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Zolltarife und Präferenzen

Für die Preiskalkulation und die Gestaltung der Liefer- und Zahlungsbedingungen ist es im Auslandsgeschäft erforderlich, den Zollsatz und die Einfuhrbestimmungen zu ermitteln.

Exportlieferungen sind immer mit zolltechnischen Prozessen bei der Ausfuhr und auch bei der Einfuhr im Zielland verbunden. Es ist für jeden Exporteur wichtig, sich einen genauen Überblick zu Art und Höhe der im Zielland zu leistenden Abgaben und den erforderlichen Dokumenten zu verschaffen.

Zolltarife im Internet

Die Access2Market der Europäischen Union bietet deutschen Unternehmen die Möglichkeit, sich über Einfuhrbestimmungen sowie Auslandszölle weltweit zu informieren. Diese Datenbank beinhaltet nicht nur viele ausländische Zolltarife, sondern auch Informationen zu Ursprungsregeln, Produktanforderungen, Handelshemmnissen und Statistiken.

Einfuhrvorschriften

Die Zoll- und Einfuhrvorschriften aller Länder finden Sie im Fachwerk Konsulats- und Mustervorschriften (KuM) der Handelskammer Hamburg.

Das KuM informiert Sie über die im Einfuhrland benötigten Papiere wie Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen, Packlisten, Einfuhrlizenzen, Konsulatsgebühren, etc.

Die Ausgaben sind erhältlich beim

Mendel Verlag GmbH & Co. KG
Wasserstr. 223
44799 Bochum
Deutschland
Telefon:     +    49 2302 202930
Telefax:     +    49 2302 2029311
E-Mail:       info(at)mendel-verlag.de

Das Fachwerk wird während der Laufzeit von zwei Jahren durch sechs regelmäßige Nachtragslieferungen aktualisiert.

Ursprungszeugnisse und Handelsrechnungen

Die Behörden vieler Staaten verlangen, dass die Waren, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden sollen, von Ursprungszeugnissen und/oder bescheinigten Handelsrechnungen begleitet sind.

Diese Dokumente werden aus sehr unterschiedlichen Gründen gefordert: Sie spielen eine Rolle bei der Anwendung von Vorzugszöllen und bei Antidumping-Maßnahmen oder dienen der Preiskontrolle, der Überwachung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Zwecken.

Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden und weisen den Ursprung einer Ware nach.

Maßgebend für die Bestimmung des Ursprungs der Waren in der EU sind die Vorschriften des Unionszollkodex (UZK, VO (EU) Nr. 952/2013) und der dazugehörigen Durchführungsvorschriften (Delegierte VO (EU) Nr. 2015/2446 und DurchführungsVO (EU) Nr. 2015/2447) - in der jeweils gültigen Fassung.

In der Bundesrepublik Deutschland übernimmt die IHK als zuständige Stelle die Aufgabe, die Einhaltung der o.g. Verordnungen zu gewährleisten.

» Mehr Informationen zum Ursprungszeugnis

» Mehr Informationen zur Handelsrechnung

Bescheinigt werden von den IHKs neben Ursprungszeugnissen und Handelsrechnungen z.B. auch Visaanträge und Freiverkehrsbescheinigungen.

Präferenzen

Die Europäische Gemeinschaft/Union (EG/EU) hat mit einer Vielzahl von Ländern bzw. Ländergruppen Präferenzabkommen abgeschlossen. In diesen Abkommen wurden Zollvergünstigungen (Präferenzen) vereinbart. Das bedeutet, dass die Einfuhr von Waren in ein Land, mit dem ein solches Abkommen abgeschlossen wurde, zollfrei oder zumindest zollermäßigt (Präferenzzollsatz) erfolgen kann. Diese Zollpräferenzen werden jedoch nur für Ursprungswaren gewährt, die nach bestimmten, im Abkommen festgelegten Ursprungsregeln hergestellt wurden.

Arten von Präferenzabkommen

Man unterscheidet zwischen einseitigen und zweiseitigen Abkommen. Beim einseitigen Abkommen gewährt die Europäische Union für Einfuhren von Ursprungswaren den Präferenzzollsatz. Beim zweiseitigen Abkommen gewähren beide Vertragsparteien die Vorzugsbehandlung.

Wie stellt man den Präferenzursprung fest?

Die Frage, ob eine Ware den Präferenzursprung hat oder nicht, wird immer an der hergestellten oder der unverändert gehandelten Ware geprüft. Prüfgrundlage ist der Viersteller (HS-Zollposition). Jedes Abkommen, das die Gemeinschaft geschlossen hat, enthält im Anhang eine "Be- und Verarbeitungsliste". In diesen Listen wird bestimmt, wie ein Präferenzursprung zustande kommt. Um eine ganz "saubere" Lieferantenerklärung auszustellen, muss man die Regeln aller Abkommen prüfen. Prüfmöglichkeit besteht bei Warenursprung und Präferenzen online (s. weiterführende Links).

Hergestellte Waren müssen anhand der verwendeten Vormaterialien auf ihre Ursprungseigenschaft hin überprüft werden. Voraussetzung: der Hersteller erhält für sämtliche verwendeten Vormaterialien LEs (Lieferantenerklärungen) mit Präferenzursprung bzw. Auskünfte über den Drittlandsstatus der Materialien. Eine Kalkulation wird angefertigt, in der die Vormaterialien, die bereits beim Einkauf EU-Ursprungseigenschaft haben, den Komponenten mit Drittlandsursprung gegenübergestellt werden.

Sind Sie nicht der Hersteller, so wird der Präferenzursprung durch die Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nachgewiesen.

Mit welchen Ländern hat die Europäische Union Präferenzabkommen abgeschlossen?

Eine Übersicht der einseitigen und zweiseitigen Abkommen erhalten Sie auf den Internetseiten des Zolls unter Warenursprung und Präferenzen online.

Nachweise und Präferenzpapiere

Die Einfuhr zum Präferenzzollsatz im Ausland wird nur dann gewährt, wenn der Präferenzursprung anhand entsprechender Dokumente nachgewiesen wird.

Damit Ihr Kunde die Ware zollvergünstigt einführen kann, benötigt er ab einem Warenwert von 6.000,00 € die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Diese wird bei den zuständigen Zollbehörden ausgestellt und bei der Einfuhr den Zollbehörden des Einfuhrstaates vorgelegt. Die EUR.1 wird Ihnen vom Zollamt jedoch nur dann ausgestellt, wenn Sie den Präferenzursprung anhand einer Kalkulation oder Lieferantenerklärung nachweisen.

Für Sendungen im Warenwert unter 6.000,00 € können Sie eine sogenannte Ursprungserklärung auf der Rechnung oder einem anderen Handelsdokument abgeben. Die Ursprungserklärung muss jedoch dem vorgeschriebenen Wortlaut entsprechen (KuM).

Ausnahmen

Republik Korea (Südkorea)

Für Sendungen im Warenwert unter 6.000,00 € kann auch beim Abkommen mit Südkorea die Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument abgegeben werden. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist im Abkommen mit Südkorea nicht vorgesehen.

Für die Ursprungserklärung über 6.000,00 € bedarf es der Bewilligung als Ermächtigter Ausführer vom zuständigen Hauptzollamt. Bitte beachten Sie, dass die Verarbeitungslisten beim Abkommen mit Südkorea von allen anderen Vereinbarungen bei ganz vielen Waren abweichen.

Türkei

Zwischen der Europäischen Union und der Türkei besteht ein Abkommen über die Zollunion EU - Türkei. Das ist eine weitergehende Vorzugsbehandlung als ein Präferenzabkommen. Warensendungen in die Türkei, können zollfrei erfolgen. Voraussetzung ist, dass es sich um Ware handelt, die sich im zollrechtlich freien Verkehr befindet, dass sie also entweder EU-Ursprungsware ist oder aber in die EU eingeführt und Einfuhrzoll und -abgaben entrichtet wurde. Die Eigenschaft der Zollunionsware wird durch die Warenverkehrsbescheinigung ATR nachgewiesen.

Kanada

Für Sendungen im Warenwert unter 6.000,00 € kann auch beim Abkommen mit Kanda die Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument abgegeben werden. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auch im Abkommen mit Kanada nicht vorgesehen. Ab einem Warenwert von 6.000,00 € bedarf es der Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers (REX) nach Art. 68 UZK-IA.

Japan

Für Sendungen im Warenwert unter 6.000,00 € kann auch beim Abkommen mit Japan die Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument abgegeben werden. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auch im Abkommen mit Japan nicht vorgesehen. Ab einem Warenwert von 6.000,00 € bedarf es der Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers (REX) nach Art. 68 UZK-IA.

Vereinigtes Königreich

Für Sendungen im Warenwert unter 6.000,00 € kann auch beim Abkommen mit dem Vereinigten Königreich die Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument abgegeben werden. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auch im Abkommen mit dem Vereinigten Königreich nicht vorgesehen. Ab einem Warenwert von 6.000,00 € bedarf es der Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers (REX). Lesen Sie mehr unter www.ihkof.de/brexit 

Wo erhalte ich die Zolltarifnummer?

Jede Ware wird einer Zolltarifnummer zugeordnet.

Grundlage der 11-stelligen Codenummer ist das Harmonisierte System (HS), das durch die Weltzollorganisation (WZO/WCO) verwaltet wird und die ersten sechs Stellen beinhaltet. Das HS dient der Bezeichnung und Codierung der Waren und findet derzeit Anwendung in 200 Staaten bzw. Wirtschaftsunionen.

Aufbauend auf diesen sechsstelligen Code wird das HS um weitere zwei Stellen durch die Kombinierte Nomenklatur (KN) der Europäischen Union erweitert (Stelle 7 + 8 der Codenummer).

Der Aufbau der Nomenklatur gliedert sich nach folgender Systematik (am Beispiel eines Mantels für Frauen oder Mädchen (Parka) dargestellt):

62Kapitel - Harmonisiertes System
6202Position - Harmonisiertes System
6202 12Unterposition - Harmonisiertes System
6202 1290Unterposition - Kombinierte Nomenklatur
6202 1290 10Unterposition - TARIC
6202 1290 10 0Codenummer - Elektronischer Zolltarif

Die Zolltarifnummer können Sie selbst im Elektronischen Zolltarif der Zollverwaltung ermitteln. Bitte beachten Sie hierzu jedoch auch die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Warenverzeichnisses sowie die jeweiligen Erläuterungen zu den Kapiteln, welche Sie ebenfalls im Elektronischen Zolltarif finden.

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