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Prüfungspflicht nach § 24 FinVermV

Jeder Gewerbetreibende, der Inhaber einer Erlaubnis nach § 34f GewO ist, hat nach § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) für jedes Kalenderjahr einen Prüfungsbericht durch einen geeigneten Prüfer erstellen zu lassen und diesen unaufgefordert bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres an die zuständige Erlaubnisbehörde zu übermitteln. Für in Stadt und Kreis Offenbach am Main gewerblich tätige Finanzanlagenvermittler ist dies die IHK Offenbach am Main.

Sofern im Prüfungszeitraum keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt worden ist, ist ebenfalls unaufgefordert bis zum 31. Dezember des Folgejahres eine sogenannte Negativerklärung abzugeben. 

Der Prüfungsbericht oder die Negativerklärung ist jeweils schriftlich im Original oder per E-Mail einzureichen.

Wichtig:

  • Schon eine einzige Beratung und/oder Vermittlung löst die Prüfungspflicht aus und eine Negativerklärung ist dann nicht ausreichend!
  • Die Verpflichtung zur Abgabe einer Negativerklärung besteht auch für vertraglich gebundene Vermittler, die neben der Registrierung im BaFin-Register zusätzlich über eine Erlaubnis nach § 34f GewO (sogenannte Schubladenerlaubnis) verfügen.

Anforderungen an Prüfungsberichte nach § 24 FinVermV

Die Prüfungsberichte sollen Aussagen enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße des Gewerbetreibenden im jeweiligen Prüfungsjahr gegen die Vorgaben der §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt wurden. Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der gemäß § 22 FinVermV anzufertigenden Aufzeichnungen. Darüber hinaus können, soweit erforderlich, weitere Unterlagen wie Verträge, Korrespondenzen, Buchungsunterlagen sowie die vom Gewerbetreibenden geführten Kontakte zur Einsichtnahme herangezogen werden. Der Prüfungsbericht soll hinsichtlich Aufbau und Inhalt der nachfolgenden Struktur entsprechen und im Mindestmaß folgende Feststellungen auf der Grundlage der durchgeführten Prüfungshandlungen enthalten:

Aussagen zum Prüfer

  • Gehört der die Prüfung vornehmende Prüfer dem Personenkreis des § 24 Abs. 3 bzw. 4 FinVermV an?
    Bei Rechtsanwälten ist darauf zu achten, dass diese idealerweise Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sind. Bei anderen Schwerpunkten fehlt die erforderliche Vorbildung und Erfahrung.
  • Erklärung des Prüfers, dass keine Befangenheit besteht (§ 24 Abs. 5 FinVermV). Befangenheit liegt insbesondere dann vor, wenn nahe Beziehungen zwischen dem Prüfer und dem zu Prüfenden bestehen. Dies können verwandtschaftliche, persönliche oder auch wirtschaftliche Beziehungen sein.
  • Ein Steuerberater gilt allerdings nicht bereits dann als befangen und damit ungeeignet, wenn er für den Vermittler auch steuerberatend tätig ist und die Steuererklärung anfertigt. Dazu muss ein weiterer Anhaltspunkt, wie beispielsweise eine oben genannte sonstige Nähebeziehung bestehen.

Art und Umfang der durchgeführten Geschäfte

  • Darstellung der durchgeführten Geschäfte nach Art und Umfang auf der Grundlage der vom Gewerbetreibenden zur Verfügung gestellten Unterlagen. Hierbei ist ggf. auch darauf einzugehen, ob durch den Gewerbetreibenden eine Vermittlung von Produkten im Sinne des § 16 Abs. 5 FinVermV erfolgte.
  • Wurde festgestellt, dass bestimmte vom Auftraggeber durchgeführte Geschäfte nicht dem Erlaubnistatbestand der § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GewO unterfielen und ggf. eine Erlaubnis nach § 32 KWG erforderlich war?
  • Wurde festgestellt, dass keine ausreichende Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO vorlag oder der Umfang der erteilten Erlaubnis die durchgeführten Geschäfte nicht abdeckte (richtige Produktart nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GewO)?

Einhaltung der sonstigen Pflichten (§§ 20 bis 23 FinVermV)/Organisatorische Vorkehrungen

  • Wurde auf der Grundlage der durchgeführten Prüfungshandlungen und der vom Gewerbetreibenden zur Verfügung gestellten Unterlagen festgestellt, dass sich der Gewerbetreibende entgegen § 20 FinVermV Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Anlegern im Zusammenhang mit der Finanzanlagenberatung oder -vermittlung verschafft hat?
  • Wurden Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 21 FinVermV festgestellt?
  • Wurden Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten nach § 22 FinVermV festgestellt?
  • Wurden Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten nach § 23 FinVermV festgestellt?

Einhaltung der Verhaltenspflichten (§§ 12 bis 18 FinVermV)

  • Wurden Verstöße des Gewerbetreibenden gegen seine statusbezogenen Informationspflichten im Sinne des § 12 FinVermV festgestellt?
  • Wurden Verstöße des Gewerbetreibenden gegen seine Informationspflicht über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikten im Sinne des § 13 FinVermV festgestellt?
  • Wurden Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die Anforderungen des § 14 FinVermV an die verwendeten Werbematerialien festgestellt?
  • Wurden für den Fall, dass durch den Gewerbetreibenden Anlageberatung über Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes erfolgte, Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die Anforderungen des § 15 FinVermV festgestellt, wonach das vorgeschriebene Informationsblatt zu Verfügung zu stellen ist?
  • Wurden Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die Anforderungen des § 16 FinVermV festgestellt, wonach der Gewerbetreibende die nach § 16 Abs. 1 bis 3 FinVermV erforderlichen Informationen vom Anleger einzuholen hat?
  • Wurden im Fall der Anlagenberatung Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die Anforderung des § 16 Abs. 1 Satz 3 FinVermV festgestellt, wonach der Gewerbetreibende dem Anleger nur solche Finanzanlagen empfehlen darf, die auf Grund der Information nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FinVermVfür diesen geeignet sind?
  • Wurden im Fall der Anlagenvermittlung Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die Anforderung des § 16 Abs. 2 Satz 3 FinVermV festgestellt, wonach der Gewerbetreibende den Anleger darauf hinzuweisen hat, dass eine Finanzanlage auf Grund der Informationen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FinVermV für diesen nicht angemessen ist?
  • Wurden im Fall der Anlagenvermittlung Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die Anforderung des § 16 Abs. 2 Satz 4 FinVermV festgestellt, wonach der Gewerbetreibende den Anleger darüber zu informieren hat, dass eine Beurteilung der Angemessenheit nicht möglich ist?
  • Wurden Verstöße gegen § 16 Abs. 5 Nr. 2 FinVermV festgestellt, wonach der Gewerbetreibende den Kunden darüber zu informieren hat, dass keine Angemessenheitsprüfung vorgenommen wird?
  • Wurde festgestellt, dass durch den Gewerbetreibenden Zuwendungen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 FinVermV angenommen oder an Dritte gewährt wurden? Falls ja, wurden Verstöße gegen die Grundsätze des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 FinVermV festgestellt?
  • Wurden Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die nach § 18 Abs. 1 FinVermV bestehende Pflicht zur Erstellung eines Beratungsprotokolls und gegen die nach § 18 Abs. 2 FinVermV erforderlichen Inhalte festgestellt?
  • Wurden Verstöße des Gewerbetreibenden gegen § 18 Abs. 3 FinVermV festgestellt, wonach eine unverzügliche Zusendung des Beratungsprotokolls zu erfolgen und dieses einen Hinweis auf das Rücktrittsrecht des Anlegers sowie auf die Wochenfrist zu enthalten hat?

Beschäftigte (§ 19 FinVermV)

  • Wurde festgestellt, dass der Gewerbetreibende Personen beschäftigt, die im Sinne des § 34f Abs. 4 GewO direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirken? Falls ja, Angabe von Familienname, Vorname und Geburtsdatum dieser Personen.
  • Wurde festgestellt, dass der Gewerbetreibende keine ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen (internes Kontrollsystem - IKS) getroffen hat, um die Einhaltung der Pflichten der §§ 12 bis 18 FinVermV durch seine Beschäftigten sicherzustellen?

Prüfungsbericht und Prüfungsvermerk

  • Der Prüfungsbericht muss eine Angabe darüber enthalten, ob die Prüfung auf der Basis einer Auswahl von Einzelfällen (z.B. Stichproben) vorgenommen wurde und welchen Umfang die Auswahl hatte.
  • Bei festgestellten Verstößen soll der Prüfer angeben, ob es sich ggf. um einen wesentlichen Verstoß handelt und ob der jeweilige Verstoß ggf. systembedingt erfolgte.
  • Der Prüfungsbericht hat gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 FinVermV einen Prüfungsvermerk zu enthalten, aus dem hervorgeht, ob und ggf. welche Verstöße festgestellt wurden.
  • Der Prüfungsbericht ist gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 FinVermV mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

Sammelprüfberichte:

Eine Erleichterung der Berichtspflicht sieht § 24 Abs. 1 Satz 4 FinVermV unter bestimmten Voraussetzungen für Gewerbetreibende vor, die als Untervermittler ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft (Strukturvertrieb) tätig sind. In diesem Fall ist eine Systemprüfung des Obervermittlers in Verbindung mit stichprobenhaften Prüfungen der Untervermittler möglich. Jedoch muss sichergestellt werden, dass im Rahmen eines Rotationsprinzips alle an die Vertriebsgesellschaft angeschlossenen Vermittler bzw. Berater mindestens alle vier Jahre einer Einzelprüfung unterzogen werden. Das Rotationssystem ist dabei so auszugestalten, dass es für den einzelnen Vermittler nicht vorhersehbar ist, in welchem Prüfungsjahr er der Einzelprüfung unterliegt. Damit ist mindestens im 4-Jahres-Rhytmus ein Einzelprüfungsbericht vorzulegen. Im Übrigen genügt es jedoch, den Prüfungsbericht über die bei der übergeordneten Vertriebsgesellschaft durchgeführte Systemprüfung einschließlich der jeweiligen Ausschließlichkeitserklärung des Gewerbetreibenden vorzulegen.

 

Die Einzelheiten der Systemprüfung befinden sich derzeit noch in bundesweiter Abstimmung.

Negativerklärung

Wurde im Berichtsjahr keine Finanzanlagenvermittlung oder -beratung im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO durchgeführt, ist kein Prüfungsbericht vorzulegen, sondern eine sog. Negativerklärung. Diese muss unaufgefordert und schriftlich bis spätestens zum Ablauf des nachfolgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Erlaubnisbehörde eingereicht werden, die Mitwirkung eines Prüfers ist nicht erforderlich.

Gewerbetreibende nach § 34f Abs. 1 GewO, die ausschließlich für einen anderen Finanzanlagenvermittler tätig waren, bleiben weiter zur Abgabe eines Prüfungsberichts verpflichtet. Jedoch kann unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 4 FinVermV ein Systemprüfungsbericht des Obervermittlers sowie eine Ausschließlichkeitserklärung des Gewerbetreibenden eingereicht werden.

Die Verpflichtung zur Abgabe der Negativerklärung besteht auch für vertraglich gebundene Vermittler nach § 2 Abs. 10 Satz 1 KWG, die über eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO verfügen, ohne im Vermittlerregister nach § 11a GewO geführt zu werden, wenn sie im Berichtsjahr allein nach Maßgabe des § 2 Abs. 10 Satz 1 KWG tätig waren.

(Quelle: Homepage der IHK für München und Oberbayern)

 

 

 

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