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Gewerberecht von A-Z
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Personenverkehr
Persönliche Zuverlässigkeit (Versicherungsvermittler)
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Prüfberichte nach § 24 FinVermV
Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34 f GewO müssen auf Ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfbericht gemäß § 24 FinVermV ihrer jeweiligen Erlaubnisbehörde bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres unaufgefordert zukommen lassen. In Hessen sind dies die Industrie- und Handelskammern.
Die Regelung ist der bisherigen Makler- und Bauträgerverordnung entnommen und gilt erstmalig für das Jahr 2013. Sofern sich der Gewerbetreibende während des Berichtszeitraums nicht einschlägig gewerblich betätigt hat, hat er anstelle des Prüfungsberichts eine sogenannte Negativerklärung unaufgefordert und schriftlich einzureichen. Der Umfang der Prüfung ergibt sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV. Geeignete Prüfer sind z.B. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder entsprechende Prüfungsgesellschaften.
>> Mehr Informationen zur Prüfungspflicht und zur Negativerklärung
IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main
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