Menü ausblenden
CBAM - Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus
Mit dem europäischen Green Deal haben sich die EU-Länder zum Ziel gesetzt, die EU bis 2050 klimaneutral zu gestalten. Ein Zwischenschrift ist die Senkung der CO2-Emissionen. Dazu soll das CO2-Grenzausgeichssystem beitragen. CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) soll den seit 2005 etablierten europäischen Emissionshandel ergänzen, der als zentrales Element der CO2-Reduktion gilt. Die höheren Kosten erhöhen jedoch das Risiko der Produktionsverlagerung in Länder mit geringeren Umweltregeln, „Carbon Leakage"-Risiko. Wer künftig bestimmte emissionsintensive Waren in die EU importiert, muss CBAM-Zertifikate erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland herrschenden Kosten für CO2-Emissionen und dem Preis der CO2-Zertifikate in der EU auszugleichen.
Die EU-Verordnung 2023/956 zur Schaffung eines CO₂-Grenzausgleichssystems ist am 17. Mai 2023 in Kraft getreten. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 zu den Berichtspflichten im Übergangszeitraum wurde am 17. August 2023 erlassen.
Am 1. Oktober 2023 beginnt mit der Berichtspflicht die erste CBAM-Phase. Der erste Quartalsbericht ist bis 31. Januar 2024 vorzulegen.
EU verlängert Frist zur Abgabe von CBAM-Berichten
Für Unternehmen, die auf Grund technischer Schwierigkeiten im Meldesystem nicht in der Lage sind, ihren CBAM-Bericht fristgemäß bis zum 31. Januar 2024 im System hochzuladen, gewährt die Europäische Union eine Fristverlängerung von max. 30 Tagen.
Ab dem 1. Februar wird im Übergangssystem hierfür eine neue Funktion zur „Verzögerten Einreichung“ zur Verfügung stehen. Berichtspflichtige Unternehmen sind verpflichtet, ihrer Berichtspflicht unverzüglich nach Beseitigung der technischen Fehler nachzukommen.
In Übereinstimmung mit den Leitlinien für die zuständigen nationalen Behörden (NCAs) werden gegen Meldepflichtige, die bei der Einreichung ihres ersten CBAM-Berichts Schwierigkeiten hatten, keine Sanktionen verhängt.
CBAM-Registrierung
Schnittstelle über das Zoll-Portal
Voraussetzung für den Zugang zum CBAM-Register ist eine Authentifizierung. In Deutschland muss das Unternehmen dafür zunächst ein Unternehmenskonto im Zoll-Portal eröffnen. Hierzu ist ein mit der EORI-Nummer verknüpftes Elster-Zertifikat erforderlich. Bereits bestehende Unternehmenskonten können für CBAM genutzt werden. Hilfestellungen zur Registrierung finden Sie hier. Im Zoll-Portal registrieren sich Unternehmen dann noch im EU-Trader-Portal.
Wer ist betroffen? (Anwendungsbereich)
Betroffen sind alle Unternehmen in der EU, die nachstehend genannte Produkte sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren. Die betroffenen Produktkategorien sind im Anhang I der CBAM-Verordnung aufgeführt:
Der Warenkreis gem. Anhang I der CBAM-Verordnung umfasst derzeit:
- Zement
- Elektrizität/Strom
- Düngemittel
- Eisen und Stahl sowie Waren daraus
- Aluminium
- Wasserstoff
In den kommenden Jahren werden voraussichtlich sämtliche Waren ergänzt, die dem EU-Emissionshandelssystem unterliegen.
Ausnahmen
Ausnahmen bestehen für Kleinsendungen mit einem Gesamtwert bis zu 150 Euro. Zudem sind auch Importe von Waren mit Ursprung in der EU (z. B. Rückwaren) sowie Importe von Waren mit Ursprung Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, sowie die Territorien Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla ausgenommen. (gem. Anhang III der Verordnung). Diese beteiligen sich am ETS oder haben ein ähnliches Emissionshandelssystem.
Die Angabe des nichtpräferenziellen Ursprungs gem. UZK Art. 59 VO (EU) Nr. 952/2013 ist für den von CBAM betroffenen Warenkreis unerlässlich.
Welche Übergangsfristen gibt es?
Vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 besteht zunächst ein Übergangszeitraum ohne finanzielle Verpflichtungen. In dieser Phase gilt für betroffene Unternehmen lediglich eine Berichts- und Meldepflicht. Bedeutet, dass vierteljährlich ein CBAM-Bericht erstellt und dieser spätestens einen Monat nach Ende des Quartals eingereicht werden muss.
Der „CBAM-Bericht“ muss folgende Angaben enthalten:
- Gesamtmenge jeder Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen;
- tatsächliche gesamte graue Emissionen in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach dem in Anhang IV beschriebenen Verfahren;
- gesamte indirekte Emissionen, berechnet gemäß dem in Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakt;
- CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.Eine komplette Übersicht aller im Bericht auszufüllender Datensätze bietet Anlage I der Durchführungsverordnung.
Die Abgabe des Berichts erfolgt über das CBAM Transitional Registry.
Deutsche Unternehmen sollten sich nun registrieren können. Kurz vor Jahresende wurde bekanntgegeben, dass die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als nationale Behörde die Aufgabe für den EU Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) übernimmt.
Der CBAM-Bericht kann bis zu zwei Monate nach Abgabe korrigiert werden, die ersten beiden Berichte für Q4 2023 und Q1 2024 sogar mit einer verlängerten Frist bis September 2024. Sofern die Kommission die eingereichten Berichte als fehlerhaft oder unvollständig einstuft, wird über die national zuständige Behörde ein Berichtigungsverfahren eingeleitet. Bleibt dieses erfolglos oder gar unbeachtet drohen Strafen.
Die Registrierung sollte mittlerweile funktionieren. Der Zugang zum Registrierungsportal erfolgt über das Zoll-Portal. Hintergrund ist, dass die erforderlichen Verknüpfungen mit den EU-Identitätsmanagement im Zoll-Portal durch den Zugang zum EU-Trader-Portal bereits umgesetzt sind. Einzelheiten zum Identitätsmanagement finden Sie hier.
Die Zugangsvoraussetzungen und -wege werden identisch mit denen des Trader-Portal der EU sein. Dies bedeutet, Unternehmen benötigen ein Unternehmenskonto im Zoll-Portal auf substantiellen Vertrauensniveau (ELSTER) sowie eine EORI-Nummer. Bereits bestehende Zugänge können für CBAM genutzt werden. Falls Importeure/CBAM-Melder noch nicht über diese Voraussetzungen verfügen, sollten sie diese beantragen.
Nach der Registrierung im Zoll-Portal verknüpfen Sie Ihr Konto mit dem „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal“. Wählen Sie unter „Übergreifende Leistungen“ die Dienstleistung EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal im Zoll-Portal aus.
Füllen Sie die Kontaktdaten aus und stimmen Sie der Weitergabe der Daten zu. Nach dem Absenden bestätigen Sie mit „Ja“ Ihre Registrierung.
Im Anschluss wählen Sie in der Dienstleistung „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal“ den Punkt „EU-Anwendungen aufrufen“ aus, um danach zu dem Menüpunkt „CBAM-Übergangsregister“ zu gelangen.
Im CBAM-Register wählen Sie dann bitte "Zoll" aus.
Vereinfachungen zur Berichtspflicht
Die Europäische Kommission hat zusätzliche Vereinfachungen/Erleichterungen in das Online-Meldetool, das CBAM-Übergangsregister, integriert bzw. werden demnächst integriert. Diese beinhalten:
- Eine Möglichkeit zur Erfassung von Emissionsdaten eines bestimmten Gutes zur Wiederverwendung in Folgeberichten (durchführbar ab dem zweiten Quartalsbericht im April 2024);
- Eine Option zum erneuten Durchführen des vorherigen Berichts mit Aktualisierung der importierten Mengen;
- Eine Option zum Melden von Daten auf der Grundlage einer XML-Datei, um Meldepflichtigen die Möglichkeit zu geben, ihren eigenen Prozess zu automatisieren und frühere Meldedaten bei Bedarf wiederzuverwenden;
- Klarstellung, dass für Betreiber der Standardberichtszeitraum zwölf Monate beträgt, damit sie repräsentative Daten sammeln können, die den jährlichen Betrieb einer Anlage widerspiegeln. Der zwölfmonatige Berichtszeitraum kann entweder ein Kalenderjahr oder alternativ ein Geschäftsjahr sein. Betreiber können jedoch auch einen alternativen Berichtszeitraum von mindestens drei Monaten wählen, wenn die Anlage an einem förderfähigen MRV-System teilnimmt und der Berichtszeitraum mit den Anforderungen dieses MRV-Systems übereinstimmt.
Die EU-Kommission arbeitet weiter daran, die Berichtspflichten zu vereinfachen und die Übermittlung bestimmter Geschäftsdaten direkt von Nicht-EU-Herstellern an das CBAM-Register vor dem zweiten Berichtszeitraum im Jahr 2024 zu erleichtern.
Emmissionsdaten zur Berechnung
Zur Berechnung der Emissionen sind Importeure auf Angaben des Herstellers im jeweiligen Drittland angewiesen. Die EU-Kommission hat zur Vereinfachung und besseren Kommunikation zwischen Importeur und Lieferant einen Leitfaden zur CBAM-Implementierung für Anlagenbetreiber außerhalb der EU zur Verfügung gestellt.
Der Leitfaden zur CBAM-Implementierung für Einführer von Waren in die EU dient als Hilfestellung für EU-Importeure.
Bis zum 31. Dezember 2024 gewährt die CBAM-Durchführungsverordnung eine gewisse Flexibilität und sieht unterschiedliche Berechnungsmethoden der Emissionen vor.
Standardwerte zur Bestimmung eingebetteter Emissionen
Am 22. Dezember 2023 hat die Europäische Kommission die Standardwerte für die CBAM-Übergangsphase veröffentlicht. Sie sind dann von Interesse, wenn der Importeur nicht über alle erforderlichen Informationen verfügt und sind nach Produktgruppen sortiert. Bei den Standardwerten handelt es sich um einen weltweiten Durchschnitt, gewichtet nach Produktionsmengen.
Als Unternehmen sollten Sie nur dann auf die Standardwerte zugreifen, wenn Sie keine tatsächlichen Emissionen melden können. Zu beachten ist ebenfalls, dass die Standardwerte regelmäßig überarbeitet werden, um die in diesem ersten Berichtszeitraum gesammelten Daten sowie Rückmeldungen der Wirtschaftsbeteiligten zu berücksichtigen. Zudem ist die Nutzung der Standardwerte auf die ersten drei Quartalsberichte (4. Quartal 2023 und 1. und 2. Quartal 2024) begrenzt. Zwar können auch bis zum Ende der Übergangsphase Ende 2025 noch die Standardwerte verwendet werden, jedoch nur für komplexe Güter und mit einer Grenze von 20 % der gesamten eingebetteten Emissionen. Die Verwendung von Standardwerten würde als „Schätzung“ gelten.
Implementierungsphase
Die vollständige Einführung des CBAM ist zum 1. Januar 2026 geplant.
Mit Beginn der Implementierungsphase müssen CBAM-Zertifkate erworben werden. Diese werden über eine zentrale, gemeinsame Plattform an zugelassene CBAM-Anmelder verkauft.
Die Berechnung der Abgabe muss vom Importeur vorgenommen werden, der sicherstellen muss, fortlaufend die richtige Menge an CBAM-Zertifikaten einzukaufen und dabei jederzeit wenigstens 80 Prozent der eingeführten Waren abdecken zu können. Zudem muss die Berechnung durch einen akkreditierten Prüfer überprüft werden. Die in der CBAM-Verordnung aufgeführten Waren können dann nur noch über einen sogenannten „zugelassenen CBAM-Anmelder“ eingeführt werden. Die Beantragung zum zugelassenen CBAM-Anmelder ist erst ab Januar 2025 (31.12.2024) möglich. Die Anforderungen entsprechen in etwa denen zur Beantragung der zollrechtlichen Bewilligung als AEO. Der CBAM-Anmelder erhält eine CBAM-Kontonummer, die in der Zollanmeldung mittels Unterlagencodierung (wird noch von der EU-Kommission geplant) anzugeben ist.
Es wird empfohlen, den Antrag zum zugelassenen CBAM-Anmelder so früh wie möglich zu stellen, da mit einer Masse an Anträgen gerechnet wird und entsprechend mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen ist.
Die erste CBAM-Erklärung ist bis zum 31. Mai 2027 für das Kalenderjahr 2026 vorzulegen.
Liegt zum Ende der Erklärungsfrist keine ausreichend Anzahl an Zertifikaten vor, müssen diese nicht nur nachgekauft werden, sondern es wird zusätzlich auch ein Bußgeld von 100 Euro / Tonne CO2-Emissionen verhängt.
Hilfestellung und weitere Informationen
Die Europäische Kommission bietet auf Ihrer Internetseite Carbon Border Adjustment Mechanism umfassende Informationen zum CBAM sowie ausführliche Anleitungen an. Zudem finden Sie dort den Link zum Registrierungsportal, die Verordnungen und branchenrelevante Informationen. Tutorials hat die EU-Kommission auf Ihrer Webseite Customs & Tax EU Learning Portal veröffentlicht.
IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main
Geschäftszeiten
Mo.-Do.: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitags: 08:00 - 15:00 Uhr
+49 69 8207 0