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Energiekrise - Unterstützungsangebote für Unternehmen

Übersicht zu Hilfen und Subventionen für Ihr Unternehmen.

Energiekrise Unterstuetzungsangebote Bild

Die Europäische Union, die Bundesregierung, aber auch die Regierungen der Länder arbeiten derzeit mit Hochdruck daran, die gravierenden Auswirkungen der Energiekrise für die Bürger und die Unternehmen zu lindern. Auf dieser Seite finden Sie alle aktuellen Unterstützungsangebote.

Aktuelles

Energie-Förderprogramme größtenteils auf Eis gelegt

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wirkt sich auch auf die meisten Förderprogramme für Energieeffizienz und Erneuerbare Energien aus. Die meisten Programme sind auf Eis gelegt, da die finanziellen Mittel für diese Programme häufig aus dem beklagten Klima- und Transformationsfond bedient werden.

Mit der Urteilsverkündung hat das Bundesfinanzministerium eine sofortige Haushaltssperre verfügt, nach der aktuell keine neuen finanziellen Zusagen getätigt werden dürfen, die mit Zahlungen für die Jahre ab 2024 verbunden sind. Entsprechend werden mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres sowohl die Annahme als auch Bewilligung von Anträgen eingefroren. Allerdings können Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen weiterverfolgt werden.

Folgende Förderprogramme sind betroffen:

  • Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)
  • Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)
  • Energieberatung für Wohngebäude (EBW)
  • Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)
  • Aufbauprogramm Wärmepumpe (BAW) zur Weiterqualifizierung von Mitarbeitern
  • Förderprogramm Serielle Sanierung
  • Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären und Fahrzeug-Anwendungen (Kälte-Klima-Richtlinie)
  • Richtlinie zur Förderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Wirtschaft und Kommunen (E-Lastenfahrrad-Richtlinie)
  • Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land


Ausgenommen von der Antragspause sind die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), mit der auch der Einsatz von Wärmepumpen weiterhin gefördert wird, und die Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus).

Kostenfreie Telefonhotline zu den Energiepreisbremsen

Ab dem 1. März 2023 stellt die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) über die Deutsche Energie-Agentur (dena) eine kostenfreie Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen zur Verfügung. Mit dieser Hotline können sich alle Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen über die Funktions- und Wirkungsweise der Strompreis-, Gaspreis- und Wärmepreisbremse informieren.

Die Preisbremsen sind so gestaltet, dass sich das Energiesparen lohnt und Verbraucherinnen und Verbraucher, kleine und mittlere Unternehmen sowie Industrie vor steigenden Energiekosten geschützt werden. Die Preisbremsen sind einfach und pauschal. Mit dem Angebot einer Telefonhotline soll es noch einfacher werden, die Entlastungen und Energieeinsparanreize der Strompreis-, Gaspreis- und Wärmepreisbremse zu verstehen und allgemeine Fragen hierzu in kompetenter Weise beantwortet zu bekommen. Die Hotline ist ab sofort unter der Telefonnummer 0800-78 88 900 zu erreichen.

Informationsveranstaltungen

Bereits im Dezember hatte der DIHK über die Energiepreisbremsen in einem Webinar informiert. Einen Mitschnitt dieses Webinars finden Sie auf der Seite des DIHKs


Excel-Tool zur Berechnung der Ökosteuerrückerstattung

Eine ausführliche Übersicht über die Energie- und Stromsteuer - Ermäßigungen für das produzierende Gewerbe sowie ein Excel-Tool zur Berechnung der Ökosteuerrückerstattung finden Sie auf der Internetseite der IHK Lippe zu Detmold.

Energiepreisbeihilfe für (bestimmte) produzierende Unternehmen

Die Bundesregierung hat beschlossen, die staatliche Unterstützung von Unternehmen mit sehr hohen Energiezahlungen bis Ende 2022 zu verlängern. Antragsberechtigte Unternehmen können dann für den gesamten Förderzeitraum vom 01.02. bis 31.12.2022 gefördert werden. Allerdings steht noch die Genehmigung der EU aus. Das heißt, Zuschüsse für die neuen Fördermonate (ab Oktober) können erst bewilligt werden, wenn diese Genehmigung vorliegt.

In Kürze können neue Anträge beim Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht werden. Grundsätzlich wird ein Teil der Erdgas- und Stromkosten von Januar bis Dezember 2022 bezuschusst, soweit sich der Preis im Vergleich zum Durchschnittspreis 2021 mehr als verdoppelt hat. Voraussetzungen sind jedoch, 1. dass die Branche in den Europäischen Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 aufgelistet ist (siehe nebenstehendes Merkblatt, Anlage I) und 2. sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3 Prozent des Produktionswertes im letzten abgeschlossenen handelsrechtlichen Geschäftsjahr belaufen.

Die Grundförderung beträgt maximal 30 % der gestiegenen Kosten, bis zu einer Höhe von maximal 2 Mio. Euro. Eine höhere Förderung erhalten Unternehmen, die zudem einen Betriebsverlust nachweisen können. Noch einmal mehr bekommen Unternehmen, die zu den besonders energieintensiven Branchen gemäß der EU-Liste des Temporary Crisis Framework zählen. 

Bitte beachten Sie:

Erdgas wird in den Fördermonaten Juli bis September nur bis zu 80 Prozent derjenigen Menge bezuschusst, die das Unternehmen im gleichen Vorjahreszeitraum verbraucht hat. Erste Abschlagszahlung i. H. v. 80 % ist innerhalb von wenigen Wochen nach Antragstellung - auch für erst zukünftig erwartete Kosten - möglich.

Das Zuschussprogramm ergänzt die seit Ende April bzw. Anfang Mai laufenden KfW-Kredite, Bund-Länder-Bürgschaftsprogramme und seit dem 17. Juni 2022 Margining-Absicherungen. Es hat ein Volumen von 5 Mrd. Euro.

Energiepreisbeihilfe - Weitere Informationen & Links

Hier finden sie das Merkblatt zum Energiekosten-Dämpfungsprogramm:
Merkblatt der BAFA zum Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP)

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bunesamts für Wirtschafts und Ausfuhrkontrolle:
Zur Internetseite der BAFA

Energie-Mikrodarlehen Hessen

Wer wird gefördert?

Wer wird gefördert?

  • Antragstellende sind natürliche Personen, die unternehmerisch im Haupt- oder Nebenerwerb tätig sind sowie Angehörige der freien Berufe.
  • Unternehmen müssen bereits am 31.12.2021 bestanden haben.
  • Kleinunternehmen bis 50 Mitarbeitende (Vollzeitäquivalente).

Was wird gefördert?

Was wird gefördert?

  • Finanzierung von Betriebsmitteln, konkret Energiebeschaffungskosten für Wärme und Strom
  • Es kann maximal ein Darlehen pro Person und Unternehmen vergeben werden.

Was wird nicht gefördert?

Was wird nicht gefördert?

Von einer Förderung sind u.a. ausgeschlossen:

  • Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben
  • Ablösung von vorhandenen Bankverbindlichkeiten innerhalb der Zinsbindungsfrist
  • Ablösung von Gesellschafterdarlehen
  • Anschlussfinanzierungen
  • Prolongationen

Wie sind die Laufzeiten und Konditionen?

Wie sind die Laufzeiten und Konditionen?

  • Laufzeit 7 Jahre mit 2 tilgungsfreien Anlaufjahren (Tilgung ab dem 25. Monat)
  • Festzinssatz von 4,0 % p.a.
  • Darlehensbetrag von 3.000 Euro bis 50.000 Euro. Das maximale Kreditvolumen beträgt das fünffache der Energiekosten und bis zu 15 % des Umsatzes im Referenzjahr 2021.
    Beispiel 1: Umsatz 2021 = 100.000,00 Euro, Energiekosten = 5.000,00 Euro, Darlehensbetrag maximal = 15.000,00 Euro
    Beispiel 2: Umsatz 2021 = 100.000,00 Euro, Energiekosten = 2.000,00 Euro, Darlehensbetrag maximal = 10.000,00 Euro
  • Auszahlung zu 100 % (eine Auszahlung pro Darlehen)
  • außerplanmäßige Tilgungen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich

Welche Sicherheiten benötige ich?

Welche Sicherheiten benötige ich?

  • Es sind keine Sicherheiten erforderlich.

Wo kann ich das Darlehen beantragen?

Wo kann ich das Darlehen beantragen?

  • Die Beantragung des Darlehens erfolgt über das WI-Bank Kundenportal,  Die Antragstellenden müssen sich dafür entsprechend registrieren. Ohne Registrierung ist eine Antragstellung nicht möglich.
  • Nach Antragstellung erfolgt die Erstprüfung des Antrags mit anschließender Beurteilung durch den ausgewählten Kooperationspartner. Die endgültige Entscheidung über die Vergabe des Darlehens erfolgt durch die WIbank.

    Die IHK Offenbach am Main ist Kooperationspartner der WIbank und betreut ihre gewerblichen Mitglieder aus Stadt und Kreis Offenbach. Alle anderen entnehmen ihren Ansprechpartner bitte der Liste auf der Website der WIBank.

Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Welche Unterlagen muss ich einreichen?

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular inklusive der dort vorgegebenen Anlagen
  • Von Antragstellenden sind durch eine im Sinne des § Steuerberatungsgesetzt befugte Person bestätigte Nachweis über die bisherige Geschäftstätigkeit einzureichen (Jahresabschluss und/oder Steuerbescheid, für das Kalenderjahr 2021)
  • Energiekostennachweise für das Jahr 2021
  • Tabellarische Aufstellung einschließlich Summierung der Energiekosten im Referenzzeitaum (Beträge ohne Umsatzsteuer, wenn Antragstellende vorsteuerabzugsberechtigt ist
  • Gewerbean-/ummeldung (sofern erforderlich gem. §14 Gewerbeordnung)
  • Anmeldung beim Finanzamt (u.a. für freiberufliche Tätigkeiten)
  • Kleinbeihilfen Erklärung

Besteht ein Rechtsanspruch auf das Darlehen?

Besteht ein Rechtsanspruch auf das Darlehen?

  • Ein Rechtsanspruch auf das Darlehen besteht nicht.

Weitere Informationen

Weitere Informationen

Auf der Webiste der WIBank finden Sie weitere Informationen zum Energie-Mikrodarlehen.

Verlängerung des Spitzenausgleichs für das Produzierende Gewerbe

Das am 23.12.2022 verkündete „Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs“ bewirkt unter anderem, dass bestimmte energieintensive Unternehmen den Spitzenausgleich im laufenden Jahr noch in Anspruch nehmen können. Damit würden ca. 9.000 Unternehmen in Höhe von rund 1,7 Milliarden Euro von der Steuer entlastet.

Energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes können eine weitgehende Entlastung von der gezahlten Strom- und Energiesteuer durch den Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG beantragen. Diese zweite Stufe der Regelentlastung für die energieintensiven Branchen hat erhebliche praktische Relevanz und wird von den meisten produzierenden Unternehmen in Anspruch genommen.

Um die energieintensiven Unternehmen in der Krise zu unterstützen, hatte die Regierungskoalition beschlossen, die Gewährung des Spitzenausgleichs um ein weiteres Jahr zu verlängern. Dabei wird einmalig die Gewährung des Spitzenausgleichs nicht davon abhängig gemacht, dass ein Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde. Allerdings sollen die Unternehmen mit der Antragstellung ihre Bereitschaft erklären, alle als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen.

Weitere Informationen zum Spitzenausgleich auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums.

 

Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) rückwirkend erweitert auf Wärme- und Kältebezug

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat das EKDP auf Mehrkosten erweitert, die infolge der Verteuerung des Bezugs von Wärme- und Kälte entstanden sind. Insbesondere Chemiebetriebe, die an Chemieparks angesiedelt sind und hohe Kostensteigerungen für z. B. Prozessdampf oder Kühlwasser zu tragen haben, können bis zum 28. Februar 2023 Förderanträge für die Monate November und Dezember 2022 stellen. Wir hatten uns stark für diese Erweiterung eingesetzt. Näheres auf den Seiten des Bundesamtes für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrollte (BAFA).

Härtefallregelungen für KMUs sollen auch für Öl und Pellets gelten

Die Haushaltspolitiker der Ampelkoalition haben sich auf eine zusätzliche Unterstützung des Bundes in Höhe von 25 Millionen Euro für kleine und mittlere Unternehmen geeinigt, die mit Öl oder Pellets heizen und als Härtefälle eingestuft werden. Der Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 25. Januar sah vor, Heizöl und Pellets von den bundesfinanzierten Härtefallregelungen auszunehmen. Bereits Ende Januar hatte sich die DIHK bei der Ampelkoalition gegen diese Entscheidung eingesetzt, die dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Planungssicherheit widerspricht.

In einem Beschluss der Ampel-Haushälter heißt es nun, der Haushaltsausschuss fordere die Bundesregierung dazu auf, den «Parlamentsvorbehalt» bei zukünftigen Bund-Länder-Vereinbarungen frühzeitig und hinreichend einzubeziehen und gegenüber den Bundesländern aktiv zu kommunizieren, um eine Umsetzung entsprechend der Beschlüsse des Bundestages zu gewährleisten.

Ziel der Härtefallhilfen ist es, dass kleinere und mittlere Unternehmen zusätzliche finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie die Energiekrise besonders hart trifft. Der Bund stellt den Ländern Geld zur Verfügung.

#WirtschaftBrauchtEnergie - Politik muss handeln!

Unsere Wirtschaft braucht Energie!
Die hohen Energiepreise sind ein Risiko für unsere Wirtschaft. Deswegen fordern wir: Die Politik muss handeln!
Damit unser Wirtschaftsstandort attraktiv und erhalten bleibt und zur Unterstützung unserer Unternehmen, haben wir die Kampagne #WirtschaftBrauchtEnergie ins Leben gerufen. Mit der Kampagne verschaffen wir Ihnen als Unternehmerinnen und Unternehmern Gehör.
An der Aktion beteiligen sich bereits zahlreiche Firmen aus der Region Offenbach.

Zur Kampagne & Informationen zur Energiekrise: #WirtschaftBrauchtEnergie & Energiekrise

IHK Offenbach am Main
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Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main

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