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Handelsrechnung
Handelsrechnungen werden von der IHK bescheinigt, wenn dies von den ausländischen Zollbehörden vorgeschrieben ist. Die Konsulats- und Mustervorschriften (KuM) geben Ihnen Auskunft, ob und wann eine Handelsrechnung durch die IHK bescheinigt werden muss. Auch erhalten Sie Informationen darüber, welche Angaben und Erklärungen in der Rechnung zwingend erforderlich sind. Ebenso kann eine Bescheinigung erfolgen, wenn der IHK Unterlagen vorgelegt werden (z. B. Akkreditiv), aus denen sich die Notwendigkeit zur Bescheinigung tatsächlich ergibt.
Bei der Handelsrechnung sind nicht nur die internationalen, sondern auch die nationalen Vorschriften zu beachten (s. verwandte Seiten: Pflichtangaben auf einer Rechnung).
Ist die Handelsrechnung durch die IHK zu bescheinigen, so muss uns das Original und die Kopie mit Original-Unterschrift eingereicht werden. Eine Rechnungskopie verbleibt bei der IHK. Bitte beachten Sie dies bei der Anzahl der Dokumente.
Für die Überprüfung des auf der Handelsrechnung erklärten Ursprungs gelten dieselben Bestimmungen wie bei Ursprungszeugnissen. Der Ursprung ist uns mit geeigneten Vorpapieren zu belegen, wenn die Ware nicht im eigenen Betrieb in Deutschland hergestellt wurde.
Rechnungen im internationalen Verkehr werden in der Regel ohne Mehrwertsteuer erstellt. In der Rechnung ist zu vermerken, dass es sich um eine Ausfuhrlieferung "Steuerfrei da Ausfuhrlieferung" handelt. Dem Finanzamt sind Unterlagen einzureichen, dass die Ware das Zollgebiet der Europäischen Union verlassen hat (z. B. Ausgangsvermerk des Zolls).
Ursprungserklärungen zum präferenziellen Ursprung können von der IHK nicht bestätigt werden.
Gebühren
Handelsrechnungen 9,50 €
Legalisierung
Es gibt Empfangsländer die vorschreiben, dass die von der IHK ausgestellten oder bescheinigten Dokumente im Anschluss von einem Konsulat dieses Landes legalisiert werden müssen. In diesem Fall senden Sie die Dokumente an die entsprechenden Konsulate und beachten die Vorgaben zur Bezahlung der Gebühren. Über Einzelheiten geben wir gerne Auskunft. Grundsätzlich gilt: Wenn Ihr Kunde Sie anweist, auf eine Legalisation zu verzichten, weil diese gegebenenfalls bei seinen Einfuhren nicht erforderlich ist, dann verstoßen Sie damit nicht gegen Vorschriften. Ihr Kunde übernimmt dann die Verantwortung.
Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.
GHORFA
Bei vielen arabischen Staaten ist es erforderlich, dass die Dokumente zur Vorbeglaubigung an die GHORFA Arab-German Chamber of Commerce and Industry e.V. per Post eingereicht werden müssen. Die Dokumente werden anschließend von der GHORFA an die Konsularabteilung der Botschaft weitergeleitet.
Die Konsulats- und GHORFA-Gebühren sowie auch die Vorgehensweise zur Einreichung der Dokumente entnehmen Sie bitte den Konsulats- und Mustervorschriften (KuM), die Sie unter "Einfuhrbestimmungen im Ausland" finden (s. verwandte Seiten).
IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main
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