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Finanzdienstleistungen (§§ 1, 32 KWG)
Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf gemäß § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) grundsätzlich der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Abgrenzen sind die Finanzdienstleistungen nach dem Kreditwesengesetz von den Dienstleitungen, die (nur) eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung verlangen (Darlehensvermittlung zum Beispiel). Der Begriff "Anlageberatung" findet sich sowohl im KWG als auch in der Gewerbeordnung. Welche Erlaubnis notwendig ist, muss im Einzelfall geklärt werden.
Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit vorliegen; Eintragungen in das Handelsregister zum Beispiel, dürfen nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen worden ist (§ 43 Abs. 1 KWG). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen; die Erlaubnis kann darüber hinaus auf einzelne Finanzdienstleistungen beschränkt werden (§ 32 Abs. 2 KWG). Werden ohne die erforderliche Erlaubnis Finanzdienstleistungen erbracht, kann die Bundesanstalt nach § 37 KWG die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen.
Erlaubnispflicht besteht für Tätigkeiten der gewerblichen Finanzdienstleistung (Anlagevermittlung/Anlageberatung, Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Eigenhandel, Drittstaateneinlagenvermittlung, Finanztransfergeschäfte, Sortenhandel).
Finanzdienstleistungen sind (§ 1 Abs.1a, Satz 2 Nr. 1-7):
- Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung)
- Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung)
- Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung)
- Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere (Eigenhandel)
- Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU
(Drittstaateneinlagenvermittlung) - Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft)
Handel mit Sorten (Sortengeschäft)
Finanzinstrumente sind (§ 1 Abs. 11 KWG):
- Wertpapiere (Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine und vergleichbare Wertpapiere, Anteilsscheine, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden), Geldmarktinstrumente (Forderungen, die keine Wertpapiere sind und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, z. B. kürzerfristige Schuldscheindarlehen), Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate (Termingeschäft, Optionsgeschäft).
Zulassung:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Postfach 13 08
53003 Bonn
Tel: 0228/4108-0
Fax: 0228/4108-1550
www.bafin.de
Voraussetzung:
- Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel
- Angabe der Geschäftsleiter
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- fachliche Eignung
- Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren hervorgehen
Anmerkung
Ausnahmen: Darlehensvermittlung und Vermittlung von Unternehmensbeteiligungen, gemäß § 2 Abs. 6 KWG gelten u. a. nicht als Finanzdienstleistungsinstitute: Unternehmen, die Finanzdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen erbringen, Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung der Handel mit Sorten ist, sofern dies nicht ihre Haupttätigkeit darstellt (z. B. Hotels, Reisebüros, Kaufhäuser), Angehörige freier Berufe, deren Berufsrecht die Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht ausschließt und die Finanzdienstleistungen nur gelegentlich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit erbringen, Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen ausschließlich die Anlage- und Abschlussvermittlung zwischen Kunden und einem lizenzierten Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder einer ausländischen Investmentgesellschaft betreiben
Die Vermittlung von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften oder ausländischen Investmentanteilen unterfällt ausschließlich § 34c GewO. Die Vermittlung von Fondsanteilen und sonstigen Finanzinstrumenten unterfällt § 32 Abs. 1 KWG. Die Abschluss- oder Anlagevermittlung ausschließlich für Rechnung und unter Haftung eines Einlagekreditinstitutes oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland oder der EU ist erlaubnisfrei.
Ein ausführliches Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 KWG können Sie über nebenstehenden Link bei der Deutschen Bundesbank herunterladen.
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