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Gewerbeausübung durch Minderjährige
Auf einen Blick: So können Minderjährige ein Gewerbe ausüben.
Als minderjährig gilt, wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Minderjährige zwischen sieben und achtzehn Jahren gelten im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als beschränkt geschäftsfähig. In der Regel sind beschränkt geschäftsfähigen Jugendlichen nur sogenannte Taschengeldgeschäfte erlaubt. Wollen beschränkt Geschäftsfähige ein Gewerbe betreiben, also eine erkennbar planmäßige, auf Dauer angelegte und selbstständige auf Gewinnerzielung ausgerichtete oder jedenfalls wirtschaftliche Tätigkeit am Markt aufnehmen, ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Im BGB gibt es zwei wesentliche Voraussetzungen für den Betrieb eines Gewerbes durch Minderjährige (§ 112 Absatz 1 BGB). Danach benötigt ein Minderjähriger zur Ausübung eines selbstständigen Gewerbes die Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters, in der Regel der Eltern, sowie die Genehmigung des Familiengericht.
Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters
Die Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters ist eine einseitige und formfrei an den Jugendlichen zu richtende Willenserklärung. Es reicht also der Satz der Eltern: "Das darfst du machen", oder ein Kopfnicken.
Die Ermächtigung ist vor der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit zu erteilen. Die einmal erteilte Ermächtigung kann vom gesetzlichen Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden (§ 112 Absatz 2 BGB).
Genehmigung des Familiengerichts
Zusätzlich bedarf es der Genehmigung des Familiengericht, durch welche die oben genannte Ermächtigung erst wirksam wird.
Diese Genehmigung erteilt das Familiengericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Erteilung der Genehmigung setzt im wesentlichem voraus, dass der Jugendliche die für den Betrieb eines Unternehmens erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Hintergrund ist unter anderem, dass der Minderjährige davor geschützt werden soll, unbedarft Verpflichtungen einzugehen, die ihm erheblichen finanziellen Schaden bereiten können.
Nähere Auskünfte hierzu erteilt der Rechtspfleger des zuständigen Familiengerichts.
Anders als beim Eintritt des Minderjährigen in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis (§ 113 BGB), kann das Familiengerichts die Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters nicht ersetzen, beide müssen kumulativ vorliegen.
Folgen der Ermächtigung bzw. der Genehmigung
Durch diese Genehmigung hat der Jugendliche für Geschäfte, die sein Gewerbe betreffen, die "unbeschränkte Geschäftsfähigkeit" erlangt. Damit darf er alle Verträge schließen, die das von ihm betriebene Gewerbe mit sich bringt, also z. B. Abschluss eines Mietvertrags über Geschäftsräume, Kauf von Betriebseinrichtungen, Abschluss von Kauf- und Werkverträgen sowie von Arbeits- bzw. Dienstverträgen. Ob die Geschäfte davon erfasst sind, hat anhand des konkreten Geschäftsbetriebs und der Verkehrsauffassung zu erfolgen. Pauschal davon ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen auch der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf (§ 112 Absatz 1 Satz 2 BGB), z. B. die Aufnahme eines Kredits oder die Erteilung von Prokura.
Erfasst ist auch die Tätigkeit des Minderjährigen als selbstständiger Handelsvertreter (§ 84 Absatz 1 HGB).
Will der Minderjährige ein weiteres Gewerbe errichten, ist dies allerdings von der erteilten Genehmigung in der Regel nicht umfasst, es bedarf einer erneuten Genehmigung.
Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann von mehreren Minderjährigen gegründet werden, wenn diese jeweils über eine dementsprechende Ermächtigung ihres gesetzlichen Vertreters und des jeweiligen Familiengerichts verfügen. Die Ermächtigung berechtigt allerdings nicht, Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu sein (vgl. § 6 Absatz 2 Satz 1 GmbH-Gesetz). Hierfür ist in jedem Fall eine unbeschränkt geschäftsfähige Person erforderlich.
Der Minderjährige ist für die Einhaltung aller Gesetze und Vorschriften sowie Abgabenpflichten in vollem Umfang selbst verantwortlich. Dies bedeutet, er muss die Handlungen hinsichtlich Gewerbeanmeldung, Steuererklärung und Mitgliedschaft in der IHK selbst vornehmen.
Eine weitere Folge der Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters und der familiengerichtlichen Genehmigung ist, dass sich der erwerbstätige Minderjährige bei Eintritt der Volljährigkeit nicht auf die Haftungsbeschränkung des § 1629a Absatz 1 BGB berufen kann. Er haftet also unbeschränkt, d.h. die Haftung beschränkt sich nicht nur auf das bei Eintritt in die Volljährigkeit vorhandene Vermögen des Kindes. War der Minderjährige aufgrund der besonderen Umstände durch die Gewährung der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit einem Volljährigen gleichgestellt, so muss er sich auch wie ein solcher behandeln lassen und für die so begründeten schuldrechtlichen Verbindlichkeiten einstehen.
Die Ermächtigung hat auch zur Folge, dass der Minderjährige für den genannten Kreis von Geschäften prozessfähig wird, d.h. er kann im eigenen Namen klagen und verklagt werden (§ 52 Abs. 1 ZPO).
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