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Bioprodukte
Der Begriff oder Zusatz "bio" oder vergleichbare Begriffe oder Zusätze sind nur in Bezug auf Lebens- oder Futtermittel (und vergleichbare Produkte, wie lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse) gesetzlich geschützt. Die Verwendung von "bio" in Bezug auf Kosmetika oder andere Produkte ist dagegen (noch) nicht geregelt.
Lebens- oder Futtermittel müssen als Produkte natürlich die produktrechtlichen Anforderungen (aus dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und den nachgeordneten Rechtsakten) erfüllen. Werden diese Produkte aber als "Bio-", "biologische", "Öko-" oder "ökologische" Produkte (oder mit vergleichbaren Begriffen) verkauft oder beworden, dann sind an das Inverkehrbringen dieser Produkte weitere Anforderungen geknüpft. Als "Bio" dürfen nämlich nur solche Produkte verkauft werden, die auch wirklich "bio" sind. Und was genau "bio" ist, definiert die Europäische Verordnung (EG) 834/2007 (ab dem 01.01.2021 abgelößt durch die VO (EU) 2018/848).
Mit anderen Worten: Lebens- oder Futtermittel dürfen nur dann als "bio" (oder ähnliches) in Verkehr gebracht werden, wenn die Vorgaben der Verordnung (und der nachgelagerten Rechtsakten) eingehalten werden.
Meldepflicht
Zusätzlich zur allgemeinen Meldepflicht von Lebensmittelunternehmen bei den örtlich zuständigen Überwachungsbehörden (in unserem IHK-Bezirk beim Veterinäramt des Kreises oder der Stadt Offenbach), muss jedes Unternehmen, das ökologische Produkte (im Sinne der Verordnung) erzeugt, aufbereitet, aus einem Drittland einführt oder in Verkehr bringt, diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu melden, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird. Zuständige Behörde in Hessen ist das Regierungspräsidium Gießen.
Diese Meldepflicht gilt für Hersteller, Verarbeiter, EU-Importeure und die sogenannten "ersten Empfänger", wie beispielsweise Lagerhaltungsunternehmen. Sie gilt nicht für Offenbacher Einzelhändler, die auf dem Frankfurter Großmarkt fertig verpackte Bioprodukte einkaufen und diese unbearbeitet weiter veräußern.
Kontrollpflicht
Hersteller, Verarbeiter, EU-Importeure und erste Empfänger müssen einen Vertrag schließen mit einer anerkannten Ökokontrollstelle und sich von dieser regelmäßig kontrollieren und zertifizieren lassen. Die Kontrollstellen haben unterschiedliche Ansätze, Leistungsangebote und Kostensätze. Auch unterscheiden sich die Kosten für die Kontrolle je nach Betriebsgröße und Komplexität und sind im Einzelfall auszuhandeln. Betriebe, die einen Vertrag mit einem Bioverband abschließen möchten, können sich dort nach geeigneten Kontrollstellen erkundigen.
Eine Liste der derzeit in Deutschland zugelassenen Öko-Kontrollstellen finden Sie hier.
Import aus Nicht-EU-Ländern
Beim Import von Bioprodukten aus einem Nicht-EU-Land müssen sich nicht nur die Importeure und ersten Empfänger bei den zuständigen Behörden melden und durch eine Ökokontrollstelle kontrollieren und zertifizieren lassen. Es muss natürlich auch sichergestellt sein, dass im Herkunftsland mit den europäischen Regeln vergleichbare Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen vorhanden sind. Wie das genau geschieht, ist festgelegt in der Europäischen Verordnung (EG) 1235/2008.
Grundsätzlich sind hier zwei Wege denkbar: Entweder ist das Herkunftsland bereits als "anerkanntes Drittland" akzeptiert (Anhang III VO (EG) 1235/2008) oder es verfügt zumindest über "anerkannte Drittlandkontrollstellen" (Anhang IV VO (EG) 1235/2008). Andere Wege sind ausgeschlossen.
Die genannten Anhänge sind auf der Internetseite des Zolls abrufbar.
Kontrollbescheinigung
Für die Abwicklung eines Imports von Bioprodukten ist die Teilnahme am webbasierten IT-System TRACES (Trade Control and Expert System) notwendig. Aus diesem System heraus werden die (bei jedem Import notwendigen) Kontrollbescheinigungen erzeugt, die bei der Zollabwicklung vorzulegen sind.
EU-Bio-Logo
Das (oben abgebildete) europäische Bio-Logo ist bei innerhalb der EU hergestellten, vorverpackten Bioprodukten zwingend vorgeschrieben und auf den einzelnen Verpackungen abzubilden. Bei innerhalb der EU produzierten, nicht vorverpackten Lebensmitteln (also solchen, die umgepackt, be- oder verarbeitet werden) und bei Importen von Bioprodukten aus Drittländern, ist die Verwendung des Logos freiwillig.
Wenn das Logo verwendet werden muss oder freiwillig verwendet wird, sind die näheren Bestimmungen der Durchführungsverordnung VO (EG) 889/2008 zu beachten.
Nationale Kennzeichnung
Zusätzlich zum europäischen Bio-Logo kann (freiwillig) auch das deutsche Bio-Siegel verwendet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass 98 Prozent aller Rohstoffe aus Deutschland stammen. Rechtsgrundlagen sind hier das Öko-Kennzeichnungsgesetz und die Öko-Kennzeichnungs-Verordnung. Die Nutzung des Siegels ist jedoch anzeigepflichtig. Zuständig ist hier die "Informationsstelle Bio-Siegel" bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Bio-Siegel Hessen
Auch das Land Hessen hat ein eigenes Bio-Siegel, welches ebenfalls zusätzlich zum europäischen Bio-Logo verwendet werden kann, wenn 90 Prozent der Rohstoffe aus Hessen stammen. Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite "Gutes aus Hessen".
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