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Rechtsfragen in der Ausbildung

Rechtsfragen in der Ausbildungsberatung

Die Ausbildungsberater der IHK Offenbach beraten Sie in allen Rechtsfragen rund um die Berufsausbildung.  

Die Schwerpunkte der Rechtsberatung liegen unter anderem auf folgenden Gebieten:

  • Arbeitszeiten
  • Urlaubsansprüche
  • Probezeit
  • Verkürzung / Verlängerung der Ausbildungszeit
  • Arbeitszeiten vor und nach der Berufsschule
  • Eignung der Ausbildungsstätte
  • Eignung des Ausbilders
  • Vermittlung bei allgemeinen Problemen zwischen Azubi und Unternehmen 
  • Schlichtungsverfahren

Da es sich bei jeder Rechtsberatung um eine Einzelfallberatung handelt, bitten wir Sie, direkt mit unseren Ausbildungsberatern in Kontakt zu treten.

Ausbildungsdauer

Die Ausbildungsordnung bestimmt die Ausbildungsdauer. Sie beträgt in der Regel 3 beziehungsweise 3 ½ Jahre in manchen Berufsbildern auch 2 Jahre. Die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungsdauer kann verkürzt werden, wenn der/die Auszubildende ein Berufsgrundbildungsjahr oder eine Berufsfachschule, die anrechnungspflichtig sind, mit Erfolg besucht hat. In Ausnahmefällen kann die IHK auf Antrag des/der Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen, zum Beispiel bei einer Gefährdung des Ausbildungszieles durch längere Krankheit. Ist zu erwarten, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel auch in kürzerer Zeit erreicht (zum Beispiel Abiturienten, Realschulabsolventen), so kann die IHK die Ausbildungsdauer auf Antrag verkürzen.

Arbeitszeiten und Pausen

Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist im Ausbildungsvertrag vereinbart. Im beiderseitigen Einvernehmen können die vereinbarten Zeiten in folgenden Grenzen überschritten werden:

Jugendliche brauchen einen besonderen Schutz und dürfen deshalb in der Regel täglich nicht mehr als 8 Stunden beschäftigt werden. Ihre wöchentliche Beschäftigungszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden sind den Jugendlichen Pausen von insgesamt 30 Minuten und bei mehr als 6 Stunden Pausen von insgesamt 60 Minuten zu gewähren, wobei die Pausen jeweils mindestens 15 Minuten betragen müssen.

Erwachsene Auszubildende (mindestens 18 Jahre alt) dürfen an 6 Tagen wöchentlich bis zu 8 Stunden täglich beschäftigt werden. Bis zu 10 Arbeitsstunden beziehungsweise Ausbildungsstunden sind zulässig, wenn die über 8 Stunden hinausgehende Zeit durch Freizeitausgleich binnen höchstens 6 Kalendermonaten wieder ausgeglichen wird. Für Erwachsene ist bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als 9 Stunden von 45 Minuten. Pausen müssen mindestens 15 Minuten dauern.

Die genannten Zeiten sind Höchstarbeitszeiten. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit. Wird ein/e Auszubildende/r länger beschäftigt, als es in seinem/ihrem Ausbildungsvertrag vorgesehen ist, so handelt es sich um Überstunden. Für Überstunden besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder eine besondere Vergütung.

Schlichtung

Schlichtung

Die IHK Offenbach am Main hat gem. § 111 Abs. 2 ArbGG einen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis innerhalb des Kammerbezirkes errichtet. 

Bei Streitigkeiten aus dem Berufsausbildungsverhältnis muss der Klage beim Arbeitsgericht grundsätzlich die Verhandlung vor dem Ausschuss voran gehen. 

Der Schlichtungsausschuss setzt sich paritätisch zusammen aus einem Vertreter der Arbeitgeberseite und einem Vertreter der Arbeitnehmerseite. In der Verhandlung wird die Herbeiführung einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien angestrebt. 

Der Ausschuss wird nur auf Antrag der Auszubildenden (Link zum Antrag ) oder des Ausbildenden (Link zum Antrag) tätig. Ist die Antragstellerin oder der Antragssteller minderjährig, kann der Antrag nur von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden. 

Der Schlichtungsausschuss ist zuständig: 

  • für Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis, 
  • für Berufsausbildungsverhältnisse im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, nicht jedoch für Umschulungsverhältnisse. 

Antragstellung bei der IHK Offenbach am Main: 

Der Antrag soll das Antragsbegehren, eine Begründung des Antragsbegehrens und die Unterschrift des Antragstellers enthalten. 

Fragen zu Voraussetzungen zur Beantragung eines Schlichtungsverfahrens, können an die für das Unternehmen zuständigen Bildungsberater gerichtet werden.

Anschrift sowie Kontakt zur Terminvereinbarung:

IHK Offenbach am Main

Monika Häuseler

Frankfurter Straße 90

63067 Offenbach am Main

Gesetze

Ausbildungsvergütung in Abhängigkeit der Branche

Die Ausbildungsvergütung wird nicht auf Grundlage des Ausbildungsberufes bezahlt, sondern richtet sich allein nach der Branche, in der der Auszubildende eine Ausbildung absolviert. Hierbei bilden die jeweiligen Branchentarife die entsprechende Grundlage für die Festlegung einer angemessenen Vergütung. Auszubildende unterschiedlicher Berufe im selben Unternehmen haben folglich einen Anspruch auf eine einheitliche Vergütung.

Vergütung bei Anwendbarkeit von Tarifverträgen

Bei Tarifgebundenheit richtet sich die Angemessenheit der Vergütung grundsätzlich nach den jeweiligen tariflichen Vergütungssätzen. Diese sind stets als angemessen anzusehen.

Vergütung bei fehlender Tarifbindung

Besteht keine Tarifbindung, ist die Ausbildungsvergütung nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes dann gerade noch angemessen, wenn sie nicht um mehr als 20 % von der üblichen tariflichen Ausbildungsvergütung der jeweiligen Branche abweicht.

Gibt es für die Branche, in der ausgebildet werden soll keinerlei tariflichrechtliche Absprachen, so muss sich das Unternehmen an tarifrechtliche Vergütungsregelungen verwandter Wirtschaftsbereiche anlehnen. Hiervon kann ebenfalls um max. - 20 % abgewichen werden.

Im » WSI-Tarifarchiv der Hans-Böckler-Stiftung finden Sie die üblichen Tarife für Ausbildungsvergütungen.

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63067 Offenbach am Main

Geschäftszeiten

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