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Erlaubnispflichtige Gewerbe
Grundsätzlich besteht nach § 1 der Gewerbeordnung (GewO) die Gewerbefreiheit in Deutschland, sofern nicht in der Gewerbeordnung selbst Beschränkungen und Ausnahmen aufgeführt sind. Und so ergeben sich aus der Gewerbeordnung auch direkt zahlreiche erlaubnispflichtige Tätigkeiten.
Neben der reinen Erlaubnis werden ggf. auch die persönliche Zuverlässigkeit, die sachliche Voraussetzung (bspw. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) und eine notwendige fachliche Qualifikation durch die Behörde vor dem Start in die Selbstständigkeit geprüft. Nachfolgend haben wir Ihnen eine Reihe an Tätigkeiten, die per Gewerbeordnung einer Erlaubnispflicht unterliegen oder aufgrund anderer Vorschriften genehmigungspflichtig sind, aufgeführt.
Welche Gewerbe sind erlaubnispflichtig?
Für u. a. folgende Tätigkeiten der Selbstständigkeit bestehen nach der Gewerbeordnung Erlaubnispflichten:
- Betrieb von Privatkrankenanstalten
- Betrieb von Gewinnspielgeräten und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit
- Betrieb einer Spielhalle: » Spielhallenerlaubnis (Stadt Offenbach am Main) » Spielhallenerlaubnis (Kreis Offenbach)
- Ausübung der Pfandleihe
- Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe
- Versteigerergewerbe: » Versteigerer Erlaubnis (Stadt Offenbach am Main) » Versteigerer Erlaubnis (Kreis Offenbach)
- Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter
- Honorar-Finanzanlagenberater
- Immobiliendarlehensvermittler
- Reisegewerbe (Reisegewerbekarte)
Neben der Erlaubnispflicht, die sich aus der Gewerbeordnung ergibt, bestehen folgende weitere genehmigungspflichtige Tätigkeiten:
- Arbeitnehmerüberlassung (Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung)
- Arzneimittelherstellung (Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln)
- Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen (Gesetz über das Kreditwesen)
- Briefbeförderung (Postgesetz)
- Buchführungshelfer
- Energieversorgungsnetz (Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung)
- Fahrschule (Gesetz über das Fahrlehrerwesen)
- Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehrsgesetz)
- Handel, Haltung und Zucht von Tieren (Tierschutzgesetz)
- Luftfahrtunternehmen (Luftverkehrsgesetz)
- Personenbeförderung inkl. Taxiunternehmen (Personenbeförderungsgesetz)
- Rundfunk (Gesetze der Länder)
- Umgang mit Sprengstoffen (Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe)
- Waffenhandel und Waffenherstellung (Waffengesetz)
Achtung: Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern stellt nur einen Auszug der erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtigen gewerblichen Tätigkeiten dar. Werden bei der Ausübung des Gewerbes Anlagen benutzt, so können unter Umständen weitere Genehmigungen oder Erlaubnisse (z. B. nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz) erforderlich sein.
Wie wird die Erlaubnis beantragt?
Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erlaubnis erfordert grundsätzlich einen schriftlichen Antrag. In den meisten Fällen ist der Antrag auf einem vorgedruckten Antragsformular zu stellen.
Alle weiteren Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind unterschiedlich gestaltet und abhängig von den Gefährdungen, die von dem Gewerbe ausgehen.
In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Das heißt, in der Regel ist für den Betrieb eines Gewerbes keine besondere Erlaubnis oder der Nachweis besonderer Fachkenntnisse erforderlich. Ein Gewerbe kann somit von jedem ausgeübt werden, ohne dass es einer besonderen Sach- und Fachkunde oder anderen Voraussetzungen bedarf.
Der Grundsatz der Gewerbefreiheit wird jedoch für bestimmte Gewerbezweige unterbrochen. Hier sieht der Staat einen besonderen Schutzbedarf und übernimmt eine Überwachungsfunktion, weil z. B. durch die Gewerbeausübung besonders schutzbedürftige Rechtsgüter betroffen sein können. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen überwachungs- und erlaubnispflichtigen Gewerben.
Bei der Maklererlaubnis werden beispielsweise nur die persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse gefordert. Die Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (Taxi, Omnibusse) hingegen wird von der Sicherheit und der Leistungsfähigkeit des Betriebs sowie der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Antragstellers abhängig gemacht.
Die Erlaubnisse sind also immer von der persönlichen Zuverlässigkeit und darüber hinaus teilweise von sachlichen und fachlichen Voraussetzungen abhängig. Je nach Gewerbe werden dabei auch unterschiedliche Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt.
Wer muss die Voraussetzungen für die Erlaubnis erfüllen?
Wird das erlaubnispflichtige Gewerbe von einer natürlichen Person betrieben, so muss diese Person die Voraussetzungen erfüllen. Wird das erlaubnispflichtige Gewerbe hingegen durch eine Personengesellschaft (GbR, oHG, KG) betrieben, muss jeder (geschäftsführende) Gesellschafter die Voraussetzungen erfüllen. Wenn das erlaubnispflichtige Gewerbe durch eine juristische Person (GmbH, UG, AG) betrieben wird, muss diese selbst und deren gesetzliche Vertreter die Voraussetzungen erfüllen.
Bei einer GmbH zum Beispiel muss jeder Geschäftsführer zuverlässig sein. Die fachlichen Voraussetzungen müssen oftmals auch von jedem Geschäftsführer nachgewiesen werden. Unter Umständen braucht der Fachkundenachweis aber auch nur von der für die Führung der Geschäfte bestellten Person oder Leiter des Unternehmens erbracht zu werden. Bei Unternehmen mit mehreren Niederlassungen muss unter Umständen in jeder Niederlassung eine Person vorhanden sein, welche die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Antragsteller muss abhängig von den gesetzlichen Vorschriften zu dem jeweiligen erlaubnispflichtigen Gewerbe folgende Dokumente vorlegen:
- ein polizeiliches Führungszeugnis für Behörden
- einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister für Behörden
- eine steuerliche Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung über Einträge im Insolvenzregister
- ggf. einen Nachweis der fachlichen Voraussetzung
- ggf. einen Auszug aus dem Handelsregister oder
- Genossenschaftsregister
- ggf. einen Nachweis über eine Haftpflichtversicherung
Wer erteilt die Erlaubnis?
Die Zuständigkeit für eine Erlaubniserteilung ist nicht einheitlich geregelt. In den meisten Fällen ist jedoch das Gewerbeamt zuständig, in deren Bereich der Betriebssitz gegründet werden soll. Ihre IHK erteilt gern Auskunft, an welche Behörde man sich im Einzelnen wenden muss.
Überwachungspflichtige Gewerbe
Sinn und Zweck der Regelung, einige Gewerbe der staatlichen Überwachung zu unterwerfen ist es, in gewerberechtlich „sensiblen“ Branchen den Kunden zu schützen. Daher muss jeder, der ein überwachungspflichtiges Gewerbe ausüben möchte, zunächst anhand eines polizeilichen Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister seine persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
§ 38 GewO nennt einen großen Teil der gewerblichen Tätigkeiten, die der Überwachungspflicht unterliegen. Daneben gibt es aber auch einige spezialgesetzlich geregelte Fälle (z. B. Arzneimittelgesetz, Kreditwesengesetz).
Bei den nachfolgend aufgeführten Gewerben überprüft die zuständige Behörde (Landratsamt, kreisfreie Städte) nach erfolgter Gewerbeanzeige die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden anhand der Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses und des Auszuges aus dem Gewerbezentralregister.
1. An- und Verkauf (Gebrauchtwarenhandel) von:
a) Hochwertigen Konsumgütern (Unterhaltungselektronik, Computer, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung),
b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelstahl oder edelmetallhaltigen Legierungen,
d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
e) Altmetallen, soweit sie nicht unter c. fallen.
2. Auskunftei und Detektei
3. Ehe- und Partnerschaftsvermittlung
4. Handel mit Gebäudesicherungseinrichtungen und diebstahlsbezogenem Öffnungswerkzeug
5. Reisebüro
6. Schlüsseldienste
7. Unterkunftsvermittlung
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Sachverständigentätigkeit
Die Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist gemäß § 36 Gewerbeordnung von einer entsprechenden Bestellung für ein bestimmtes Gebiet durch die zuständige Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer oder das hessische Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landesentwicklung abhängig. Auf die Bestellung und Vereidigung besteht kein Rechtsanspruch; sie setzt besondere Sachkunde und Vertrauenswürdigkeit voraus.
Die Tätigkeit als Sachverständiger ohne öffentliche Bestellung und Vereidigung ist, da die Bezeichnung Sachverständiger nicht gesetzlich geschützt ist, erlaubnisfrei. Deshalb kann Jedermann am Gutachtenmarkt seine Dienste anbieten und sich als Sachverständiger bezeichnen, solang er nicht gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot verstößt. Auch so genannte "freie" Sachverständige müssen über fundiertes Fach- und Erfahrungswissen verfügen. Ansonsten können sie wegen irreführender Werbung nach dem UWG abgemahnt werden.
Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Veranstaltung) (§ 33d GewO)
gewerbsmäßige Veranstaltung von Geschicklichkeitsspielen bzw. Spielen mit Gewinnmöglichkeit
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes
Anmerkung:
erlaubnisfrei sind als Preisspiele veranstaltete Gesellschaftsspiele (z. B. Skat, Billard, Schach) sowie volkstümliche Spiele z. B. bei VolksfestenSpielgeräteaufstellung (mit Gewinnmöglichkeit)
siehe Automatenaufstellung
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