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EU-Umsatzsteuerregelung
Sie haben eine Lieferung an einen Kunden innerhalb der Europäischen Union? Diese Lieferungen können unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuerpflicht befreit sein.
Wissenswertes zur EU-Umsatzsteuerregelung
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen
- Die gelieferte Ware ist in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt.
- Der Abnehmer ist ein Unternehmer (Diese Voraussetzung wird durch die Verwendung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert.).
- Der Abnehmer hat den Gegenstand für sein Unternehmen erworben.
- Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, d. h. der Abnehmer ist verpflichtet, in einem anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen (Diese Verpflichtung des Abnehmers wird durch Verwendung der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert.).
Worauf muss noch geachtet werden, damit die Lieferung umsatzsteuerfrei erfolgen kann?
- Die Rechnungen müssen einen Hinweis auf Steuerbefreiung enthalten, z. B. steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
- Die eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) ist in der Rechnung anzugeben.
- Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers muss in der Rechnung angegeben sein und muss in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden sein.
- Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers ist mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" zu prüfen.
- Die steuerfreie Lieferung ist mit entsprechenden Belegen (buchmäßiger und belegmäßiger Nachweis) nachzuweisen.
- Die Erklärungs- und Meldepflichten sind einzuhalten.
Weitere Informationen zu Lieferungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, Nachweis der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und die notwendigen Nachweise entnehmen Sie bitte nebenstehenden Links.
Hinweis: Die Übergangsfrist zur Anwendung der Gelangensbestätigung ist erneut verlängert worden. Die Nichtbeanstandungsfrist, in der noch die „alten“ Belege zum Nachweis von umsatzsteuerfreien Lieferungen ins EU-Ausland verwendet werden dürfen, gilt noch bis zum 31.12.2013.
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