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Gewerberecht von A-Z
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Sachverständige (§ 36 GewO)
Immer, wenn eine unabhängige Beratung benötigt wird, ein Schaden oder eine Sache bewertet werden muss oder ein Streitfall außergerichtlich geklärt werden soll, kann ein vereidigter Gutachter helfen.
In dem bundesweiten IHK-Sachverständigenverzeichnis finden Sie schnell und kostenlos einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Ihrer Nähe. Bei der Suche unterstützen wir Sie gern. Schiedsgutachter benennen wir verbindlich bei Vorlage entsprechender Vereinbarung.
Sammelprüfberichte
Gewerbetreibende, die ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig sind, sind berechtigt, an Stelle des Prüfungsberichts nach § 24 Abs. 1 FinVermV einen Prüfungsbericht eines Prüfers nach § 24 Abs. 3 FinVermV vorzulegen, der die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen durch die angeschlossenen Gewerbetreibende für den Prüfungszeitraum (Sammelprüfbericht) bestätigt. Spätestens nach vier Jahren hat der Gewerbetreibende einen Prüfungsbericht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 FinVermV (Einzelprüfbericht) vorzulegen. Nicht zulässig sind nach Auslegung des Gesetzgebers Sammelprüfberichte für Maklerpools.
>> Mehr Informationen zur Prüfungspflicht und zur Negativerklärung
Scheinselbstständigkeit
Die gesetzlichen Regelungen über die "Scheinselbstständigkeit" und die Rentenversicherungspflicht bestimmter Selbstständiger haben unter anderem zum Ziel, nur zum Schein als Selbstständige tätige Arbeitnehmer für die Sozialversicherung besser zu erfassen und bestimmte Selbstständige als Pflichtversicherte in die Rentenversicherung aufzunehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen der soziale Schutz der Betroffenen dauerhaft sichergestellt und die Finanzgrundlagen der Sozialversicherung vor Erosion bewahrt werden.
» Mehr Informationen zu "Scheinselbstständigkeit" und rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen
Schlussverkauf
Schlussverkäufe sind nicht mehr von festen Jahreszeiten abhängig. Das bedeutet, dass der Zeitpunkt ihrer Durchführung vom Händler frei wählbar ist.
Schwarzarbeit
Unter "Schwarzarbeit" wird gemeinhin nur die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen ohne Rechnung und ohne Versteuerung verstanden. Schwarzarbeit erfasst nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung aber auch weitere Sachverhalte, insbesondere auch die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Rahmen eines zulassungspflichtigen Handwerks (vgl. Anlage A der Handwerksordnung), ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz finden sich aber auch Regelungen über die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren in bestimmten Wirtschaftsbereichen (z. B. Baugewerbe; Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe; Personenbeförderungsgewerbe; Messebauunternehmen), § 2a.Link zum Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/index.html
Wesentliche Zuständigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz haben die Behörden der Zollverwaltung. Informationen finden Sie unter Zoll.de
Link zu den Ansprechpartnern beim Kreis Offenbach:
Sonderveranstaltungen
Bei der Preisgestaltung im Handel spielen Sonderveranstaltungen eine besondere Rolle, wenn es um die Schaffung von Kaufanreizen geht. Mittlerweile bestehen keine festen Rahmenvorschriften mehr für die Durchführung von Veranstaltungen wie Jubiläumsverkäufe, Räumungsverkäufe, Eröffnungs- und Schlussverkäufe. Für den Händler sind bei der Ankündigung und Durchführung von Verkaufsaktionen das Sortiment, der Anlass und der geplante Zeitrahmen grundsätzlich frei bestimmbar.
Spielgeräteaufsteller (§ 33 GewO)
gewerbsmäßiges Aufstellen und Betreiben von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung,
- keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- keine Steuerschulden
- keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- Eignung des Aufstellungsortes
Anmerkung:
Bauartzulassung durch Phys. Techn. Bundesanstalt, die Aufstellung von Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten ist anzeigepflichtig, sofern die Aufstellung ohne räumlichen und sachlichen Zusammenhang zur gewerblichen Niederlassung erfolgt.
Am 11.12.2012 wurde das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit wurde eine Änderung des § 33c GewO veranlasst.
Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten benötigen gem. § 33c GewO eine persönliche Erlaubnis der zuständigen Behörde. Neben der erforderlichen Zuverlässigkeit ist dafür künftig auch der Nachweis einer IHK-Unterrichtung und der Nachweis des Verfügens über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution erforderlich. Der Antragsteller muss damit über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz verfügen. Die Verpflichtung für den IHK-Unterrichtungsnachweis gilt für alle in § 10a Abs. 2 Spiel Verordnung-Entwurf (SpielV-E) genannten Personen. § 33 c Abs. 3 GewO möchte sicherstellen, dass Geldspielgeräte nur an den für die Einhaltung des Spieler- und Jugendschutzes geeigneten Aufstellorten platziert werden.
Die Bundesregierung hielt diese gesetzliche Regelung für notwendig, da Handlungsbedarf bei der Verbesserung des Spieler- und Jugendschutzes bei der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit bestand.
Nähere Informationen unter » Automatenaufstellung / Spielgeräteaufsteller
IHK Offenbach am Main
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