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Internationales Vertragsrecht

Qualität, Langlebigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit werden oftmals mit Produkten "Made in Germany" in Verbindung gebracht. Gleiche Erwartungshaltungen werden oft auch auf den deutschen Exporteur übertragen. Gründliche Vorbereitungen sind wichtig für den Erfolg im internationalen Handel.

Ein großes Thema ist das internationale Vertragsrecht. Bei einem Auslandsgeschäft haben die Vertragspartner in verschiedenen Ländern ihren Sitz, sie gehören unterschiedlichen Rechtsordnungen an, haben andere Mentalitäten, Geschäftssitten und Handelsbräuche, sie sprechen verschiedene Sprachen und unterliegen voneinander abweichenden wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen.

Die nachfolgenden Informationen geben Ihnen einen kleinen Einblick in die internationalen Handelsklauseln, UN-Kaufrecht und Zahlungsabsicherung.

Wissenswertes zum Internationalen Vertragsrecht

Incoterms® 2020

Incoterms® (International Commercial Terms) sind eine Reihe internationaler Regeln zur Interpretation spezifizierter Handelsbedingungen im Außenhandelsgeschäft. Sie erleichtern erheblich die Durchführung des internationalen Handelns.

Die Incoterms® wurden von der Internationalen Handelskammer, Paris erstmals 1936 aufgestellt, um eine gemeinsame Basis für den internationalen Handel zu schaffen. Sie regeln vor allem die Art und Weise der Lieferung von Gütern.

Die Incoterms® regeln nur ganz bestimmte Punkte des Kaufvertrages. Sie legen fest, welche Transportkosten der Verkäufer, welche der Käufer zu tragen hat und wer im Falle eines Verlustes der Ware das finanzielle Risiko trägt. Sie ersetzen keinesfalls den Kaufvertrag selbst, noch die darüber hinaus notwendigen Beförderungs-, Versicherungs- und Finanzierungsverträge. Geregelt wird ausschließlich die Lieferung von beweglicher Ware. Auf die Lieferung körperlich nicht greifbarer Ware, wie z. B. Computer-Software, können sie nicht angewandt werden.

Viele Probleme, die im Zusammenhang mit einem solchen Kaufvertrag entstehen, werden über die Incoterms® überhaupt nicht geregelt, wie die Eigentumsübertragung und andere Rechte aus dem Eigentum, Vertragsbrüche und deren Folgen sowie Haftungsausschlüsse unter bestimmten Umständen. Diese Fragen müssen durch besondere Abmachungen im Vertrag und das jeweils anwendbare Recht gelöst werden. Es muss betont werden, dass die Incoterms® nicht solche Vertragsklauseln ersetzen sollen, die zur Komplettierung eines Kaufvertrags entweder durch Einfügung von Standardklauseln oder individuell ausgehandelten Klauseln notwendig sind.

Die 11 Klauseln werden im Rechtsverkehr, von Geschäftsleuten, Regierungen und Gerichten anerkannt. Die Anerkennung durch Gerichte erfolgt jedoch nur bei Einbeziehung in einen Vertrag. Die Incoterms® haben keine Gesetzeskraft, gelten aber als Usance, die von den Vertragsparteien akzeptiert wird.

Die Verwendung der Incoterms® im Vertrag (durch Angabe von Kürzel der Klausel und des jeweiligen Orts sowie der gewählten Incoterms®-Fassung) ist freiwillig, sollte aber in Anspruch genommen werden, um mögliche Missverständnisse und Streitigkeiten auszuschließen.

Der Stand der Incoterms® wird durch Angabe der Jahreszahl gekennzeichnet. Aktuell gelten die Incoterms® 2020. 

Die 11 Klauseln im Überblick

EXW - Ex Works/Ab Werk
FCA - Free Carrier/Frei Frachtführer
FAS - Free Alongside Ship/Frei Längsseite Schiff
FOB - Free On Board/Frei an Bord
CFR - Cost and Freight/Kosten und Fracht
CIF - Cost, Insurance and Freight/Kosten, Versicherung und Fracht
CPT - Carriage Paid To/Frachtfrei
CIP - Carriage, Insurance Paid To/Frachtfrei versichert
DAP- Delivered At Place/ Geliefert benannter Ort
DPU - Delivered At Place Unloaded/Geliefert benannter Ort entladen
DDP - Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt

Das offizielle Regelwerk der ICC zur Auslegung nationaler und internationaler Handelsklauseln - Incoterms® 2020 - ist als zweisprachige Ausgabe (Deutsch/Englisch) erhältlich und kann über folgende Webseite bestellt werden.

UN-Kaufrecht

Wer international ein- oder verkauft kommt nicht umhin, sich mit dem sogenannten UN-Kaufrecht zu befassen. Denn dieses speziell für Distanzgeschäfte konzipierte internationale Kaufrecht kommt bei fast allen Exportgeschäften, aber auch in sehr vielen Importfällen, zum Tragen. Manchmal sogar, ohne dass die Parteien das wissen.

Das UN-Kaufrecht oder in Englisch "United Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG)" wurde 1980 verabschiedet und ist mittlerweile in 76 Staaten (s. weiterführende Links) weltweit in Kraft getreten.

Mit dem UN-Kaufrecht existiert eine international vereinheitlichte und von vielen Staaten anerkannte Grundlage für die vertragliche Gestaltung von Warenkaufverträgen. Allerdings erstreckt sich der Regelungsgehalt des UN-Kaufrechts nicht auf sämtliche Aspekte der Vertragsbeziehung, sondern setzt den Schwerpunkt auf das Zustandekommen des Vertrages und die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer. Für alle übrigen rechtlichen Fragen ist dann das jeweils von den Vertragsparteien vereinbarte oder sonst gültige nationale Recht maßgeblich.

Verhältnis des UN-Kaufrechts zum deutschen Recht

In Deutschland trat das UN-Kaufrecht am 1. Januar 1991 in Kraft und ist seitdem Teil der nationalen Rechtsordnung. Damit kommt es nicht darauf an, ob UN-Kaufrecht ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Während das BGB und das HGB für nationale Kaufverträge Anwendung finden, gilt das UN-Kaufrecht als Bestandteil des nationalen Rechts automatisch für internationale Warenkaufverträge, solange keine abweichende Parteivereinbarung (insbesondere der Ausschluss des UN-Kaufrechts) getroffen wird.

Die Bedeutung des UN-Kaufrechts für deutsche Exporteure und Importeure wird auch durch den Umstand belegt, dass bereits heute der weitaus größte Teil der deutschen Importe und Exporte mit Geschäftspartnern abgewickelt wird, die in Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts ansässig sind.

Was das UN-Kaufrecht ist, wann es einschlägig und was sonst noch in diesem Zusammenhang wissenswert ist, haben wir in einer Broschüre für Sie zusammengefasst (s. weiterführende Links).

Zahlungsarten und -absicherung

Verkäufer (Exporteur) und Käufer (Importeur) haben bei der Festlegung der Zahlungsbedingungen oftmals entgegengesetzte Interessen. Während der Verkäufer die Zahlung so früh wie möglich erhalten möchte (Vorauszahlung) ist der Käufer daran interessiert, so spät wie möglich zu zahlen (nach Weiterverkauf).

Neben den allgemein bekannten Möglichkeiten der Barzahlung, Zahlung per Scheck oder Überweisung gibt es noch weitere gängige Zahlungsmodalitäten für den Außenhandel.

  • Vorauszahlung und Anzahlung
  • Bankgarantie
  • Zahlung durch Nachnahme
  • Zahlung gegen einfache Rechnung
  • Ware gegen Ware (Kompensationsgeschäfte)
  • Dokumenten-Inkasso
  • Dokumenten-Akkreditiv

Mit der richtigen Zahlungsbedingung können sich Exporteure gegen zahlreiche Risiken im Außenhandel absichern.

Um zu erfahren, welche Zahlungsart und -absicherung für Ihr Geschäft am besten geeignet ist, sollten Sie Ihre Hausbank konsultieren.

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