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Tilgungsfreie Zeit für KfW- Förderkredite nachträglich verlängern


Die Beantragung eines weiteren tilgungsfreien Jahres ist ab sofort bis zum 17.06.2022 möglich.

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Für Kredite aus dem KfW-Sonderprogramm (KfW- Unternehmerkredit 037/047, ERP-Gründerkredit – Universell mit Haftungsfreistellung 075/076) und dem KfW-Schnellkredit 2020 (078) mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr, deren Tilgungszeitraum bis zum 30.06.2022 beginnt, ist die nachträgliche Einräumung eines zweiten Tilgungsfreijahres – unter Beibehaltung der zugesagten Kreditlaufzeit – weiterhin unbürokratisch möglich. Die Rückzahlung der Darlehensvaluta wird hierbei auf die Kreditrestlaufzeit verteilt.

Wesentliche Voraussetzung für die Einräumung eines weiteren Tilgungsfreijahres ist, dass der formlose Antrag bis minimal 10 BAT vor Fälligkeit der ursprünglich ersten Tilgungsrate bei der KfW eingeht.

Die Antragstellung zur nachträglichen Einräumung eines weiteren Tilgungsfreijahres ist ab sofort bis zum 17.06.2022 möglich (Antragseingang bei der KfW).

Die vorgenannte Regelung gilt für Kreditengagements aus dem KfW-Sonderprogramm 2020 und dem KfW-Schnellkredit 2020 mit einem kumulierten Zusageobligo bis einschließlich 10 Millionen Euro.

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