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Gewerberecht von A-Z

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Negativerklärung nach § 24 Abs. 1 Satz 5 FinVermV

Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO müssen auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfbericht gemäß § 24 FinVermV ihrer jeweiligen Erlaubnisbehörde bis zum 31. Dezember des darauf folgendes Jahres unaufgefordert zukommen lassen. In Hessen sind dies die Industrie- und Handelskammern.

Die Regelung ist der bisherigen Makler- und Bauträgerverordnung entnommen und gilt erstmalig für das Jahr 2013. Sofern sich der Gewerbetreibende während des Berichtszeitraums nicht einschlägig gewerblich betätigt hat, hat er anstelle des Prüfungsberichts eine sogenannte Negativerklärung unaufgefordert und schriftlich einzureichen. Der Umfang der Prüfung ergibt sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV. Geeignete Prüfer sind z.B. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder entsprechende Prüfungsgesellschaften.

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>> Eine Muster Negativerklärung finden Sie hier

>> Mehr Informationen zum Prüfbericht und zur Negativerklärung

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