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Terrorismusabwehr: Stärkere Kontrolle von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
Für Wirtschaftsakteure und gewerbliche Verwender sieht die Verordnung Unterrichtungs- (Art.7) und Dokumentationspflichten (Art.8) sowie Meldepflichten bei verdächtigen Transaktionen, Verlust oder Diebstahl (Art.9) vor. Ansonsten ist der freie Warenverkehr, unter Einhaltung dieser Pflichten, innerhalb der Europäischen Union ungehindert möglich.
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