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Statistik - Intrastat

Die Intrahandelsstatistik dient der Erhebung des gegenseitigen tatsächlichen Warenverkehrs zwischen Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten (Versendung und Eingänge). Die Meldungen werden nur in dem EU-Mitgliedstaat abgegeben, von dem aus die Waren körperlich versendet werden (Versendung) bzw. in den sie körperlich eingehen (Eingänge).

Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 € (bisher 400.000 €) im Vorjahr nicht überschritten haben. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde.

Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Meldung durch einen Dritten vertreten lassen. Dieser muss jedoch in der EU ansässig sein. 

Die Meldungen können elektronisch über IDEV-Meldesystem oder mittels Formular abgegeben werden. Informationen und Ausfüllanleitung finden Sie im Internet beim Statistischen Bundesamt (s. weiterführende Links).

Anzumelden sind alle Gemeinschaftswaren - auch unentgeltliche, die zwischen den Mitgliedstaaten eingehen bzw. versendet werden. Es spielt keine Rolle, wo der Käufer bzw. Verkäufer seinen Sitz hat (Dreiecksgeschäft).

Die Einsendung der Meldung hat spätestens am 10. Arbeitstag nach Ablauf des Berichtsmonats zu erfolgen.

Meldeschwellen Intrastat (Stand: 2011)

Die Meldeschwelle bedeutet, dass z. B. ein französisches Unternehmen ab einem Umsatz von 460.000 Euro in Frankreich melden muss.

Mitgliedstaat
 
Meldeschwelle in Euro
(Versendung)
Meldeschwelle in Euro
(Eingang)
Belgien1.000.000700.000
Bulgarien102.25892.033
Dänemark600.000453.000
Deutschland400.000400.000
Estland90.000130.000
Finnland500.000275.000
Frankreich460.000460.000
Griechenland90.000130.000
Großbritannien280.000675.000
Irland635.000191.000
Italien200.000200.000
Lettland99.60299.602
Litauen173.772159.291
Luxemburg150.000200.000
Malta700700
Niederlande900.000900.000
Österreich500.000500.000
Polen231.091231.091
Portugal250.000200.000
Rumänien211.06070.353
Schweden500.000500.000
Slowakei400.000200.000
Slowenien200.000120.000
Spanien250.000250.000
Tschechien320.000320.000
Ungarn400.000400.000
Zypern55.00085.000

Quelle: Statistisches Bundesamt

Neue Fristen für Zusammenfassende Meldung

Wer innerhalb Europas innergemeinschaftliche Lieferungen erbringt, ist mit der zusammenfassenden Meldung schon länger vertraut. Seit 2010 sind auch die meisten Leistungen in die EU zu melden. Meldestelle ist das Bundeszentralamt für Steuern. Die Meldung ist elektronisch abzugeben und kann über das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung abgewickelt werden. Diese Pflichten bestehen neben den Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahressteuererklärung.

Seit 1. Juli 2010 hat sich die Frist für die Abgabe der zusammenfassenden Meldung geändert. Die neuen Fristen gelten für Umsätze nach dem 30. Juni 2010. Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Erlass Einzelheiten zu den neuen Fristen geregelt. Auf den Seiten des Bundeszentralamts für Steuern finden sich überdies häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQs) zur Zusammenfassende Meldung.

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Dreiecksgeschäfte waren früher quartalsweise bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu melden. Sie müssen jetzt monatlich zum 25. Tag des Folgemonats gemeldet werden. Eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung galt bisher automatisch auch für die Abgabe der zusammenfassenden Meldung. Für letztere entfällt sie jetzt, während sie für die Umsatzsteuervoranmeldung bestehen bleibt.

Wer nur in geringem Maße innergemeinschaftliche Lieferungen und Dreiecksgeschäfte ausführt, muss weiterhin nur quartalsweise melden, kann aber freiwillig monatlich melden. Wer die monatliche Option wählt, zeigt dies dem Bundeszentralamt für Steuern in der zusammenfassenden Meldung selbst an ("Anzeige nach § 18a Abs. 1 UStG"). Die Grenze für die Optionsmöglichkeit liegt für 2010 und 2011 bei 100.000 Euro und für 2012 bei 50.000 Euro im Quartal beziehungsweise darf in den letzten vier Quartalen nicht überschritten worden sein. Bei Überschreiten der Grenzen muss sofort bis zum 25. des Folgemonats für das gesamte bereits abgelaufene Quartal gemeldet werden.

Innergemeinschaftliche Leistungen sind dagegen generell unabhängig vom Volumen quartalsweise zu melden. Frist ist jeweils der 25. des Folgemonats nach Ablauf des Quartals. Wahlweise können Unternehmer auch monatlich melden, müssen dies dem Bundeszentralamt für Steuern dann jedoch anzeigen. Dies bietet sich an, wenn sowohl Lieferungen als auch Leistungen durch ein Unternehmen abgewickelt werden, um einen Gleichlauf der Fristen zu erreichen.

Die neuen Fristen ergeben sich im Überblick wie folgt:

 USt-Voranmeldung ohne DauerfristverlängerungUSt-Voranmeldung mit DauerfristverlängerungZusammenfassende Meldung
Innergemeinschaftliche Lieferungen/Dreiecksgeschäfte10. des Folgemonats10. des übernächsten Monats25. des Folgemonats (Ausnahme: unter Bagatellschwellen: Quartal)
Innergemeinschaftliche Leistungen10. des Folgemonats10. des übernächsten Monats25. des Folgemonats (Ausnahme: unter Bagatellschwellen: Quartal)

Daraus lässt sich ersehen, dass die Fristen für die Umsatzsteuervoranmeldung und die zusammenfassende Meldung auseinander laufen. Sorgfalt bei der Abgabe ist geboten!

Wer die zusammenfassende Meldung nicht abgibt, kann ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro auferlegt bekommen. Wer zu spät abgibt, kann sich einem Verspätungszuschlag aussetzen.

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