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Exportkontrolle

Der Handel mit anderen Ländern ist genehmigungsfrei. Doch keine Regel ohne Ausnahmen. Für manche Geschäfte braucht man eine Genehmigung - in seltenen Fällen sind sie sogar verboten.

Ob der Export kontrolliert wird, also eine Genehmigung erforderlich ist oder gar ein Verbot besteht, hängt davon ab

  • was Sie liefern, durchführen oder verkaufen wollen,
  • in welches Land dies erfolgen soll,
  • für wen die Güter bestimmt sind und
  • welcher Verwendungszweck gegeben oder anzunehmen ist.

Die Exportkontrolle verwendet den Begriff "Güter" und meint damit nicht nur Waren, sondern auch Technologie und Software. Dies lässt sich am Beispiel einer Werkzeugmaschine verdeutlichen. Die Werkzeugmaschine (Ware), die Steuerung der Maschine (Software) und das Know-how zur Fertigung der Maschine (Technologie) könnten als Export genehmigungspflichtig sein. Dabei ist es unerheblich, ob die Technologie oder Software physisch geliefert wird oder die Informationen per Mail, Fax oder am Telefon übermittelt oder über das Internet verfügbar gemacht werden.

Was vielen nicht bekannt ist: Auch sogenannte Strecken- und Brokeringgeschäfte unterliegen der Exportkontrolle.

Warum gibt es Exportkontrolle?

Beschränkungen der Exporte sind nur dann zulässig, wenn es um grundlegende Sicherheitsinteressen Deutschlands geht. Mit Exportkontrolle sollen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Kriege verhindert oder eingedämmt werden.

Daraus lässt sich ableiten, dass Exportkontrolle zunächst bei Waffen, Munition und Rüstungsgütern ansetzt. Davon wären nur sehr wenige Unternehmen betroffen. Allerdings werden auch sogenannte "Dual-Use-Güter", die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können, kontrolliert.

Exportkontrolle - ein sensibles Thema

Verstöße werden streng bestraft. So können ungenehmigte Ausfuhren Geldstrafen bis zu 500.000 Euro und Gefängnisstrafen bis zu fünfzehn Jahren nach sich ziehen. Die Sanktionen treffen nicht nur die Geschäftsleitung, sondern jeden, dem der Verstoß anzulasten ist. Außerdem zeigt die Vergangenheit, dass die Medien entsprechende Fälle aufgreifen, was das Image eines Unternehmens beschädigen kann.

Wo ist Exportkontrolle geregelt?

Für deutsche Unternehmen sind sowohl Verordnungen der Europäischen Union als auch nationale Gesetze bindend. Zuständige Behörde in Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (s. weiterführende Links).

Welche Güter (Waren, Technologie und Software) sind betroffen?

Die entscheidende Frage ist, ob die Güter eines Unternehmens "gelistet" sind. Zu prüfen sind die deutsche Ausfuhrliste und die Anhänge der EG-Verordnung 428/2009. Werden die Güter von den Listen erfasst, benötigt man für jede Lieferung außerhalb der Europäischen Union eine Genehmigung. In einigen Fällen sind Lieferungen bestimmter gelisteter Güter auch innerhalb der EU genehmigungspflichtig.

Für welche Zwecke sollen die Güter verwendet werden?

Auch Dual-Use-Güter die nicht gelistet sind, können genehmigungspflichtig sein. Entscheidend ist, für welche Zwecke sie bestimmt sind und in welches Land geliefert werden soll. Insbesondere geht es dabei um

  • die Verwendung im Zusammenhang mit atomaren, biologischen oder chemischen Waffen und Raketen hierfür in Länder außerhalb der EU,
  • die Verwendung in der konventionellen Rüstung bei Lieferung in ein Land, gegen das ein Waffenembargo verhängt ist, sowie in ein Land der sogenannten Länderliste K (derzeit Kuba und Syrien),
  • die Verwendung im Nuklearbereich in folgende zehn Länder: Algerien, Indien, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan und Syrien.

Welches Land ist betroffen?

Gegen bestimmte Länder bestehen Sanktionen, sogenannte Embargos. Embargos definieren Verbote. Ein umfassendes Außenhandelsverbot (Totalembargo) gegen ein Land existiert derzeit nicht. Vielmehr werden bestimmte Wirtschaftsbereiche beschränkt oder es ist der Handel mit bestimmten Gütern betroffen. Der Umfang der Sanktionen kann unterschiedlich sein und variiert von Land zu Land.

Für wen sind die Güter bestimmt?

Durch zwei Rechtsvorschriften der EG sollen Terroristen und Terrororganisationen Gelder, Vermögenswerte und andere wirtschaftliche Ressourcen entzogen werden. Die Antiterror-Verordnung enthält Namenslisten. Gelistet sind Personen und Organisationen, zu denen keine Geschäftsbeziehungen unterhalten werden dürfen.

Um verbotene Kontakte zu erkennen und zu verhindern, werden alle Unternehmen zu aufwändigen Kontrollmaßnahmen verpflichtet. Betroffen von dieser Überwachungspflicht sind nicht nur Exporte und Zahlungen ins Ausland, sondern auch inländische Geschäftspartner (Käufer, Versicherungen, Transportunternehmen) und nicht zuletzt die eigenen Mitarbeiter.

Muss zusätzlich die US-Reexportkontrolle beachtet werden?

Die USA regeln die Kontrolle von Gütern mit US-Ursprung weltweit. Aus diesem Selbstverständnis enthält das US-Recht gesetzliche Vorgaben für Ausfuhren von US-Gütern auch aus Deutschland (Reexporte). Ebenso gilt US-Reexportrecht für die Exporte deutscher Güter ins Ausland, die das Produkt von US-Technologie und Software sind, wenn diese in bestimmte Länder ausgeführt werden sollen. Schließlich erfasst das US-Recht alle Güter mit einem Mindestanteil kontrollierter amerikanischer Bestandteile (ca. 20 bis 25 %). In all diesen Fällen müssen bei einem Export neben den deutschen und europäischen auch die US-Exportbestimmungen beachtet werden. Ansonsten laufen Firmen Gefahr, vom Handel mit US-Produkten ausgeschlossen zu werden. Weitere Sanktionen sind hohe Geldstrafen.

Was ist ein Nullbescheid?

Der Nullbescheid vom BAFA besagt, dass für das konkret beantragte Geschäft keine Genehmigungspflicht besteht. Nullbescheide sind nicht übertragbar und können in Einzelfällen vom Zollamt verlangt werden.

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