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Brexit: Auswirkungen für die Wirtschaft

Die Wirtschaft atmet auf und ist erleichtert. Eine Woche vor Ende der Übergangsphase haben sich die Europäische Union und das Vereinigte Königreich auf ein Handels- und Kooperationsabkommen geeingt. Dennoch müssen sich deutsche Unternehmen auf Mehraufwand einstellen. Denn trotz Handelsabkommen ist Großbritannien nun ein Drittland. 

Die IHK Offenbach am Main berät Sie bei allen Fragen rund um Ihr Großbritannien-Geschäft. 

Inhaltsverzeichnis - springen Sie direkt zum Thema

Warenverkehr und Zoll

Zoll

Zum 1. Januar 2021 ändern sich die zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen der EU und dem VK bedeutend. Diese Änderungen treten trotz Handelsabkommen, welches im EU-Amtsblatt L 444/14 veröffentlicht wurde, ein. 

Für Unternehmen mit direktem GB-Geschäft bedeutet der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ein bürokratischer Mehraufwand. Unternehmen, die vorher noch keine Geschäftsbeziehungen mit Drittländern geführt haben, sehen sich nun mit EORI-Nummer, Zolltarifnummern, Zollanmeldungen, Ursprungsregeln, Präferenzkalkulationen, Präferenznachweisen und Exportkontrolle konfrontiert. 

Warenausfuhr aus der EU nach GB (ohne Nordirland)

Seit dem 1. Januar 2021 müssen bei Ausfuhren aus der EU nach GB eine Zollanameldung Ausfuhr angemeldet werden. Diese richtet sich in der EU nach den üblichen zollrechtlichen Vorschriften für Drittländer. Bedeutet, dass für jede Ausfuhr eine Zollanmeldung im ATLAS-System erstellt werden muss. Hierfür muss eine EORI-Nummer vorliegen. Bestehende Verfahrenserleichterungen können auch für Ausfuhren nach GB verwendet werden, sofern nicht auf bestimmte Drittländer beschränkt. Ist dies der Fall, so sollte/kann die Bewilligung angepasst werden. 

Um zwischen Nordirland und dem Vereinigten Königreich unterscheiden zu können, wurden im TARIC neben „GB“ zwei neue Ländercodierungen eingeführt:
„XI“ Vereinigtes Königreich (Nordirland)
„XU“ Vereinigtes Königreich (Vereinigtes Königreich ohne Nordirland).
In Zollanmeldungen, Zollmitteilungen und Nachweisen zum Unionsstatus bleibt der Ländercode „GB“ (Vereinigtes Königreich) erhalten. Er bezieht sich „je nach Kontext“ entweder auf das gesamte Gebiet des Vereinigten Königreichs oder auf das gesamte Gebiet des Vereinigten Königreichs ohne Nordirland. Lediglich in bestimmten Fällen wird der nordirlandspezifische Code „XI“ verwendet werden, z.B. bei der Angabe der Zollausgangsstelle, sofern diese in Nordirland liegt.
Einen detaillierten Überblick, wann „GB“ und wann „XI“ anzugeben ist, gibt der Leitfaden der EU-Kommission. Der Code „XU“ kommt in Zollanmeldungen, Zollmitteilungen und Nachweisen zum Unionsstatus dagegen nicht zum Einsatz.

Mit der elektronischen Überlassung zur Ausfuhr erhält der Anmelder das Ausfuhrbegleitdokument (ABD). Dieses enthält eine Vorgangsnummer (movement reference number/MRN) und einen Barcode (Balkenstrichcode). Das ABD, welches vom Ausfuhrzollamt (Binnenzollamt) nach Beschau der Ware freigeschaltet wird, wird vom Unternehmen ausgedruckt. Es muss, bevor die Ware aus der Europäischen Union ausgeführt wird, der Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) vorgelegt werden. Diese ruft die Daten vom Zentralserver ab und bestätigt elektronisch der Ausfuhrzollstelle (Binnenzollamt) den Ausgang der Waren. Die Ausfuhrzollstelle bestätigt dies wiederum elektronisch dem Unternehmen. Diese Bestätigung (Ausgangsvermerk) dient dann als Ausfuhrnachweis auch gegenüber dem Finanzamt, dass die Ware das Zollgebiet der Union verlassen hat. 

Grundlegende Informationen finden Sie bei uns im Internet unter Export.

Wareneinfuhr aus GB (ohne Nordirland) in die EU

In der Regel erfolgt die Zollabfertigung bei der Einfuhr in die EU an der ersten EU-Außengrenze (z. B. Belgien, Frankreich oder den Niederlanden). Zollrechtlich kein Problem. Jedoch bei der Einfuhrumsatzsteuer. Um die ausländische Einfuhrumsatzsteuer zu vermeiden besteht die Möglichkeit der Einschaltung eines Fiskalvertreters oder die Eröffnung des zollrechtlichen Versandverfahrens für Nicht-Unionswaren (T1)

Grundlegende Informationen finden Sie bei uns im Internet unter Import.

Ist eine britische EORI-Nummer erforderlich?

Britische Unternehmen müssen zukünftig eine britische EORI-Nummer besitzen, um Ein- und Ausfuhrverfahren anzumelden. EU-Unterrnehmen benötigen nur dann eine britische EORI-Nummer, wenn z. B. ein Konsignationslager in GB besteht oder die Lieferbedingung DDP (geliefert verzollt) mit dem britischen Kunden vereinbart wurde.

Lieferungen zwischen der EU und Nordirland 

Lieferungen zwischen der EU und Nordirland gelten weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferung, zumindest bis 2024. In der Intrastatmeldungen mit Nordirlandbezug ist der Code XI anzugeben. Auch in Bezug auf die Exportkotrolle wird Nordirland weiterhin als EU-Gebiet behandelt.

Großbritannien verschiebt die UKCA-Kennzeichnungspflicht

Lesen Sie mehr in unserer >> News

Die britische Regierung informiert auf ihrer Internetseite Using the UKCA mark from 1 January 2021 über die neue Markierung.

Exportkontrolle

Nach dem Ende der Übergangsphase gilt das VK in exportkontrollrechtlicher Hinsicht als Drittland. Dadurch werden neue Genehmigungspflichten entstehen.

Prüfen Sie unbedingt Ihre Ausfuhren in das VK, ob diese von Ausfuhrbeschränkungen betroffen sind, insbesondere im Zusammenhang mit:

  • Dual-Use-Gütern,
  • bestimmten Feuerwaffen nebst entsprechender Munition und Wiederladegeräte,
  • Gütern, welche von der Anti-Folter-Verordnung erfasst werden, als auch
  • Handels- und Vermittlungsgeschäften, sowie
  • der Technischen Unterstützung.

Erstinformationen finden Sie bei uns unter Exportkontrolle.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert Sie über die Rechtslage nach Ende der Übergangsphase.

Warenursprung und Präferenzen

Nach Ablauf der Übergangsphase sind Waren des VK keine EU-Waren mehr und damit nicht mehr präferenzberechtigt. Nach Ansicht der EU gilt dies auch für VK-Waren, die sich bereits vor dem Brexit im Gebiet der EU27 befinden. Das hat Auswirkungen auf die Präferenzkalkulation. Vormaterialen aus dem VK gelten damit als Vormaterialen ohne Ursprung und Be- und Verarbeitungen im VK sind nicht (mehr) ursprungsbegründend. Bedeutet, dass auch Lagerware und verbaute Ware in der EU27 ihren präferenziellen Ursprung verliert. Gegebenenfalls müsste die Präferenzkalkulation neu durchgeführt werden.

Das Handelsabkommen sorgt nicht für Zollfreiheit für Im- und Exporte zwischen der EU und dem VK. Vielmehr ist geregelt, dass präferenzberechtigte Ursprungserzeugnisse im Sinne des Handels- und Kooperationsabkommens zollfrei sind. Kurz: Die Ursprungsregeln im Abkommen müssen eingehalten werden. Die präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln ergeben sich aus Teil Zwei, Teilbereich Eins, Titel I, Kapitel 2 des Abkommens (ab Seite 29) und werden als Artikel ORIG.1ff bezeichnet. Die Liste mit den produktspezifischen Regeln, einleitende Bemerkungen dazu sowie die Texte insbesondere der Erklärung zum Ursprung finden sich auf den Seiten 467ff mit den Bezeichnungen ANHANG ORIG-1 bis ANHANG ORIG-6.

Präferenznachweis

Als Präferenznachweis stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

  • "Erklärung zum Ursprung" (EzU, Artikel ORIG.19) des Ausführers; entweder für eine einzelne Lieferung oder für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse für einen in der EzU angegebenen Gültigkeitszeitraum von maximal 12 Monaten
  • "Gewissheit des Einführers", unter den Voraussetzungen des Artikels ORIG.21, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt.

ATLAS-Codierungen

Bei der Einfuhr in die EU ist die jeweilige Grundlage des Antrags Zollpräferenzbehandlung auf mit einer eigenen Codierung in der Zollanmeldung anzugeben:

  • U116 EzU
  • U118 EzU für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse
  • U117 Gewissheit des Einführers

Bitte beachten Sie, dass eine unzutreffende Anmeldung der Präferenz mittels der „Gewissheit des Einführers“ (Codierung „U 117“) i.d.R. nicht mehr nachträglich geheilt werden kann – auch nicht durch die Ausfertigung und Anmeldung einer Erklärung zum Ursprung (Codierung „U 116“ bzw. „U 118“). Oder anders formuliert: Ein nachträglicher Wechsel der Art des Präferenzursprungsnachweises von „Gewissheit des Einführers“ auf „Erklärung zum Ursprung“ ist nicht möglich. Bei Falschcodierung drohen erhebliche Nacherhebungen von Zöllen, auch wenn die Falschcodierung bei Abgabe der Zollanmeldung irrtümlich erfolgt ist. Die Codierung „Gewissheit des Einführers“ erfordert belastbare Informationen und kommt regelmäßig nur dann zum Tragen, wenn eine enge Beziehung zwischen Ausführer und Einführer besteht. Beispiele sind hier etwa verbundene Unternehmen, bei denen ein gemeinsamer (elektronischer) Zugriff auf erforderliche Daten möglich ist. Dabei handelt es sich beispielsweise um Kalkulationsunterlagen, Wareneingangsrechnungen für die bei der Herstellung eingesetzten Vormaterialien, Informationen über Wert, Gewicht, zolltarifliche Einreihung der eingesetzten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder Einzelheiten zum Herstellungsprozess.

Wortlaut der Ursprungserklärung (REX-Erklärung)

(Period: from___________ to __________ (1)

The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ... (2) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (3) preferential origin.

..................................................................................................................(4) (Place and date)

................................................................................................................. (Name of the exporter)

(1) Wird die Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels ORIG.19 Absatz 4 Buchstabe b [Erklärung 552 zum Ursprung] dieses Abkommens ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Ursprungserklärung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht erforderlich, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden.

(2) Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der Union handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Union erteilt wurde. Für Ausführer aus dem Vereinigten Königreich handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den im Vereinigten Königreich geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften erteilt wurde. Wenn dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, kann dieses Feld frei gelassen werden.

(3) Geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses an: das Vereinigte Königreich oder die Europäische Union.

(4) Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

Referenznummer in der Ursprungserklärung

Auf Grundlage der nationalen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei beinhaltet der Wortlaut die Angabe einer Referenznummer, durch die der Ausführer identifiziert werden kann.

VK-Referenznummer: Für Ausführer aus dem Vereinigten Königreich handelt es sich dabei um die britische EORI-Nummer, die unabhängig von Wertgrenzen angegeben sein muss.

EU-Referenznummer: Für Ausführer aus der Europäischen Union sind möglich:

  • die EzU eines jeden Ausführers, sofern der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro nicht überschreitet (=ohne REX-Nummer)
  • die EzU eines registrierten Ausführers (REX); die REX-Nummer ist in der EzU anzugeben, wenn die Sendung 6.000 Euro überschreitet

Umfassende Informationen zum Registrierten Ausführer (REX) erhalten Sie im Merkblatt REX.

Vorpapier Lieferantenerklärung

Gemäß Artikel ORIG.19 kann der Ausführer eine EzU auf der Grundlage von Angaben ausfertigen, die den Ursprung des Erzeugnisses belegen, einschließlich Angaben zur Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien. Nach diesem Artikel ist der Ausführer für die Richtigkeit der EzU und der darin enthaltenen Angaben verantwortlich. Hierbei stützt er sich regelmäßig auf Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft.

Angesichts des kurzen Zeitraums zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Abkommens und dem Zeitpunkt, zu dem es anwendbar wird, könnte es für manche Lieferanten schwierig sein, den Ausführern rechtzeitig alle einschlägigen Erklärungen vorzulegen, damit diese ab dem Zeitpunkt, zu dem das Abkommen anwendbar wird, Erklärungen zum Ursprung auf der Grundlage dieser Erklärungen ausfertigen können.

Deshalb sieht die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2254 der Kommission vom 29. Dezember 2020 der Kommission über die Ausfertigung von Erklärungen zum Ursprung auf der Grundlage von Lieferantenerklärungen für präferenzbegünstigte Ausfuhren in das Vereinigte Königreich, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 446 vom 31. Dezember 2020, eine Ausnahmeregelung vor. Danach ist es während eines Übergangszeitraums zulässig, dass Ausführer für die Zwecke der Anwendung des Abkommens bis zum 31. Dezember 2021 Erklärungen zum Ursprung für Ausfuhren in das Vereinigte Königreich auf der Grundlage von Lieferantenerklärungen, die der Lieferant nachträglich vorlegen muss, unter der Bedingung ausfertigen, dass sich die Lieferantenerklärungen bis zum 1. Januar 2022 im Besitz des Ausführers befinden. Hat der Ausführer diese Lieferantenerklärungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht in seinem Besitz, so muss er dem Einführer dies spätestens am 31. Januar 2022 mitteilen.

Diese Übergangsregelung besteht seit Januar 2022 nicht mehr. Geben Sie Erklärungen zum Ursprung für Handelsware ab, so muss Ihnen die Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft vorliegen!

Lieferantenerklärungen

Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem VK wurde am 31. Dezember 2020 im EU-Amtsblatt L 444/14 veröffentlicht. Somit kann das Vereinigte Königreich (ISO-Ländercode GB) auf Lieferantenerklärungen als präferenzbegünstiges Drittland angegben werden. Vorausgesetzt, dass die Ursprungsregeln des Handelsabkommens eingehalten werden.

Lieferantenerklärungen aus dem VK

Am 1. Januar 2021 werden Lieferantenerklärungen aus dem Vereinigten Königreich grundsätzlich ungültig. Entsprechend müssen ausgestellte Langzeit-Lieferantenerklärungen für Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich mit einer Laufzeit über das Jahresende 2020 hinaus bis Ende 2020 widerrufen werden. Das gilt nach Ansicht der EU auch für VK-Waren, die sich bereits vor dem Brexit im Gebiet der EU27 befinden. 
Auch können keine Lieferantenerklärungen für Kunden im VK ausgestellt werden. 

Lieferantenerklärungen aus der EU27 gelten normal weiter. Sollte in der Erklärung oder in einem Anhang zur Erklärung neben dem präferenziellen Ursprung „Europäische Union” auch ein Hinweis auf VK oder GB enthalten sein, so besteht Kenntnis über den „VK-Ursprung”, mit der Folge, dass diese Ware ihre Präferenzeigenschaft verliert. Falls eine Lieferantenerklärung aus der EU27 nur die Ursprungsangabe Europäische Union enthält, gibt es keinen Anlass nachzuforschen, ob es sich vielleicht um VK-Ware handeln könnte. Der Lieferant wäre in der Pflicht, darüber gegebenenfalls zu informieren.

Weitere Informationen und Vorlagen zur Lieferantenerklärung

Steuern im Warenverkehr

Ab Januar 2021 liegen keine umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen B2B-Lieferungen (Warenlieferungen nur zwischen Unternehmen - B2B) ziwschen EU und GB vor. Die Lieferungen können jedoch als Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG) mit entsprechenden Nachweispflichten umsatzsteuerfrei sein. Für Sendungen ab 1.000 € (statistischer Wert/1.000 kg) muss grundsätzlich eine elektronische Zollanmeldung abgegeben werden. In diesen Fällen gilt der Ausgangsvermerk des Zolls als Nachweis für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung. Bei Kleinsendungen bis zu diesen Werten kann der Nachweis u. a. durch einen Frachtbrief, Spediteursbescheinigung erbracht werden. Eine Auflistung der Nachweise für Ausfuhrlieferungen enthält § 9 und § 10 UStDV.

Künftig sind auch die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Verbringen nicht mehr anwendbar. Für B2C-Lieferungen (Warenlieferungen zwischen Unternehmen und Privaten/Nichtunternehmen - B2C) sind grundsätzlich die Regelungen für Ausfuhrlieferungen zu beachten, nicht mehr die Regelungen zur Versandhandelslieferung.

Auch der Bezug von Waren aus dem VK stellen keine innergemeinschaftlichen Erwerbe mehr dar, stattdessen unterliegen sie der Einfuhrumsatzsteuer. 

Allgemeines

Lieferbedingungen

Innerhalb der EU ist das Risiko für die Lieferbedingung "frei Haus" oder "DDP" überschaubar. Im Warenverkehr mit einem Drittland bedeutet es, dass der Lieferant auch die Kosten und das Risiko der Zollabfertigung trägt und sich ggf. im Empfängerland steuerlich registrieren muss. Die Kosten sind mit dem vereinbarten „frei Haus”-Preis abgegolten. In diesem Fall sollten Sie genau prüfen, ob Sie auch weiterhin diese Lieferbedingung vereinbaren wollen oder sich auf eine andere Klausel der Incoterms® einigen.

Sonstige Warenverkehre

Das VK ist nun ein Drittland. Entsprechend sind auch weitere Warenverkehre davon betroffen, nicht nur endgültige Ausfuhren oder Einfuhren. Zollabfertigung auf beiden Seiten des Ärmelkanals  wird es geben müssen für:

  • Reparaturen
  • Berufsausrüstung
  • Messegüter
  • Lagerbewegungen
  • ...

Sonderregelung für Nordirland

Im Austrittsabkommen wurden spezielle Regelungen für Nordirland verankert (Protokoll zu Irland und Nordirland). Damit bleibt Nordirland Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs. Gleichzeitig wird es jedoch auch so behandelt, als ob es zum Zollgebiet der EU gehören würde.

Bedeutet, dass EU-Lieferungen nach Nordirland als intra-EU Handel gesehen werden. Exporte von der EU nach Großbritannien als Drittlandsexporte.

Da Nordirland im Zollgebiet der EU verbleibt, müssen Warenverkehre mit Nordirland ab dem 01.01.2021 zur Intrahandelsstatistik gemeldet werden (keine Zollanmeldung!). Anzugeben ist „XI“. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen mit Ziel/Start „Nordirland“ ist von Unternehmen in der Intrastatmeldung bei „Bestimmungsmitgliedstaat“/ „Versendungsmitgliedstaat“ (Feld 8a) ausschließlich „XI“ anzugeben. Bei „Ursprungsland“ (Feld 14) ist, falls möglich, das Ursprungsland anzugeben und zwar auf Grundlage des nichtpräferenziellen Ursprungs. Dieser Ursprung lautet im Falle Nordirlands weiterhin „GB“.

 

Deal! - gute Nachricht für die deutsch-britischen Wirtschaftsbeziehungen

(28.02.2023) Mit 'The deal is done' wurde die Einigung zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU in der Nordirlandfrage am 27. Februar 2023 verkündet. Nach Gesprächen zwischen der EU-Kommissionschefin Ursula von der Leyen und dem britischen Premierminister Rishi Sunak haben die Europäische Union und Großbritannien (UK) mit Blick auf das Nordirlandprotokoll einen Durchbruch erzielt. Es werde damit, so Premierminister Rishi Sunak „reibungslosen Handel innerhalb des Vereinigten Königreiches“ geben. 

Die Einigung sieht Erleichterungen bei der Warenausfuhr von Großbritannien nach Nordirland vor. Zollformalitäten für Waren oder Postsendungen aus Großbritannien, die nur für Nordirland bestimmt sind, werden abgeschafft. Auch sonstige Beschränkungen für die Verfügbarkeit britischer Waren in Nordirland seien aufgehoben. Geplant ist ein "grüner Korridor" ohne Zollauflagen z.B. für Lebensmittel und Medikamente. Güter aus Großbritannien, die nur für Nordirland bestimmt sind, werden künftig nicht mehr streng überprüft. Für sie gelten Standards des Vereinigten Königreichs.

Waren, die für den EU-Mitgliedsstaat Irland bestimmt sind, werden in einer "roten Spur" umfassend kontrolliert. Britische Unternehmer können sich einmalig als vertrauenswürdige Händler registrieren lassen und unterliegen danach weniger Formalitäten. Güter, die für das EU-Mitglied Irland im Süden bestimmt sind, soll der Zoll in den nordirischen Häfen weiter kontrollieren. Zudem werden der EU von London Daten zum Warenverkehr nach Nordirland in Echtzeit übermittelt. Damit gibt es keine  "harte Grenze" zwischen den beiden Teilen Irlands.

Einigung gibt es auch zur Mehrwerwtsteuer: Die britische Regierung soll diese in Nordirland in Zukunft in den meisten Fällen frei bestimmen können.

Wichtig ist nun, dass diese Einigung von allen relevanten politischen Akteuren im Vereinigten Königreich mitgetragen wird. Und auch die EU muss weiter die europäischen Wirtschaftsinteressen geschlossen verteidigen. Nach der Einigung kann nun ein neues Kapitel für die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich beginnen. Die Wirtschaft auf beiden Seiten des Kanals braucht verlässliche Rahmenbedingen, die auf gegenseitigem Vertrauen und Respekt basieren. Nur dann können die anstehenden Herausforderungen gemeinsam bewältigt werden.

Mit der Einigung wird unter anderem auch eine engere Forschungszusammenarbeit in Gesamteuropa wieder möglich, denn diese lag in Teilen aufgrund der Nordirlandthematik auf Eis. Hiervon profitiert nicht nur der Forschungssektor, sondern auch die Wirtschaft, denn für die vielen Herausforderungen braucht es grenzüberschreitende Lösungen.

Auch für eine Vielzahl von anderen Themenkomplexen, wie zum Beispiel kurzfristige Mitarbeiterentsendungen, können im Zuge dieser Einigung nun zielführende Lösungen erarbeitet werden.

Die ungelöste Nordirland-Frage stand als Streitpunkt weiteren Einigungen bislang im Wege. Das Nordirland-Protokoll war Teil des Brexit-Vertrags und regelt den Umgang mit der britischen Provinz Nordiirland vor allem in Zoll- und Grenzfragen. Es sieht vor, dass die Zollgrenze zwischen Großbritannien und der EU in der Irischen See verläuft, um inner-irische Grenzkontrollen (zwischen dem britischen Nordirland und dem EU-Mitglied Irland) zu vermeiden.  Doch damit ist Nordirland Teil des EU-Binnenmarkts und musste deshalb auch einige EU-Regeln einhalten. Die Kontrollen auf See führten zu Problemen im innerbritischen Handel. Das wiederum schürte in London und vor allem bei nordirischen Protestanten die Befürchtung, dass die britische Provinz faktisch vom Rest des Vereinigten Königreichs abgetrennt werden könnten. Die Regierung in London wollte den Vertrag deshalb nachverhandeln.

Einfuhren in GB

Start der Zollkontrollen bei der Einfuhr in GB erneut verschoben

Importeure benötigen für die Verzollung in GB eine britische EORI-Nummer (Kennung GB). Eine weitere Möglichkeit ist, sich von einem in GB ansässigen Zollagenten vertreten zu lassen. Dies ist jedoch nur dann erforderlich für EU-Unternehmen, wenn Sie sich vertraglich für die Einfuhrabfertigung in GB verpflichtet haben (Incoterm DDP, Konsignationslager,...)

Das Vereinigte Königreich hat bereis mehrmals den Start von Zollkontrollen bei der Einfuhr verschoben. Mit den Fristverlängerung möchte die Regierung Unternehmen von gestiegenen Energiepreisen sowie von den Lieferkettenproblemen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und dem Ukraine-Krieg entlasten.

Betroffen sind folgende Regelungen:

  • die Pflicht zur Voranmeldung von Waren, die veterinär- oder pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen (SPS-Waren) wurde verschoben von 1. Januar 2022 auf Ende 2023.
  • die Pflicht zur Vorlage von Veterinärbescheinigungen (Export Health Certificates) wurde verschoben von 1. Juli 2022 auf Ende 2023.
  • die Pflicht zur Vorlage von Pflanzengesundheitszeugnissen und physische Kontrollen von SPS-Waren an Grenzkontrollstellen wurden verschoben von 1. Juli 2022 auf Ende 2023.
  • Sicherheitserklärungen für Einfuhren werden statt ab 1. Juli 2022 erst Ende 2023 erforderlich sein.

Das Dokument Border Operating Model der britischen Regierung informiert über die Im- und Exportvorgänge in GB.

In GB wird die britische Einfuhrumsatzsteuer vom Finanzamt erhoben und kann direkt verrechnet werden. Bitte beachten Sie den Eigentumsübergang.

 

Britische Regierung veröffentlicht Border Target Operating Model
(06.04.2023) 

Die britische Regierung hat am 5. April 2023 einen neuen Entwurf des Border Target Operating Model vorgelegt, der in drei Stufen eingeführt und bis Ende 2024 abgeschlossen sein soll. Er enthält einen neuen Ansatz für Sicherheitskontrollen bei allen Einfuhren sowie einen Vorschlag für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Kontrollen an den Grenzen des Vereinigten Königreichs. Darüber hinaus enthält der Entwurf für das Border Target Operating Model einen Ausblick auf weitere Änderungen. Die zuständigen Behörden kündigen zum Beispiel an, das System für vertrauenswürdige Händler auszubauen und und ein UK Single Trade Window einzuführen.

Hierfür startet die britische Regierung eine Stakeholder Konsultation, bevor die finale Version veröffentlicht wird. Die finale Version soll im Laufe des Jahres veröffentlicht werden. 

Dieses Modell soll in drei großen Etappen eingeführt werden: 
31. Oktober 2023 - Verpflichtende Vorlage von Veterinär-Gesundheitszeugnissen (Export Health Certificates) und Pflanzengesundheitszeugnisse für tierische und pflanzliche Erzeugnisse mit mittlerem Risiko, die aus der EU nach Großbritannien eingeführt werden. 
31. Januar 2024 - Einführung von Dokumentenprüfungen sowie Waren- und Nämlichkeitskontrollen an der Grenze für tierische und pflanzliche Erzeugnisse mit mittlerem Risiko, die aus der EU nach GB eingeführt werden. Das globale Kontrollmodell wird für Einfuhren aus dem Rest der Welt eingeführt, Gesundheitsbescheinigungen sind für Waren mit geringem Risiko nicht mehr erforderlich und eine Voranmeldung ist für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit geringem Risiko nicht mehr erforderlich. 
31. Oktober 2024 - Sicherheitserklärungen sind für EU-Einfuhren erforderlich. Parallel dazu wird durch die Nutzung des Single Trade Window des Vereinigten Königreichs die Duplizierung von Voranmeldedatensätzen soweit wie möglich beseitigt.

Bei den Gesundheitszeugnissen selbst gibt es ebenfalls Änderungen: Hier erfolgt eine schrittweise Umstellung von der Papierform auf digitale Dokumente.

Geschäftsreisen nach Großbritannien

Britische Regierung veröffentlicht Informationen zur Einreise und Einwanderung

Der Leitfaden Guide for EEA business travellers informiert, welche Geschäftsreisen in das Vereinigte Königreich ohne Visum möglich sind bzw. für welche Geschäftsreisen ein Visum beantragt werden muss.

Das Merkblatt Common queries leaflet for au pairs, business travellers, Erasmus+ students and those looking to come to the UK for an internship, liefert wichtige Informationen für Geschäftsreisende.

Zudem finden EU-Bürger unter dem Link www.gov.uk/guidance/the-uks-points-based-immigration-system-information-for-eu-citizens.de ausführliche Informationen über das britische Einwanderungssystem inkl. Themen wie EU Settlement Scheme, Arbeiten und Studieren in Großbritannien.

Zu den aktuell geltende Coronabedingte Regeln zu Einreise, Transport, Logistik informiert die AHK Großbritannien auf Ihrer Webseite: https://grossbritannien.ahk.de/coronavirus.

Sonderauswertung Brexit der IHK-Umfrage "Going International 2022"

Der Brexit macht den deutschen Unternehmen auch ein Jahr nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) aus dem europäischen Binnenmarkt stark zu schaffen. Das zeigt eine ▶️ Sonderauswertung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) im Rahmen der bundesweiten IHK-Umfrage "Going International 2022".

 

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