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Umsatzsteuer
Unternehmen, die Waren von Deutschland in ein Drittland exportieren, können dem Drittlandskäufer einen Preisnachlass in Höhe der Umsatzsteuer anbieten (Steuerbefreiungsregelung des § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 UStG).
Wissenswertes zur Umsatzsteuer
Materielle Voraussetzungen
Es ist zu unterscheiden, ob die Ware vom Lieferanten selbst ins Drittland befördert oder versendet wird oder von seinem Abnehmer.
- Wird die Ware vom Lieferanten selbst versendet oder befördert, ist Voraussetzung, dass der gelieferte Gegenstand ins Drittland gelangt unabhängig davon, wo der Abnehmer ansässig ist.
- Wird die Ware vom Abnehmer versendet oder befördert (abgeholt), muss die Ware zum einen ins Drittland gelangen und der Abnehmer muss ein ausländischer Abnehmer sein.
Nachweise
Die Ausfuhr muss anhand geeigneter Belege (Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle, Versendungsbeleg) und buchmäßig nachgewiesen werden.
Ausfuhrbelegnachweise müssen sich grundsätzlich im Besitz des nachweispflichtigen Unternehmers befinden und zehn Jahre aufbewahrt werden.
Belege
Ausfuhr mit IT-Verfahren im Beförderungs- und Versendungsfall
Seit 1. Juli 2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht, Exporte über ein elektronisches Ausfuhrverfahren abzuwickeln. In Deutschland steht hierfür das IT-System ATLAS-Ausfuhr oder die Internetzollanmeldung Plus (IAA Plus) zur Verfügung. Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Anmeldungen betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Straße, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr). Ausnahmen sind nur in absoluten Einzelfällen, zum Beispiel bei einem ATLAS-Systemausfall oder bei der Ausfuhr mit mündlicher Zollanmeldung (in Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung - weniger als 1.000,00 € statistischer Wert und unter 1.000 kg), möglich.
In den Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung auf elektronischem Weg erfolgt, übersendet die Ausfuhrzollstelle dem Anmelder/Ausführer zur Erledigung des Ausfuhrverfahrens einen elektronischen "Ausgangsvermerk" per EDIFACT-Nachricht als pdf-Dokument.
Der "Ausgangsvermerk" gilt als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke. Im Falle unerledigter Ausfuhrverfahren leitet der Zoll ein automatisiertes Nachforschungsverfahren ein. Hierbei wird der Anmelder/Ausführer aufgefordert, den Verbleib der Ware aufzuklären. Sofern der Ausfuhrvorgang weder verwaltungsintern noch durch den Anmelder/Ausführer geklärt werden kann, wird die ursprüngliche Ausfuhranmeldung für ungültig erklärt.
Bitte behalten Sie die Vorgänge im Auge. Sollte ein Ausfuhrvorgang gelöscht werden, haben Sie nicht nur eine unangemeldete Ausfuhr durchgeführt, sondern auch keinen steuerlichen Belegnachweis.
§ 9 UStDV - Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen im Beförderungsfall
Ein Beförderungsfall liegt vor, wenn der Lieferant oder Abnehmer den Gegenstand der Lieferung selbst, das heißt z. B. mit dem eigenen Werks-Lkw, ins Drittland transportiert.
(1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen:
- bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren nach Artikel 787 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex mit der durch die zuständige Ausfuhrzollstelle auf elektronischem Weg übermittelten Bestätigung, dass der Gegenstand ausgeführt wurde (Ausgangsvermerk);
- bei allen anderen Ausfuhranmeldungen durch einen Beleg, der folgende Angaben zu enthalten hat:
a) den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers,
b) die Menge des ausgeführten Gegenstands und die handelsübliche Bezeichnung,
c) den Ort und den Tag der Ausfuhr sowie
d) eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, die den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht.
Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks eine von der Ausfuhrzollstelle auf elektronischem Weg übermittelte alternative Bestätigung, dass der Gegenstand ausgeführt wurde (Alternativ-Ausgangsvermerk), gilt diese als Ausfuhrnachweis.
Versendungsfall und Alternativbelege
Ein Versendungsfall liegt vor, wenn der Lieferant oder Abnehmer den Gegenstand durch einen selbständigen Beauftragten, das heißt in der Regel durch einen Spediteur, ins Drittland transportieren lässt.
§ 10 UStDV - Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrsendungen im Versendungsfall
(1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen:
- bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren nach Artikel 787 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex mit dem Ausgangsvermerk;
- bei allen anderen Ausfuhranmeldungen:
a) mit einem Versendungsbeleg, insbesondere durch handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist, mit einem Konnossement, mit einem Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen oder deren Doppelstücke, oder
b) mit einem anderen handelsüblichen Beleg als den Belegen nach Buchstabe a, insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs; dieser Beleg hat folgende Angaben zu enthalten:
aa) den Namen und die Anschrift des Ausstellers des Belegs sowie das Ausstellungsdatum,
bb) den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers und des Auftraggebers der Versendung,
cc) die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) des ausgeführten Gegenstands,
dd) den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und den Tag der Versendung des ausgeführten Gegenstands in das Drittlandsgebiet,
ee) den Empfänger des ausgeführten Gegenstands und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet,
ff) eine Versicherung des Ausstellers des Belegs darüber, dass die Angaben im Beleg auf der Grundlage von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie
gg) die Unterschrift des Ausstellers des Belegs.
Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks einen Alternativ-Ausgangsvermerk, gilt dieser als Ausfuhrnachweis.
Buchnachweis
Neben dem Belegnachweis ist weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Ausfuhr, dass der Unternehmer den Buchnachweis führt. Hierzu soll regelmäßig aufgezeichnet werden:
- Handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstands
- Name und Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers
- Tag der Lieferung
- Vereinbartes Entgelt oder bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
- Art und Umfang einer Be- oder Verarbeitung vor der Ausfuhr
- Tag der Ausfuhr
Soweit die Ware vom Unternehmer selbst geliefert wird und der Abnehmer kein ausländischer Abnehmer ist, ist ergänzend aufzuzeichnen:
- Die Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer selbst
- Der Bestimmungsort
In den Fällen, in denen die Ware vom ausländischen Abnehmer selbst oder durch seinen Beauftragten (Spediteur) abgeholt wird und im persönlichen Reisegepäck ausgeführt wird, ist ergänzend aufzuzeichnen:
- Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers
- Erwerbszweck
Weitere Einzelheiten finden sich in Abschnitt 136 der amtlichen Umsatzsteuer-Richtlinie.
Wichtig zu beachten für den Zeitpunkt des Buchnachweises ist, dass der BFH mit Urteil vom 28. Mai 2009 (Aktenzeichen V R 23/08) und ihm folgend die Finanzverwaltung mit Erlass vom 5. Mai 2010 festgestellt hat, dass der Buchnachweis grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Umsatzsteuervoranmeldung geführt werden muss, in der der entsprechende Umsatz als steuerfrei behandelt wird. Dies klingt auf den ersten Blick dramatischer als die Entscheidung verstanden werden muss. Der BFH stellt in der genannten Entscheidung darauf ab, dass der Buchnachweis "dem Grunde" nach im genannten Voranmeldezeitpunkt geführt werden muss. Nachträgliche Berichtigungen oder Ergänzungen sind damit auch nach Auffassung der Verwaltung jedoch möglich (bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht). Damit ist davon auszugehen, dass wenn die genannten Umsätze zum Zeitpunkt der Voranmeldung dem Grunde nach buchmäßig als steuerfreie Umsätze erfasst sind, bestimmte Angaben aber erst nachträglich ergänzt werden, dennoch der Buchnachweis als erbracht anzusehen ist.
Rechnungsstellung
Auf der Handelsrechnung muss sich ein Hinweis auf die Steuerbefreiung mit Angabe des Grundes befinden (z. B. Steuerfreie Ausfuhrlieferung/tax free export).
Die vorstehenden Ausführungen berücksichtigen nur einen Teil der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften.
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