rat verabschiedet im Rahmen des Omnibus-I-Pakets vorgeschlagene Fristverlängerungen zu Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und unternehmerischen Sorgfaltspflichten (CSDDD).

© hanibaram | Getty Images Signature | Canva.com

Am 16. April 2025 wurde die Richtlinie 2025/794 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 17. April 2025 offiziell in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Dezember 2025 Zeit, die neuen Regelungen in nationales Recht umzusetzen.

Das Inkrafttreten der CSRD-Berichtspflichten für große Unternehmen, die noch nicht mit der Berichterstattung begonnen haben, sowie für börsennotierte KMU (Unternehmen der „zweiten und dritten Welle“) wird um zwei Jahre verschoben. 

Auch die Umsetzungsfrist für die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD: Corporate Sustainability Due Diligence Directive) wird angepasst: Mitgliedstaaten erhalten ein weiteres Jahr zur Umsetzung bis Mitte 2027. Die Anwendungsfristen für Unternehmen verschieben sich demgemäß:

→ Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden und über 900 Mio. Euro weltweitem Nettoumsatz müssen die Vorgaben ab Mitte 2028 erfüllen.

→ Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und über 450 Mio. Euro Nettoumsatz weltweit sind ab Mitte 2029 betroffen.

Die schnelle Einigung zwischen Europäischem Parlament und Rat sorgt für mehr Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen. Die Beratungen zu den materiellen Änderungen der CSRD, CSDDD und der EU-Taxonomie haben auf Ebene des Rates begonnen und sollen Ende April 2025 im Europäischen Parlament aufgenommen werden.