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Gewerberecht von A-Z
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Gaststättengewerbe
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Gebundener Versicherungsvermittler
Gebundene Versicherungsvermittler sind von der Erlaubnispflicht nicht betroffen, wenn die Registrierung über ein haftungsübernehmendes Versicherungsunternehmen erfolgt. Ein gebundener Vermittler kann auch für mehrere Versicherungsunternehmen tätig sein, wenn die Produkte nicht in Konkurrenz zueinander stehen.
Grundsätzlich steht es gebundenen Vermittlern frei, eine Erlaubnis zu beantragen und sich als ungebundener Vermittler durch die zuständige IHK registrieren zu lassen.
Geldwäscheprävention und Transparenzregister
Auch in Deutschland werden illegal erwirtschaftete Gelder durch die organisierte Kriminalität in Umlauf gebracht. Dass Geldwäsche effektiv bekämpft wird und präventiv Maßnahmen ergriffen werden, ist auch für die Wirtschaft wichtig.
Geordnete Vermögensverhältnisse
Vermögensverhältnisse sind ungeordnet, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
Gewerbeausübung durch Minderjährige
Als minderjährig gilt, wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Minderjährige zwischen sieben und achtzehn Jahren gelten im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als beschränkt geschäftsfähig. In der Regel sind beschränkt geschäftsfähigen Jugendlichen nur sogenannte Taschengeldgeschäfte erlaubt. Wollen beschränkt Geschäftsfähige ein Gewerbe betreiben, also eine erkennbar planmäßige, auf Dauer angelegte und selbstständige auf Gewinnerzielung ausgerichtete oder jedenfalls wirtschaftliche Tätigkeit am Markt aufnehmen, ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Im BGB gibt es zwei wesentliche Voraussetzungen für den Betrieb eines Gewerbes durch Minderjährige (§ 112 Absatz 1 BGB). Danach benötigt ein Minderjähriger zur Ausübung eines selbstständigen Gewerbes die Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters, in der Regel der Eltern, sowie die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
» Mehr Informationen zur Gewerbeausübung durch Minderjährige
Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO)
Häufig müssen Unternehmer finanzielle Engpässe überwinden. In solchen Situationen sehen sie oftmals die Zahlung von Löhnen und Gehältern als ihre vorrangige Arbeitgeberpflicht an. Die außerdem abzuführenden laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungsträger und an die Berufsgenossenschaften können jedoch oft nicht mehr zeitgleich bzw. nicht entrichtet werden. Viele Unternehmer wissen nicht, dass gerade durch das Finanzamt und die Krankenkassen Gewerbeuntersagungen wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden angeregt und durch das zuständige Regierungspräsidium eingeleitet werden.
Als unzuverlässig ist anzusehen, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten werden von der Behörde Tatsachen ermittelt und die Erforderlichkeit einer vollständigen oder teilweisen Gewerbeuntersagung überprüft.
Die Unzuverlässigkeitsmerkmale sind:- mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- mangelnder wirtschaftlicher Leistungswille
- mangelndes berufliches Verantwortungsbewusstsein
- Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen
- Missachtung steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Pflichten
- Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
Güterkraftverkehr
IHK Offenbach am Main
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