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Weitere Kennzeichen
Verbraucherprodukte
Unabhängig davon, ob für ein bestimmtes Verbraucherprodukt weitere Rechtsnormen zu beachten sind, solange es dem Produktsicherheitsgesetz unterliegt, sind folgende zusätzliche Anforderungen einzuhalten:
Produktinformation
Nach § 6 Abs. 1 ProdSG muss der Hersteller oder Importeur sicherstellen, dass der Verwender des Produktes alle Informationen erhält, die dieser benötigt, um die Risiken, die mit dem Produkt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können. Üblicherweise werden solche Informationen in Form einer Bedienungsanleitung oder Ähnlichem zur Verfügung gestellt.
Produktkennzeichnung
Verbraucherprodukte brauchen eine eindeutige Kennzeichnung, mit der das Produkt identifiziert werden kann. Zudem sind diese Produkte mit dem Namen und der Postanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, dem Namen und der Postanschrift des vom Hersteller beauftragten Bevollmächtigten oder des Einführers / Importeurs zu kennzeichnen.
Die Produktkennzeichnung erfolgt grundsätzlich auf dem Produkt selbst.
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
Von der Verpflichtung, das Identifikationskennzeichen sowie Name und Postanschrift auf dem Produkt anzugeben, kann abgewichen werden, wenn:
- dies nicht möglich ist.
"Nicht möglich" bedeutet dabei, dass es entweder technisch nicht machbar ist die Kennzeichnung anzubringen oder wenn das Produkt objektiv zu klein ist, um eine lesbare Kennzeichnung anzubringen. Ausgenommen ist darüber hinaus aber auch, wenn die Anbringung der Daten auf dem Produkt zwar technisch machbar, aber aus anderen Gründen (z. B. wirtschaftlicher Aufwand, Produktdesign, Absatzchancen, künstlerische Aspekte etc.) im Rahmen einer abwägenden Gesamtbetrachtung „nicht möglich“ erscheint.
- es vertretbar ist, die Angaben wegzulassen.
- es mit unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
In diesen drei Fällen kann die erforderliche Produktkennzeichnung im Einzelfall auf die Verpackung oder auf die beigefügte Gebrauchsanleitung ausgelagert werden.
Was tun beim Umzug des Unternehmens?
Was tun, wenn das Lager voller Ware ist und das Unternehmen umzieht? Alles wegschmeißen?
Man sollte annehmen, dass ein solcher Fall in der Praxis häufiger vorkommt. Aber weder das Produktsicherheitsgesetz selbst noch die unverbindlichen Leitlinien des Bund-/Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) zum ProdSG für die Aufsichtsbehörden sehen einen solchen Fall vor.
Pragmatische Lösung
Nach den Buchstaben des Gesetzes dürfte ein solcher Fall gar nicht erst vorkommen. Der Hersteller oder Importeur müsste eigentlich rechtzeitig organisatorische Maßnahmen ergreifen, dass ein solcher „rechtsfreier“ Zustand gar nicht erst entstehen kann. Aber wie das Leben so spielt, verhindern lässt sich eine solche Situation nicht immer (zum Beispiel bei einer relativ kurzfristigen Kündigung der Geschäftsräume durch den Vermieter).
Schon die (ursprüngliche) Kennzeichnungspflicht nach § 6 ProdSG lässt jedoch einige Freiheiten zu. Das bedeutet, dass auch im Falle eines Umzuges ein bestimmter Freiheitsgrad vorhanden sein dürfte. Wie dies im Einzelfall aussehen könnte, hängt ganz wesentlich vom Produkt selbst ab. Bei Produkten, die eine längere Lebensdauer haben, dürfte eine Überklebung der ursprünglichen Adresse mit dauerhaften Etiketten mit der neuen Adresse durchaus statthaft sein. Eine Kennzeichnung auf der Verpackung dürfte dagegen weniger hilfreich und, wenn überhaupt, dann nur bei Produkten mit kürzerer Nutzungsdauer zulässig sein. Grundsätzlich besteht zudem noch die Möglichkeit, die Garantiekarte, Gebrauchsanweisung oder Betriebsanleitung mit der neuen Anschrift zu versehen. Hier ist ein Überkleben sicherlich ausreichend.
Egal welches Vorgehen man wählt, klar ist: Betroffene Unternehmen müssen in einem solchen Falle jedes auf dem Lager befindliche Produkt anfassen und umlabeln.
Keine Rechtssicherheit
Da der beschriebene Fall nicht im Gesetz geregelt ist, ist das oben skizzierte Vorgehen auch nicht wirklich rechtssicher. Aus unseren jahrelangen Erfahrungen mit den Marktüberwachungsbehörden ist es jedoch sehr unwahrscheinlich, dass die Behörden eine allzu enge Auslegung des Rechts in der Praxis anwenden werden. Wie immer gilt: Besser ein bisschen falsch gemacht, als gar nichts gemacht. Im Zweifelsfalle empfiehlt es sich, sich rechtzeitig mit seiner örtlich zuständigen Überwachungsbehörde in Verbindung zu setzen.
Pflichten (nachgelagerter) Händler
Auch Händler, die nicht Hersteller oder Importeur, sondern in der Lieferkette nachgelagert sind, haben nach § 6 Abs. 5 ProdSG dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Sie dürfen insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass es nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Das bedeutet, dass Händler Produkte nicht verkaufen dürfen, bei denen schon aufgrund des äußeren Anscheins erkennbar ist, dass sie den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, etwa weil die Produktkennzeichnung fehlerhaft ist oder die erforderlichen Informationen nicht beigefügt sind.
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