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CE-Kennzeichnung
Allgemeines
"CE" stand ursprünglich für "Communauté Européenne", übersetzt schlicht "Europäische Gemeinschaft". Das CE-Zeichen ist dabei kein Prüf- oder Qualitätssiegel, sondern vielmehr eine Bescheinigung des Herstellers, dass alle Verpflichtungen in Bezug auf die Sicherheit des Produktes, die in den (vorgenannten) Gemeinschaftsrichtlinien formuliert sind, erfüllt werden.
Aus dem Bezug zu den Gemeinschaftsrichtlinien folgt unmittelbar: Fällt das Produkt unter keine Richtlinie, die eine CE-Kennzeichnung vorschreibt, darf auch kein CE-Kennzeichen angebracht werden! Trotzdem muss das Produkt die allgemeinen Sicherheitsanforderungen (etwa aus dem ProdSG, LFGB oder anderen Rechtsnormen) erfüllen. Fällt das Produkt unter eine Richtlinie, die eine CE-Kennzeichnung vorschreibt, dann muss das CE-Zeichen angebracht werden.
Doch Vorsicht: Das CE-Zeichen ist nur der letzte Schritt!
Der Weg zur Kennzeichnung
Die Bezeichnung "CE-Kennzeichnung" ist irreführend und verleitet Inverkehrbringer sehr oft dazu anzunehmen, dass das Vorhandensein des CE-Zeichens auf dem Produkt alleine schon ausreichend sei. Dem ist jedoch leider nicht so. Die Kennzeichnung selbst ist lediglich der letzte von fünf Schritten.
Zur CE-Kennzeichnung gehören immer die folgenden Punkte:
1. Welche gesetzlichen Anforderungen gibt es?
2. Erfüllt das Produkt die Anforderungen?
3. Geht dies aus der Technischen Dokumentation hervor?
4. Gibt es eine schriftliche Bestätigung?
5. Ist das Produkt ce-gekennzeichnet?
1. Rechtliche Anforderungen
Im ersten Schritt ist zu prüfen, welche rechtlichen Anforderungen bei der bestimmungsgemäßen oder der vorhersehbaren Verwendung für das Produkt gelten, also in welchen Anwendungsbereich der auf der vorherigen Seite aufgeführten Rechtsnormen das Produkt fällt. Dabei gelten häufig für das gleiche Produkt mehrere Rechtsnormen.
Nicht immer ist es dabei offensichtlich, welche Richtlinien gelten.
Praxis:
So gibt es beispielsweise Haushaltswaschmaschinen, die unter die Richtlinie für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen fallen, nämlich dann, wenn sie mit dem Smartphone oder Tablet steuerbar sind.
2. Konformitätsbewertung
Im zweiten Schritt muss nun überprüft werden, ob das Produkt mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmt, also ob das Produkt mit den Anforderungen "konform" geht. Diese Überprüfung, ob das Produkt mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt, nennt man Konformitätsbewertung.
Die Methode, mit denen die Konformität zu bewerten ist, kann man dabei aber nicht nach eigenem Belieben auswählen. Die jeweils anwendbaren Verfahren (= Konformitätsbewertungsverfahren) sind in der jeweiligen Rechtsnorm festgelegt. Dafür wurde in der Europäischen Union ein modulares System verschiedener Verfahren entwickelt, von der einfachen Herstellererklärung bis hin zur Prüfung durch eine von der Europäischen Kommission zur Prüfung genau dieser Rechtsnorm zugelassenen, sogenannten "Benannten Stelle" ("notified body").
Sind mehrere Richtlinien mit unterschiedlichen Konformitätsbewertungsverfahren einschlägig, so gilt immer das strengere Verfahren.
Eine aktuelle Liste der für die einzelnen Rechtsnormen zugelassenen Benannten Stellen findet sich auf der Homepage der Europäischen Kommission.
3. Technische Dokumentation
Die Konformitätsbewertung ist zu dokumentieren. Gemeinsam mit allen übrigen Dokumenten, die das Produkt beschreiben (zum Beispiel: Pflichtenhefte, Berechnungsunterlagen, Versuchsberichte, Risikobeurteilungen, technische Zeichnungen und Fertigungsunterlagen) bildet sie die technische Dokumentation. Die notwendigen (Mindest-)Inhalte dieser technischen Dokumentation sind in der jeweiligen Richtlinie oder in eigenständigen Normen festgelegt.
Die technische Dokumentation bietet somit alle Informationen über das Produkt selbst, den Umgang mit ihm und über das Verhalten der Nutzer. Sie betrachtet alle Lebensphasen des Produktes, von der Entwicklung bis zur Entsorgung, teilweise einschließlich der Herstellung der Vorprodukte. Damit ist sie mehr als nur die Gebrauchsanweisung, Installations- oder Montageanleitung, Kurzanleitung oder das Benutzerhandbuch. Umgekehrt, sofern eine solche Anleitung notwendig ist, ist diese immer auch Teil der technischen Dokumentation.
Die technische Dokumentation verbleibt beim Hersteller oder demjenigen, der sie erstellt hat. Unternehmen in der Lieferkette müssen lediglich auf Verlangen der Marktaufsichtsbehörden (und nur von diesen!) Zugriff auf die technische Dokumentation haben. Sie muss also irgendwo vorhanden und zugreifbar sein.
4. Konformitätserklärung
Nach erfolgreicher Konformitätsbewertung und der Erstellung der Technischen Dokumentation muss der Hersteller für sein Produkt verbindlich erklären und bestätigen, dass dieses Produkt die erforderlichen (Mindest-)Anforderungen erfüllt. Diese Bestätigung heißt Konformitätserklärung (engl. "declaration of conformity").
In der Konformitätserklärung sind die einschlägigen Rechtsnormen, aber auch, falls sie hinzugezogen wurden, die geprüften technischen Normen (DIN, DIN EN, ...) in der jeweils aktuell gültigen Fassung aufzuführen. Die weiteren Inhalte sind zumeist in einem Anhang zur jeweiligen Richtlinie festgelgt.
Die Konformitätserklärung ist immer jedem einzelnen Produkt beizulegen. Sie kann dabei auch Bestandteil der Bedienungs- oder einer sonstigen Anleitung sein.
5. CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung, deren Vorlage in der Regel ebenfalls in einem Anhang der jeweiligen Rechtsnorm abgebildet ist, muß, sofern dies durchführbar und zweckmäßig ist, in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unauslöschbarer Form auf dem Produkt, der Anleitung und der Handelsverpackung angebracht sein.
Tendenz zur Ausdehnung
Das Prinzip der CE-Pflichten hat sich aus Sicht des Gesetzgebers offensichtlich so gut etabliert, dass es auch jenseits der eigentlichen technischen Sicherheit aus anderen Gründen auf andere Produktgruppen ausgedehnt wurde und voraussichtlich weiterhin ausgedehnt wird. So hat etwa die CE-Kennzeichnung von Trinkgläsern in der Gastronomie nichts mit der technischen Sicherheit zu tun, sondern signalisiert die Genauigkeit der angegebenen Meßwerte (Liter- oder Milliliterangaben), gemäß der europäischen Meßgeräte-Richtlinie (2014/32/EU).
Ein besonderer Meilenstein der Ausdehnung der CE-Pflichten ist die Richtlinie 2019/882/EU über "Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen", welche technische Produktanforderungen formuliert nicht aus Gründen der Sicherheit, nicht aus Gründen der Meßgenauigkeit, sondern aus sozialen Gründen. Es geht dieser Richtlinie um die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am gesellschaftlichen Leben.
Der aktuelle politische Diskurs lässt vermuten, dass das Prinzip der CE-Pflichten auch hier nicht enden, sondern vielmehr andere Politikbereiche und weitere Produktgruppen erobern wird.
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