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Zolltarife und Präferenzen
Für die Preiskalkulation und die Gestaltung der Liefer- und Zahlungsbedingungen ist es im Auslandsgeschäft erforderlich, den Zollsatz und die Einfuhrbestimmungen zu ermitteln.
Exportlieferungen sind immer mit zolltechnischen Prozessen bei der Ausfuhr und auch bei der Einfuhr im Zielland verbunden. Es ist für jeden Exporteur wichtig, sich einen genauen Überblick zu Art und Höhe der im Zielland zu leistenden Abgaben und den erforderlichen Dokumenten zu verschaffen.
Wissenswertes zu Zolltarife und Präferenzen
- Zolltarife im Internet
- Einfuhrvorschriften
- Ursprungszeugnisse und Handelsrechnungen
- Präferenzen
- Arten von Präferenzabkommen
- Wie stellt man den Präferenzursprung fest?
- Mit welchen Ländern hat die Europäische Union Präferenzabkommen geschlossen?
- Nachweise und Präferenzpapiere
- Wo erhalte ich die Zolltarifnummer?
- Download
Zolltarife im Internet
Die Access2Market der Europäischen Union bietet deutschen Unternehmen die Möglichkeit, sich über Einfuhrbestimmungen sowie Auslandszölle weltweit zu informieren. Diese Datenbank beinhaltet nicht nur viele ausländische Zolltarife, sondern auch Informationen zu Ursprungsregeln, Produktanforderungen, Handelshemmnissen und Statistiken.
Einfuhrvorschriften
Die Zoll- und Einfuhrvorschriften aller Länder finden Sie im Fachwerk Konsulats- und Mustervorschriften (KuM) der Handelskammer Hamburg.
Das KuM informiert Sie über die im Einfuhrland benötigten Papiere wie Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen, Packlisten, Einfuhrlizenzen, Konsulatsgebühren, etc.
Die Ausgaben sind erhältlich beim
Mendel Verlag GmbH & Co. KG
Wasserstr. 223
44799 Bochum
Deutschland
Telefon: + 49 2302 202930
Telefax: + 49 2302 2029311
E-Mail: info(at)mendel-verlag.de
Das Fachwerk wird während der Laufzeit von zwei Jahren durch sechs regelmäßige Nachtragslieferungen aktualisiert.
Ursprungszeugnisse und Handelsrechnungen
Die Behörden vieler Staaten verlangen, dass die Waren, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden sollen, von Ursprungszeugnissen und/oder bescheinigten Handelsrechnungen begleitet sind.
Diese Dokumente werden aus sehr unterschiedlichen Gründen gefordert: Sie spielen eine Rolle bei der Anwendung von Vorzugszöllen und bei Antidumping-Maßnahmen oder dienen der Preiskontrolle, der Überwachung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Zwecken.
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden und weisen den Ursprung einer Ware nach.
Maßgebend für die Bestimmung des Ursprungs der Waren in der EU sind die Vorschriften des Unionszollkodex (UZK, VO (EU) Nr. 952/2013) und der dazugehörigen Durchführungsvorschriften (Delegierte VO (EU) Nr. 2015/2446 und DurchführungsVO (EU) Nr. 2015/2447) - in der jeweils gültigen Fassung.
In der Bundesrepublik Deutschland übernimmt die IHK als zuständige Stelle die Aufgabe, die Einhaltung der o.g. Verordnungen zu gewährleisten.
» Mehr Informationen zum Ursprungszeugnis
» Mehr Informationen zur Handelsrechnung
Bescheinigt werden von den IHKs neben Ursprungszeugnissen und Handelsrechnungen z.B. auch Visaanträge und Freiverkehrsbescheinigungen.
Präferenzen
Die Europäische Union (EU) hat mit einer Vielzahl von Ländern bzw. Ländergruppen Präferenzabkommen abgeschlossen. In diesen Abkommen wurden Zollvergünstigungen (Präferenzen) vereinbart. Das bedeutet, dass die Einfuhr von Waren in ein Land, mit dem ein solches Abkommen abgeschlossen wurde, zollfrei oder zumindest zollermäßigt (Präferenzzollsatz) erfolgen kann. Diese Zollpräferenzen werden jedoch nur für Ursprungswaren gewährt, die nach bestimmten, im Abkommen festgelegten Ursprungsregeln hergestellt wurden.
Arten von Präferenzabkommen
Man unterscheidet zwischen einseitigen und zweiseitigen Abkommen. Beim einseitigen Abkommen gewährt die Europäische Union für Einfuhren von Ursprungswaren den Präferenzzollsatz. Beim zweiseitigen Abkommen gewähren beide Vertragsparteien die Vorzugsbehandlung.
Wie stellt man den Präferenzursprung fest?
Die Frage, ob eine Ware den Präferenzursprung hat oder nicht, wird immer an der hergestellten oder der unverändert gehandelten Ware geprüft. Prüfgrundlage ist der Viersteller (HS-Zollposition). Jedes Abkommen, das die Gemeinschaft geschlossen hat, enthält im Anhang eine "Be- und Verarbeitungsliste". In diesen Listen wird bestimmt, wie ein Präferenzursprung zustande kommt. Um eine ganz "saubere" Lieferantenerklärung auszustellen, muss man die Regeln aller Abkommen prüfen. Prüfmöglichkeit besteht bei Warenursprung und Präferenzen online (s. weiterführende Links).
Hergestellte Waren müssen anhand der verwendeten Vormaterialien auf ihre Ursprungseigenschaft hin überprüft werden. Voraussetzung: der Hersteller erhält für sämtliche verwendeten Vormaterialien LEs (Lieferantenerklärungen) mit Präferenzursprung bzw. Auskünfte über den Drittlandsstatus der Materialien. Eine Kalkulation wird angefertigt, in der die Vormaterialien, die bereits beim Einkauf EU-Ursprungseigenschaft haben, den Komponenten mit Drittlandsursprung gegenübergestellt werden.
Sind Sie nicht der Hersteller, so wird der Präferenzursprung durch die Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nachgewiesen.
Mit welchen Ländern hat die Europäische Union Präferenzabkommen abgeschlossen?
Eine Übersicht der einseitigen und zweiseitigen Abkommen erhalten Sie auf den Internetseiten des Zolls unter Warenursprung und Präferenzen online.
Präferenzregelungen der Europäischen Union / Gemeinschaft zum Stichtag 10.03.2025 | ||
Ländergruppe | Art der Präferenzgewährung | Art der Regelung |
Ägypten (EG) - C | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Albanien (AL) - C | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Albanien (AL) - R | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Algerien (DZ) - C | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Andenstaaten (Ecuador, Kolumbien und Peru) | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Andorra (AD) (Tabakwaren der Pos. 2402 und 2403) | Einseitige Präferenzgewährung durch Andorra | Freiverkehrspräferenz |
Andorra (AD) (Waren der Kap. 1 bis 24) | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Andorra (AD) (Waren der Kap. 25 bis 97) | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Freiverkehrspräferenz |
APS-least developed countries (LDC) | Einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Union | Ursprungspräferenz |
APS-other beneficiary countries (OBC) | Einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Union | Ursprungspräferenz |
Bosnien und Herzegowina (BA) - C | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Bosnien und Herzegowina (BA) - R | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
CARIFORUM | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Ceuta (XC) und Melilla (XL) | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Chile (CL) | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Côte d`Ivoire, Elfenbeinküste | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
ESA-Staaten | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) - C | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) - R | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Färöer (FO) - C | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Färöer (FO) - R | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Georgien (GE) - C | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Georgien (GE) - R | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Ghana | Präferenz auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Israel (IL) - C | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Japan | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Jordanien (JO) - C | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Jordanien (JO) - R | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Kanada | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Kososvo (XK) - C | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Kosovo (XK) - R | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Libanon (LB) | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Marokko (MA) - C | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Mexiko (MX) | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Montenegro (ME) - C | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Montenegro (ME) - R | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Neuseeland (NZ) | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Nordmazedonien (MK) - C | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Nordmazedonien (MK) - R | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Ostafrikanische Gemeinschaft (englisch EAC East African Community) | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Pazifik-Staaten (WPS) | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Republik Korea (KR) | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Republik Moldau (MD) - C | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Republik Moldau (MD) - R | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
SADC | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
San Marino (SM) | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Freiverkehrspräferenz |
Schweiz (CH) - C | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Schweiz (CH) - R | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Serbien (RS) - C | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Serbien (RS) - R | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Singapur | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Syrien (SY) | Einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Gemeinschaft | Ursprungspräferenz |
Tunesien (TN) - C | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Tunesien (TN) - R | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Türkei (TR) - C (EGKS-Waren) | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Türkei (TR) - C (sonstige Waren - Zollunion) | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Freiverkehrspräferenz |
Türkei (TR) - C (Waren der Agrarregelung) | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Ukraine (UA) - R | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
ÜLG | Einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Union Ausnahmen: Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit nach den Vorschriften dieses Beschlusses für die Länder - Neukaledonien - St. Pierre und Miquelon - Französisch-Polynesien - Wallis und Futuna | Ursprungspräferenz |
Vereinigtes Königreich | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Vietnam | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Westjordanland u. Gazastreifen (PS) - C | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Zentralafrika (CAS) | Präferenz auf Gegenseitigkeit Hinweis: | Ursprungspräferenz |
Für Ausfuhren aus der EU nach Kamerun sind die Ursprungsregeln, die Kamerun mit Dekret Nr. 2016/367 nach kamerunischen Recht veröffentlicht hat, anzuwenden. | ||
Dekret Nr. 2016/367 | ||
Anhänge zu Dekret Nr. 2016/367 | ||
Zentralamerika (CAM) | Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit | Ursprungspräferenz |
Quelle: Zoll
Nachweise und Präferenzpapiere
Die Einfuhr zum Präferenzzollsatz im Ausland wird nur dann gewährt, wenn der Präferenzursprung anhand entsprechender Dokumente nachgewiesen wird. Ihr Kunde benötigt von Ihnen also einen Präferenznachweis, um die Ware im Empfangsland zollvergünstigt oder zollfrei einführen zu können.
Vorab empfiehlt sich ein Blick in die EU-Datenbank Access2Markets. Nur wenn ein Einfuhrzoll erhoben und Präferenzzoll gewährt wird, ist auch ein Präferenznachweis sinnvoll. Denn ein Präferenznachweis ist keine Voraussetzung für die Einfuhr!
In vielen Abkommen, hierzu zählen vor allem die alten Abkommen, wird ab einem Warenwert von 6.000,00 € die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die Präferenzgewährung benötigt. Diese wird von den zuständigen Zollbehörden bestätigt und bei der Einfuhr den Zollbehörden des Einfuhrstaates vorgelegt. Die EUR.1 wird Ihnen vom Zollamt jedoch nur dann ausgestellt, wenn Sie den Präferenzursprung anhand einer Kalkulation oder einer Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nachweisen.
Für Sendungen im Warenwert unter 6.000,00 € können Sie eine sogenannte Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung abgeben. Diese Erklärung geben Sie eigenverantwortlich ab. Bitte beachten Sie, dass Sie den präferenziellen EU-Urspurng bei einer etwaigen Zollprüfung nachweisen bzw. belegen müssen. Die Ursprungserklärung muss jedoch dem vorgeschriebenen Wortlaut im Abkommen entsprechen. Die Zollverwaltung hat eine Übersicht der Wortlaute der Erklärungen veröffentlicht.
Ausnahmen
Republik Korea (Südkorea)
Für Sendungen im Warenwert unter 6.000,00 € kann auch beim Abkommen mit Südkorea die Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument abgegeben werden. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist im Abkommen mit Südkorea nicht enthalten.
Für die Ursprungserklärung über 6.000,00 € bedarf es der Bewilligung als Ermächtigter Ausführer vom zuständigen Hauptzollamt. Bitte beachten Sie, dass die Verarbeitungslisten beim Abkommen mit Südkorea von allen anderen Vereinbarungen bei ganz vielen Waren abweichen.
Türkei
Zwischen der Europäischen Union und der Türkei besteht ein Abkommen über die Zollunion EU - Türkei. Das ist eine weitergehende Vorzugsbehandlung als ein Präferenzabkommen. Warensendungen in die Türkei, können zollfrei erfolgen. Voraussetzung ist, dass es sich um Ware handelt, die sich im zollrechtlich freien Verkehr befindet, dass sie also entweder EU-Ursprungsware ist oder aber in die EU eingeführt und Einfuhrzoll und -abgaben entrichtet wurde. Die Eigenschaft der Zollunionsware wird durch die Warenverkehrsbescheinigung ATR nachgewiesen.
Kanada
Japan
Singapur
Vereinigtes Königreich
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)
Für Sendungen im Warenwert unter 6.000,00 € kann auch bei den neuen Abkommen mit Kanda, Japan, Singapur, dem Vereinigten Königreich, den ÜLG und Neuseeland die Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument abgegeben werden. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist in diesem Abkommen mit nicht enthalten. Ab einem Warenwert von 6.000,00 € bedarf es der Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers (REX) nach Art. 68 UZK-IA.
Ermächtigter Ausführer und Registrierter Ausführer (REX)
Verfahrenserleichterungen
Nach und nach werden bestehende Handelsabkommen überarbeitet, wodurch die förmlichen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zunehmend durch Erklärungen zum Ursprung (EzU) ersetzt werden. Die Erklärung zum Ursprung bzw. Ursprungserklärung wird eigenverantwortlich von Unternehmen auf einem Handelsdokument abgegeben. Unternehmen, die diese EzU auch bei einem Sendungswert von mehr als 6.000 € abgeben möchten, benötigen eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer (EA) oder eine Registrierung als Registrierter Ausführer (REX). Der jeweilige Wortlaut der Ursprungserklärung wird durch die Bewilligungsnummer bzw. Registriernummer des Unternehmens ergänzt. Die Bewilligung oder Registrierung erfolgt über das zuständige Hauptzollamt, wobei die Antragstellung entweder über entsprechende Antragsformulare oder über das Zollportal erfolgt.
Vorteile dieser Vereinfachungen
Das örtliche Zollamt wird nicht mehr für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen benötigt. Dadurch entfallen Wartezeiten und Wege, und die Zollabfertigung wird flexibler.
Formale Fehler bei der Ausstellung von Dokumenten werden reduziert, da keine physischen Warenverkehrsbescheinigungen mehr ausgestellt werden müssen, die verloren gehen könnten.
In vielen neueren Handelsabkommen sind Warenverkehrsbescheinigungen nicht mehr vorgesehen. Exporteure müssen daher über die Möglichkeit verfügen, eine Ursprungserklärung für Sendungen über 6.000 € abzugeben, um die Vorteile der Abkommen zu nutzen.
Unternehmen sind eigenverantwortlich für die Ermittlung des präferenziellen Ursprungs. Die dazugehörigen Unterlagen müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
Wann Ermächtigter Ausführer und wann Registrierter Ausführer?
Welche Vereinfachung anwendbar ist, hängt vom jeweiligen Handelsabkommen ab. Der REX-Status ist in neuen Handelsabkommen (z. B. mit Kanada, Japan, Vietnam, dem Vereinigten Königreich und Neuseeland) verankert. Auch bei der Überarbeitung bestehender Abkommen ersetzt der REX zunehmend den Ermächtigten Ausführer.
Bestehende Bewilligungen/Registrierungen gelten automatisch für neu vereinbarte Abkommen.
Ermächtigter Ausführer (EA)
Ermächtigte Ausführer dürfen Ursprungserklärungen auf der Rechnung oder anderen Handelsdokumenten ohne Wertgrenze ausstellen. Zudem können sie für den Warenverkehr mit der Türkei vorab gestempelte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. nutzen.
Für die Bewilligung als Ermächtigter Ausführer ist ein Antrag beim Hauptzollamt erforderlich. Dabei prüft der Zoll, ob das Unternehmen den präferenziellen Ursprung eigenverantwortlich ermitteln kann und ob ausreichend sachkundige Mitarbeitende vorhanden sind. Dies wird mit einer Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO) dokumentiert.
Der Zoll bietet auf seiner Themenseite umfangreiche Informationen zum Ermächtigten Ausführer, einschließlich des elektronischen Antragsformulars 0448a. Alternativ kann die Antragstellung über das Zollportal erfolgen.
Erstellung einer Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO)
Die Erstellung einer AuO kann herausfordernd sein, da abteilungsübergreifende Prozesse definiert werden müssen (Einkauf, Produktion, Vertrieb). Eine gemeinsame Datenbasis oder ein ERP-System erleichtert die Umsetzung.
Die AuO dient primär der internen Organisation und erst sekundär als Nachweis gegenüber dem Zoll. Die Prozesse können durch Flussdiagramme oder eine Integration ins Qualitätsmanagement anschaulicher dargestellt werden. Falls bereits Prozessbeschreibungen im Rahmen von ISO-Zertifizierungen existieren, können diese als Grundlage genutzt werden.
Die Ermittlung und Dokumentation des präferenziellen Ursprungs ist mit Kosten verbunden. Unternehmen sollten daher abwägen, für welche Erzeugnisse oder Länder sie den Aufwand betreiben möchten. Zudem ist in der AuO festzulegen, wie mit Wertregeln und schwankenden Einkaufs- und Verkaufspreisen umgegangen wird. Auch der Umgang mit Lieferantenerklärungen sollte dokumentiert sein.
Registrierter Exporteur (REX)
Der REX-Status kann sowohl im Rahmen von Freihandelsabkommen als auch im Allgemeinen Präferenzsystem für Entwicklungsländer (APS) genutzt werden. Die vorgeschriebene Ursprungserklärung wird um die REX-Nummer ergänzt.
Für den REX ist eine Registrierung beim Hauptzollamt erforderlich. Im Gegensatz zum Ermächtigten Ausführer wird die betriebliche Organisation nicht geprüft, und es ist keine Arbeits- und Organisationsanweisung erforderlich. Der Antrag erfolgt über den Vordruck 0442 oder das Zollportal.
Die größte Herausforderung bei der Antragstellung ist die vollständige Auflistung der präferenzberechtigten Waren und deren Warennummern. Es empfiehlt sich, diese in Kapiteln zusammenzufassen. Ein Merkblatt des Zolls gibt hierzu ausführliche Informationen. Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass die Einhaltung der Vorschriften im laufenden Betrieb durch den Zoll überprüft wird.
Wo erhalte ich die Zolltarifnummer?
Jede Ware wird einer Zolltarifnummer zugeordnet.
Grundlage der 11-stelligen Codenummer ist das Harmonisierte System (HS), das durch die Weltzollorganisation (WZO/WCO) verwaltet wird und die ersten sechs Stellen beinhaltet. Das HS dient der Bezeichnung und Codierung der Waren und findet derzeit Anwendung in 200 Staaten bzw. Wirtschaftsunionen.
Aufbauend auf diesen sechsstelligen Code wird das HS um weitere zwei Stellen durch die Kombinierte Nomenklatur (KN) der Europäischen Union erweitert (Stelle 7 + 8 der Codenummer).
Der Aufbau der Nomenklatur gliedert sich nach folgender Systematik (am Beispiel eines Mantels für Frauen oder Mädchen (Parka) dargestellt):
62 | Kapitel - Harmonisiertes System |
6202 | Position - Harmonisiertes System |
6202 12 | Unterposition - Harmonisiertes System |
6202 1290 | Unterposition - Kombinierte Nomenklatur |
6202 1290 10 | Unterposition - TARIC |
6202 1290 10 0 | Codenummer - Elektronischer Zolltarif |
Die Zolltarifnummer können Sie selbst im Elektronischen Zolltarif der Zollverwaltung ermitteln. Bitte beachten Sie hierzu jedoch auch die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Warenverzeichnisses sowie die jeweiligen Erläuterungen zu den Kapiteln, welche Sie ebenfalls im Elektronischen Zolltarif finden.
Hotline: Wir sind für Sie da!
+49 69 8207 0
Erreichbarkeit unserer Hotline:
Montag - Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr