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Ausbildungsbetrieb werden - So geht's
Voraussetzungen
Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich dazu geeignet ist. Ob Ihr Betrieb die notwendigen Voraussetzungen für die Ausbildung erfüllt und die persönliche und fachliche Eignung der verantwortlichen Personen vorliegt , erfahren Sie von unseren Ausbildungsberatern.
Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet und von der zuständigen Stelle anerkannt ist.
Die Ausbildung soll Kenntnisse und Fertigkeiten des gewählten Berufsbildes vermitteln, welche inhaltlich durch Ausbildungsordnungen geregelt und Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung sind. Fehlende Inhalte können durch Kooperationen und überbetriebliche Ausbildung ergänzt werden.
Eignungsvoraussetzung ist außerdem, dass die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.
Diese Relationen müssen kontinuierlich während der gesamten Ausbildungszeit bestehen. Abweichungen von diesen Relationen sind in Einzelfällen zulässig. Sie müssen begründet werden und dürfen die Ausbildung nicht gefährden.
Wenn ein passender Ausbilder im Unternehmen tätig ist und Sie davon ausgehen, dass alle Voraussetzungen für die Ausbildung erfüllt werden können, kontaktieren Sie einfach die Ausbildungsberater der IHK Offenbach direkt. Sie prüfen Ihre Eignung als Ausbildungsbetrieb und besprechen telefonisch und in einem Besuch in Ihrem Unternehmen alle weiteren Schritte mit Ihnen.
Für die Region Offenbach Stadt, Mühlheim, Heusenstamm, Obertshausen, Mainhausen, Hainburg und Seligenstadt
Bernd Wiegand, 069 8207 324, wiegand(at)offenbach.ihk.de
Für die Region Rödermark, Rodgau, Dietzenbach, Dreieich, Neu-Isenburg, Langen, Egelsbach
Wolfgang Potoczny, 069 8207 335, potoczny(at)offenbach.ihk.de
Eignung des Ausbildenden und des Ausbilders/der Ausbilderin
Persönliche Eignung
Persönlich geeignet ist fast jeder. Nicht ausbilden darf beispielsweise, wer wegen einschlägiger Vorstrafen keine Kinder beschäftigen darf oder wiederholt beziehungsweise schwer gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen hat.
Fachliche Eignung
Das Unternehmen muss einen Verantwortlichen für die Ausbildung benennen. Geeignet ist, wer erfolgreich eine Ausbildung oder ein Studium in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung absolviert hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. Fachlich geeignet ist auch, wer mindestens das Anderthalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll.
Ausbilder-Eignungsprüfung
Zusätzlich muss die Ausbildereignungsprüfung (zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung) abgelegt werden. Ausbilder/-innen mit einer Meisterprüfung gelten grundsätzlich als berufs- und arbeitspädagogisch geeignet, gemäß der fachlichen Eignung.
Hier finden Sie unsere Angebote zur Ausbildereignungsprüfung.
Ausbildungsverordnung und sachliche und zeitliche Gliederung
Von der Bundesregierung wird für jeden Ausbildungsberuf eine Ausbildungsordnung erlassen, die den jeweiligen Ausbildungsberuf beschreibt und die hierfür zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für alle verbindlich festlegt, die während der Berufsausbildung vermittelt werden müssen.
Ergänzend erlassen die Bundesländer inhaltlich und zeitlich mit der Ausbildungsordnung abgestimmte Rahmenlehrpläne für den Berufsschulunterricht.
Ausbildungsverordnungen sowie sachliche und zeitliche Gliederungen finden Sie beim Bundesinstitut für berufliche Bildung
IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main
Geschäftszeiten
Mo.-Do.: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitags: 08:00 - 15:00 Uhr
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