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Gewerberecht von A-Z

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Finanzanlagenvermittler

Diese Information wurde auf Basis des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I Nr. 63 vom 12. Dezember 2011) und der Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlerverordnung vom 02. Mai 2012 (BGBl. I Nr. 19 vom 09. Mai 2012) erstellt.

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Finanzdienstleister

Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf gemäß § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) grundsätzlich der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. 

Abgrenzen sind die Finanzdienstleistungen nach dem Kreditwesengesetz von den Dienstleistungen, die (nur) eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung verlangen (Darlehensvermittlung zum Beispiel). Der Begriff "Anlageberatung" findet sich sowohl im KWG als auch in der Gewerbeordnung. Welche Erlaubnis notwendig ist, muss im Einzelfall geklärt werden. 

 Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit vorliegen; Eintragungen in das Handelsregister zum Beispiel, dürfen nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen worden ist (§ 43 Abs. 1 KWG). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen; die Erlaubnis kann darüber hinaus auf einzelne Finanzdienstleistungen beschränkt werden (§ 32 Abs. 2 KWG). Werden ohne die erforderliche Erlaubnis Finanzdienstleistungen erbracht, kann die Bundesanstalt nach § 37 KWG die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen.

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Freiverkäufliche Arzneimittel

Grundsätzlich dürfen Arzneimittel im Einzelhandel nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Sie sind in der Regel erkennbar durch die Aufdrucke "apothekenpflichtig" oder "verschreibungspflichtig". Außerhalb von Apotheken dürfen nur sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel vertrieben werden, weshalb auch die Bezeichnung „apothekenfrei“ gebräuchlich ist. Bei ihrer Abgabe ist keine Beratung durch einen Apotheker nötig.

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