Menü ausblenden
Aushangpflichtige Gesetze im Überblick
Regelungsgebiet | Vorschrift | Wer? | Wie? | Was? |
---|---|---|---|---|
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz | § 12 Abs. 5 AGG | alle Betriebe | Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikationstechnik | AGG
|
Arbeitsschutzvorschriften | je nach Branche (z. B. Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung) | jeweilige Betriebe | gemäß der einschlägigen Vorschrift an geeigneter Stelle auslegen oder aushängen oder zur Einsicht bereithalten | abhängig von der einschlägigen Vorschrift der Vorschriftstext und/oder weitere Informationen, z. B. Pläne |
Arbeitszeitgesetz | § 16 Abs. 1 ArbZG | alle Betriebe beziehungsweise alle betroffenen Betriebe bei Rechtsverordnungen, abweichenden Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen | Über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen oder an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auslegen oder aushängen | Text des Gesetzes sowie der einschlägigen aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen |
Betriebsvereinbarungen | § 77 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) | alle betroffenen Betriebe | an geeigneter Stelle auslegen (auch digital im Intranet möglich) | Text der unterzeichneten Betriebsvereinbarung |
Heimarbeitsgesetz | § 8 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2 HAG | Personen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmen | in den Ausgaberäumen an gut sichtbarer Stelle auslegen beziehungsweise an der von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle veröffentlichen | Vorlage des Entgeltverzeichnisses zur Einsichtnahme, falls Arbeit in Wohnung oder Betriebsstätte gebracht wird; Entgeltverzeichnisse und sonstige Vertragsbedingungen, Entgeltregelungen nach §§ 17 - 19 sowie der bindenden Festsetzungen im Wortlaut, Mindestarbeitsbedingungen für fremde Hilfskräfte |
Jugendarbeitsschutzgesetz | §§ 47, 48, 54 Abs. 3 JArbSchG | Betriebe mit mindestens einem jugendlichen Beschäftigten (=unter 18 Jahren) | Über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen | Text des Gesetzes und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, Ausnahmebewilligung der Aufsichtsbehörde, ab drei Jugendlichen auch Aushang über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen |
Ladenschlussgesetz | § 21 LadSchlG | Betriebe mit regelmäßig mindestens einem Beschäftigten | an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen | Abdruck des Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
|
Mutterschutzgesetz | § 26 MuSchG | Betriebe, die mindestens drei Frauen beschäftigen, auch bei Heimarbeiterinnen | an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen, bei Heimarbeiterinnen in der Räumen der Ausgabe und Annahme. Gilt nicht, wenn es in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht wurde | Gesetzestext in jeweils gültiger Fassung |
Tarifvertragsgesetz | § 8 TVG | tarifgebundene Betriebe, bei Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags alle betroffenen Betriebe | im Betrieb bekannt machen | Maßgebliche Tarifverträge und rechtskräftige Beschlüsse zu diesen |
Teilzeit- und Befristungsgesetz | § 18 TzBfG | Unternehmen mit befristet Beschäftigten | Allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, zugänglicher Stelle in Betrieb und Unternehmen | Information über unbefristete zu besetzende Arbeitsplätze |
Unfallverhütungsvorschriften | §§ 15 Abs. 5, 138 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) | alle Betriebe | Unterrichtung, Hinweis auf Vorhandensein der UVV und Erläuterungen zur konkreten praktischen Anwendung im jeweiligen Arbeitsbereich | einschlägige Vorschriften sowie zuständige Berufsgenossenschaft und deren Geschäftsstellen |
Fünftes Vermögensbildungsgesetz | § 11 Abs. 4 5. VermBG | Arbeitgeber, die für einmalige Anlage vermögenswirksamer Leistungen Termin bestimmen | Bekanntgabe in geeigneter Form jedes Jahr neu, auch wenn Termin unverändert geblieben ist | Termin für Anlage |
Wahlen | Wahlordnung zum Betriebsrat, zur Schwerbehindertenvertretung oder zum Sprecherausschuss | betroffene Betriebe | nach jeweiliger Wahlordnung | zum Beispiel Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Wahlvorstand, Wahlergebnisse |
Hotline: Wir sind für Sie da!
+49 69 8207 0
Erreichbarkeit unserer Hotline:
Montag - Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr