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Gewerberecht von A-Z
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Darlehensvermittler
Darlehensvermittler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne von § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO).
Nähere Informationen finden Sie unter » Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Mietwohnungsverwalter, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
Für Dienstleister gelten seit dem 17. Mai 2010 neue Informationspflichten. Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie in der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (kurz: DL-InfoV) umgesetzt. Die DL-InfoV führt zwölf Informationspflichten ein, die der Dienstleister stets zu erfüllen hat.
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