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Erlaubnispflichtige Gewerbe
Grundsätzlich besteht nach § 1 der Gewerbeordnung (GewO) die Gewerbefreiheit in Deutschland, sofern nicht in der Gewerbeordnung selbst Beschränkungen und Ausnahmen aufgeführt sind. Und so ergeben sich aus der Gewerbeordnung auch direkt zahlreiche erlaubnispflichtige Tätigkeiten.
Neben der reinen Erlaubnis werden ggf. auch die persönliche Zuverlässigkeit, die sachliche Voraussetzung (bspw. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) und eine notwendige fachliche Qualifikation durch die Behörde vor dem Start in die Selbstständigkeit geprüft. Nachfolgend haben wir Ihnen eine Reihe an Tätigkeiten, die per Gewerbeordnung einer Erlaubnispflicht unterliegen oder aufgrund anderer Vorschriften genehmigungspflichtig sind, aufgeführt.
Welche Gewerbe sind erlaubnispflichtig?
Für u. a. folgende Tätigkeiten der Selbstständigkeit bestehen nach der Gewerbeordnung Erlaubnispflichten:
- Betrieb von Privatkrankenanstalten
- Betrieb von Gewinnspielgeräten und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit
- Betrieb einer Spielhalle: » Spielhallenerlaubnis (Stadt Offenbach am Main) » Spielhallenerlaubnis (Kreis Offenbach)
- Ausübung der Pfandleihe
- Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe
- Versteigerergewerbe: » Versteigerer Erlaubnis (Stadt Offenbach am Main) » Versteigerer Erlaubnis (Kreis Offenbach)
- Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter
- Honorar-Finanzanlagenberater
- Immobiliendarlehensvermittler
- Reisegewerbe (Reisegewerbekarte)
Neben der Erlaubnispflicht, die sich aus der Gewerbeordnung ergibt, bestehen folgende weitere genehmigungspflichtige Tätigkeiten:
- Arbeitnehmerüberlassung (Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung)
- Arzneimittelherstellung (Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln)
- Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen (Gesetz über das Kreditwesen)
- Briefbeförderung (Postgesetz)
- Buchführungshelfer
- Energieversorgungsnetz (Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung)
- Fahrschule (Gesetz über das Fahrlehrerwesen)
- Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehrsgesetz)
- Handel, Haltung und Zucht von Tieren (Tierschutzgesetz)
- Luftfahrtunternehmen (Luftverkehrsgesetz)
- Personenbeförderung inkl. Taxiunternehmen (Personenbeförderungsgesetz)
- Rundfunk (Gesetze der Länder)
- Umgang mit Sprengstoffen (Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe)
- Waffenhandel und Waffenherstellung (Waffengesetz)
Achtung: Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern stellt nur einen Auszug der erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtigen gewerblichen Tätigkeiten dar. Werden bei der Ausübung des Gewerbes Anlagen benutzt, so können unter Umständen weitere Genehmigungen oder Erlaubnisse (z. B. nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz) erforderlich sein.
Wie wird die Erlaubnis beantragt?
Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erlaubnis erfordert grundsätzlich einen schriftlichen Antrag. In den meisten Fällen ist der Antrag auf einem vorgedruckten Antragsformular zu stellen.
Alle weiteren Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind unterschiedlich gestaltet und abhängig von den Gefährdungen, die von dem Gewerbe ausgehen.
In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Das heißt, in der Regel ist für den Betrieb eines Gewerbes keine besondere Erlaubnis oder der Nachweis besonderer Fachkenntnisse erforderlich. Ein Gewerbe kann somit von jedem ausgeübt werden, ohne dass es einer besonderen Sach- und Fachkunde oder anderen Voraussetzungen bedarf.
Der Grundsatz der Gewerbefreiheit wird jedoch für bestimmte Gewerbezweige unterbrochen. Hier sieht der Staat einen besonderen Schutzbedarf und übernimmt eine Überwachungsfunktion, weil z. B. durch die Gewerbeausübung besonders schutzbedürftige Rechtsgüter betroffen sein können. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen überwachungs- und erlaubnispflichtigen Gewerben.
Bei der Maklererlaubnis werden beispielsweise nur die persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse gefordert. Die Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (Taxi, Omnibusse) hingegen wird von der Sicherheit und der Leistungsfähigkeit des Betriebs sowie der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Antragstellers abhängig gemacht.
Die Erlaubnisse sind also immer von der persönlichen Zuverlässigkeit und darüber hinaus teilweise von sachlichen und fachlichen Voraussetzungen abhängig. Je nach Gewerbe werden dabei auch unterschiedliche Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt.
Wer muss die Voraussetzungen für die Erlaubnis erfüllen?
Wird das erlaubnispflichtige Gewerbe von einer natürlichen Person betrieben, so muss diese Person die Voraussetzungen erfüllen. Wird das erlaubnispflichtige Gewerbe hingegen durch eine Personengesellschaft (GbR, oHG, KG) betrieben, muss jeder (geschäftsführende) Gesellschafter die Voraussetzungen erfüllen. Wenn das erlaubnispflichtige Gewerbe durch eine juristische Person (GmbH, UG, AG) betrieben wird, muss diese selbst und deren gesetzliche Vertreter die Voraussetzungen erfüllen.
Bei einer GmbH zum Beispiel muss jeder Geschäftsführer zuverlässig sein. Die fachlichen Voraussetzungen müssen oftmals auch von jedem Geschäftsführer nachgewiesen werden. Unter Umständen braucht der Fachkundenachweis aber auch nur von der für die Führung der Geschäfte bestellten Person oder Leiter des Unternehmens erbracht zu werden. Bei Unternehmen mit mehreren Niederlassungen muss unter Umständen in jeder Niederlassung eine Person vorhanden sein, welche die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Antragsteller muss abhängig von den gesetzlichen Vorschriften zu dem jeweiligen erlaubnispflichtigen Gewerbe folgende Dokumente vorlegen:
- ein polizeiliches Führungszeugnis für Behörden
- einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister für Behörden
- eine steuerliche Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung über Einträge im Insolvenzregister
- ggf. einen Nachweis der fachlichen Voraussetzung
- ggf. einen Auszug aus dem Handelsregister oder
- Genossenschaftsregister
- ggf. einen Nachweis über eine Haftpflichtversicherung
Wer erteilt die Erlaubnis?
Die Zuständigkeit für eine Erlaubniserteilung ist nicht einheitlich geregelt. In den meisten Fällen ist jedoch das Gewerbeamt zuständig, in deren Bereich der Betriebssitz gegründet werden soll. Ihre IHK erteilt gern Auskunft, an welche Behörde man sich im Einzelnen wenden muss.
Überwachungspflichtige Gewerbe
Sinn und Zweck der Regelung, einige Gewerbe der staatlichen Überwachung zu unterwerfen ist es, in gewerberechtlich „sensiblen“ Branchen den Kunden zu schützen. Daher muss jeder, der ein überwachungspflichtiges Gewerbe ausüben möchte, zunächst anhand eines polizeilichen Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister seine persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
§ 38 GewO nennt einen großen Teil der gewerblichen Tätigkeiten, die der Überwachungspflicht unterliegen. Daneben gibt es aber auch einige spezialgesetzlich geregelte Fälle (z. B. Arzneimittelgesetz, Kreditwesengesetz).
Bei den nachfolgend aufgeführten Gewerben überprüft die zuständige Behörde (Landratsamt, kreisfreie Städte) nach erfolgter Gewerbeanzeige die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden anhand der Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses und des Auszuges aus dem Gewerbezentralregister.
1. An- und Verkauf (Gebrauchtwarenhandel) von:
a) Hochwertigen Konsumgütern (Unterhaltungselektronik, Computer, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung),
b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelstahl oder edelmetallhaltigen Legierungen,
d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
e) Altmetallen, soweit sie nicht unter c. fallen.
2. Auskunftei und Detektei
3. Ehe- und Partnerschaftsvermittlung
4. Handel mit Gebäudesicherungseinrichtungen und diebstahlsbezogenem Öffnungswerkzeug
5. Reisebüro
6. Schlüsseldienste
7. Unterkunftsvermittlung
Die Informationen auf dieser Seite geben Ihnen erste Hinweise , erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
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Waffenhandel
In Deutschland ist der Handel mit Schusswaffen und Munition erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird von der für die gewerbliche Niederlassung des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag erteilt.
Die Erteilung einer Erlaubnis für den Waffenhandel setzt außer der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers den Nachweis der erforderlichen Fachkunde voraus. Diese Fachkunde wird in der Regel durch die Ablegung einer Waffenfachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen.Wertpapierdienstleistungen
siehe Finanzdienstleistungen
Anmerkung:
Aufsicht durch Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen
Graurheindorfer Straße 108
53 117 Bonn
Tel.: 0228/207-0
Fax.:0228/207-1550
poststelle@bakred.bund.deWohnimmobilienverwalter (Hausverwalter)
Wohnimmobilienverwalter (Hausverwalter) ist, wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5, und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne von § 549 BGB verwaltet (§ 34c Abs.1 Nr. 4 GewO seit 1. August 2018).
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Weitere Informationen finden Sie unter » Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Mietwohnungsverwalter, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer
Wohnungs-/ Wohnraumvermittler (§ 34c GewO)
wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Genehmigung
Zu beachten:
- Sicherheitsleistung,
- Versicherung
- getrennte Vermögensverwaltung
- Buchführungspflicht, Rechnungslegung
- Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten
- Provision (höchstens 2 Monatsmieten) nur bei tatsächlichem Abschluss des Mietvertrages fällig
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:
- Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)
Anmerkung:
- Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
- VO über die Pflichten der Makler
keine Erlaubnispflicht für:
gemeinnützige Wohnungsunternehmen, Organe der staatlichen Wohnungspolitik, gemeinnützige ländliche Siedlungsunternehmen (§ 24 c Absatz 5 GewO).
IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
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