Menü ausblenden

Erlaubnispflichtige Gewerbe

Grundsätzlich besteht nach § 1 der Gewerbeordnung (GewO) die Gewerbefreiheit in Deutschland, sofern nicht in der Gewerbeordnung selbst Beschränkungen und Ausnahmen aufgeführt sind. Und so ergeben sich aus der Gewerbeordnung auch direkt zahlreiche erlaubnispflichtige Tätigkeiten.

Neben der reinen Erlaubnis werden ggf. auch die persönliche Zuverlässigkeit, die sachliche Voraussetzung (bspw. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) und eine notwendige fachliche Qualifikation durch die Behörde vor dem Start in die Selbstständigkeit geprüft. Nachfolgend haben wir Ihnen eine Reihe an Tätigkeiten, die per Gewerbeordnung einer Erlaubnispflicht unterliegen oder aufgrund anderer Vorschriften genehmigungspflichtig sind, aufgeführt.


Welche Gewerbe sind erlaubnispflichtig?

Für u. a.  folgende Tätigkeiten der Selbstständigkeit bestehen nach der Gewerbeordnung Erlaubnispflichten:

- Betrieb von Privatkrankenanstalten

- Schaustellung von Personen

- Betrieb von Gewinnspielgeräten und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit

- Betrieb einer Spielhalle:  » Spielhallenerlaubnis (Stadt Offenbach am Main)   » Spielhallenerlaubnis (Kreis Offenbach)

- Ausübung der Pfandleihe

- Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe

- Versteigerergewerbe: » Versteigerer Erlaubnis (Stadt Offenbach am Main)   » Versteigerer Erlaubnis (Kreis Offenbach)

- Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter

- Versicherungsvermittler

- Versicherungsberater

- Finanzanlagenvermittler

- Honorar-Finanzanlagenberater

- Immobiliendarlehensvermittler

- Reisegewerbe (Reisegewerbekarte)

 

Neben der Erlaubnispflicht, die sich aus der Gewerbeordnung ergibt, bestehen folgende weitere genehmigungspflichtige Tätigkeiten:

- Arbeitnehmerüberlassung (Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung)

- Arzneimittelherstellung (Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln)

- Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen (Gesetz über das Kreditwesen)

- Briefbeförderung (Postgesetz)

- Buchführungshelfer

- Energieversorgungsnetz (Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung)

- Fahrschule (Gesetz über das Fahrlehrerwesen)

- Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehrsgesetz)

- Handel, Haltung und Zucht von Tieren (Tierschutzgesetz)

- Luftfahrtunternehmen (Luftverkehrsgesetz)

- Personenbeförderung inkl. Taxiunternehmen (Personenbeförderungsgesetz)

- Rundfunk (Gesetze der Länder)

- Umgang mit Sprengstoffen (Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe)

- Waffenhandel und Waffenherstellung (Waffengesetz)

Achtung: Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern stellt nur einen Auszug der erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtigen gewerblichen Tätigkeiten dar. Werden bei der Ausübung des Gewerbes Anlagen benutzt, so können unter Umständen weitere Genehmigungen oder Erlaubnisse (z. B. nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz) erforderlich sein.


Wie wird die Erlaubnis beantragt?

Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erlaubnis erfordert grundsätzlich einen schriftlichen Antrag. In den meisten Fällen ist der Antrag auf einem vorgedruckten Antragsformular zu stellen.

Alle weiteren Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind unterschiedlich gestaltet und abhängig von den Gefährdungen, die von dem Gewerbe ausgehen.

In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Das heißt, in der Regel ist für den Betrieb eines Gewerbes keine besondere Erlaubnis oder der Nachweis besonderer Fachkenntnisse erforderlich. Ein Gewerbe kann somit von jedem ausgeübt werden, ohne dass es einer besonderen Sach- und Fachkunde oder anderen Voraussetzungen bedarf.

Der Grundsatz der Gewerbefreiheit wird jedoch für bestimmte Gewerbezweige unterbrochen. Hier sieht der Staat einen besonderen Schutzbedarf und übernimmt eine Überwachungsfunktion, weil z. B. durch die Gewerbeausübung besonders schutzbedürftige Rechtsgüter betroffen sein können. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen überwachungs- und erlaubnispflichtigen Gewerben.

Bei der Maklererlaubnis werden beispielsweise nur die persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse gefordert. Die Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (Taxi, Omnibusse) hingegen wird von der Sicherheit und der Leistungsfähigkeit des Betriebs sowie der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Antragstellers abhängig gemacht.

Die Erlaubnisse sind also immer von der persönlichen Zuverlässigkeit und darüber hinaus teilweise von sachlichen und fachlichen Voraussetzungen abhängig. Je nach Gewerbe werden dabei auch unterschiedliche Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt.


Wer muss die Voraussetzungen für die Erlaubnis erfüllen?

Wird das erlaubnispflichtige Gewerbe von einer natürlichen Person betrieben, so muss diese Person die Voraussetzungen erfüllen. Wird das erlaubnispflichtige Gewerbe hingegen durch eine Personengesellschaft (GbR, oHG, KG) betrieben, muss jeder (geschäftsführende) Gesellschafter die Voraussetzungen erfüllen. Wenn das erlaubnispflichtige Gewerbe durch eine juristische Person (GmbH, UG, AG) betrieben wird, muss diese selbst und deren gesetzliche Vertreter die Voraussetzungen erfüllen.

Bei einer GmbH zum Beispiel muss jeder Geschäftsführer zuverlässig sein. Die fachlichen Voraussetzungen müssen oftmals auch von jedem Geschäftsführer nachgewiesen werden. Unter Umständen braucht der Fachkundenachweis aber auch nur von der für die Führung der Geschäfte bestellten Person oder Leiter des Unternehmens erbracht zu werden. Bei Unternehmen mit mehreren Niederlassungen muss unter Umständen in jeder Niederlassung eine Person vorhanden sein, welche die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.


Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antragsteller muss abhängig von den gesetzlichen Vorschriften zu dem jeweiligen erlaubnispflichtigen Gewerbe folgende Dokumente vorlegen:

- ein polizeiliches Führungszeugnis für Behörden

- einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister für Behörden

- eine steuerliche Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes

- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis

- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung über Einträge im Insolvenzregister

- ggf. einen Nachweis der fachlichen Voraussetzung

- ggf. einen Auszug aus dem Handelsregister oder

- Genossenschaftsregister

- ggf. einen Nachweis über eine Haftpflichtversicherung


Wer erteilt die Erlaubnis?

Die Zuständigkeit für eine Erlaubniserteilung ist nicht einheitlich geregelt. In den meisten Fällen ist jedoch das Gewerbeamt zuständig, in deren Bereich der Betriebssitz gegründet werden soll. Ihre IHK erteilt gern Auskunft, an welche Behörde man sich im Einzelnen wenden muss.


Überwachungspflichtige Gewerbe

Sinn und Zweck der Regelung, einige Gewerbe der staatlichen Überwachung zu unterwerfen ist es, in gewerberechtlich „sensiblen“ Branchen den Kunden zu schützen. Daher muss jeder, der ein überwachungspflichtiges Gewerbe ausüben möchte, zunächst anhand eines polizeilichen Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister seine persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.

§ 38 GewO nennt einen großen Teil der gewerblichen Tätigkeiten, die der Überwachungspflicht unterliegen. Daneben gibt es aber auch einige spezialgesetzlich geregelte Fälle (z. B. Arzneimittelgesetz, Kreditwesengesetz).

Bei den nachfolgend aufgeführten Gewerben überprüft die zuständige Behörde (Landratsamt, kreisfreie Städte) nach erfolgter Gewerbeanzeige die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden anhand der Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses und des Auszuges aus dem Gewerbezentralregister.

1. An- und Verkauf (Gebrauchtwarenhandel) von:

a) Hochwertigen Konsumgütern (Unterhaltungselektronik, Computer, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung),

b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,

c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelstahl oder edelmetallhaltigen Legierungen,

d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck,

e) Altmetallen, soweit sie nicht unter c. fallen.

2. Auskunftei und Detektei

3. Ehe- und Partnerschaftsvermittlung

4. Handel mit Gebäudesicherungseinrichtungen und diebstahlsbezogenem Öffnungswerkzeug

5. Reisebüro

6. Schlüsseldienste

7. Unterkunftsvermittlung


Die Informationen auf dieser Seite geben Ihnen erste Hinweise , erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Alle anzeigen / Alle verbergen

Gaststätte

Zu beachten:

  • Sicherheitsvorschriften
  • Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften, wie z. B. Anzeigepflicht, Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Jugendschutz etc.
  • Gaststättenerlaubnis wird nur für bestimmte Person, bestimmte Räume und bestimmte Betriebsart erteilt, deshalb sind auch die Verlegung des Betriebs, wesentliche Veränderungen in den Betriebsräumen oder die Änderung des Betriebszuschnitts genehmigungsbedürftig. 
  • Für Ermächtigung eines Dritten zur Betriebsleitung ist Stellvertretererlaubnis notwendig 

Voraussetzungen:

  • Persönliche Zuverlässigkeit, zu belegen mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen von jeweils Ihrem zuständigen Finanzamt (Frage nach steuerlichen Rückständen) und der Gewerbesteuerbehörde Ihrer Gemeinde plus Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Frage nach Gewerbeordnungswidrigkeiten) und dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis)
  • Eignung der Betriebsräume 
  • Beachtung öffentlicher Interessen (insb. schädliche Umwelteinwirkungen) 

Anmerkung:

Erlaubnispflichtig nur noch der Ausschank alkoholischer Getränke

Ausnahmen:

  • unentgeltliche Kostproben alkoholischer Getränke
  • In Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb: Ausgabe alkoholischer Getränke und zubereiteter Speisen an Übernachtungsgäste

» Mehr Informationen zur Gründung im Hotel- und Gaststättengewerbe

Gebrauchtwarenhandel

kein genehmigungspflichtiges Gewerbe, nur Überwachung (durch Wirtschaftsamt) bei An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern (insb. Unterhaltungselektronik etc.), Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall und edelmetallhaltigen Legierungen, Edelsteinen, Perlen und Schmuck, Altmetallen

Grundstücksmakler (34c GewO), Wohnraumvermittler

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Genehmigung

Zu beachten:

  • Sicherheitsleistung, Versicherung
  • getrennte Vermögensverwaltung
  • Buchführungspflicht, Rechnungslegung
  • Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der eV

Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:

  • Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)

Anmerkung:
Verordnung über die Pflichten der Makler (MaBV)

» Weitere Informationen des Kreises Offenbach

» Weitere Informationen der Stadt Offenbach

Güterkraftverkehr

(§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger über 3.5 t liegt, ist erlaubnispflichtig

Zu beachten:

  • in- und ausländische Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und alle anderen am Beförderungsvertrag beteiligten werden auf Pflichteneinhaltung durch das Bundesamt für Güterverkehr überwacht 
  • Güterkraftverkehr eines Unternehmens für eigene Zwecke (Werkverkehr) ist erlaubnisfrei (§ 9, 1 Abs. 2 GüKG), jedoch beim Bundesamt für Güterverkehr anmeldepflichtig (§ 15 a Abs. 2 GüKG) 
  • Zuverlässigkeit: d.h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) 
  • finanzielle Leistungsfähigkeit

Der Erlaubnisbehörde müssen folgende Unterlagen vorliegen (§ 9 Abs. 2 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr):

für den antragstellenden Unternehmer:
Handelsregister- oder Genossenschaftsregister-Auszug, Nachweis der Vertretungsberechtigung, Führungszeugnis, Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung

für zur Führung bestellte Personen:
Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Nachweis der fachlichen Eignung und des Beschäftigungsverhältnisses

Anmerkung:
Erlaubnis wird einem Unternehmer mit Sitz im Inland erstmalig für die Dauer von 5 Jahren, danach unbefristet erteilt

» Mehr Informationen zu Erlaubnissen und Genehmigungen im Verkehrsgewerbe

IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main

Geschäftszeiten

Mo.-Do.: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitags: 08:00 - 15:00 Uhr

+49 69 8207 0