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Ladenöffnungszeiten Hessen: Regeln & Vorschriften
Wann dürfen Sie ihr Geschäft öffnen und wann nicht? Hier finden Sie die Übersicht zu den Regeln und Gesetzen in Hessen.
Das hessische Ladenöffnungsgesetz (HLöG) sieht die komplette Freigabe der Öffnungszeiten an Werktagen (Montag bis Samstag) vor. Gleichzeitig stellt das Gesetz die Sonn- und Feiertage mit vier Ausnahmen pro Jahr und Gemeinde unter Schutz. Während der erlaubten Öffnungszeiten steht es dem Gewerbetreibenden frei, ob und wieweit seine Verkaufsstelle erreichbar ist.
Verkaufsstellen sind Ladengeschäfte aller Art, insbesondere Apotheken, Tankstellen, Verkaufseinrichtungen auf Bahnhöfen und Flughäfen, Ladengeschäfte von Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben und Hofläden sowie Verkaufsstände und –buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Keine Verkaufsstellen in diesem Sinne sind:
- Gast- und Speisewirtschaften
- Dienstleistungsbetriebe wie etwa Reisebüros oder Reparaturstellen, da keine Waren angeboten werden
- Tische und Handwagen, da es an einer Verbindung mit dem Boden fehlt
- Reine Großhandelsbetriebe, da kein Verkauf an jedermann erfolgt. Der Zugang muss in geeigneter Weise kontrolliert werden.
- Geschlossene Veranstaltungen, da kein Verkauf an jedermann erfolgt (Eine geschlossene Veranstaltung liegt vor, wenn nur ein genau abgegrenzter Personenkreis Einlass erhält (z. B. Betriebsangehörige zur Betriebskantine). Eine geschlossene Veranstaltungen liegt hingegen nicht vor, wenn zwar nur Besitzer von Eintrittskarten Zutritt haben, eine Eintrittskarte aber von jedermann erworben werden kann.)
Folgende Öffnungszeiten erlaubt das hessische Ladenöffnungsgesetz:
Grundsätzlich (§ 3 Abs. 1 HLöG) Montag - Samstag | 0:00 bis 24:00 Uhr |
Heiligabend (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 HLöG) Montag - Samstag | 0:00 bis 14:00 Uhr |
Silvester Montag - Samstag | 0:00 bis 14:00 Uhr |
Verkaufsstellen für Backwaren (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 HLöG) Sonn- und Feiertage | sechs Stunden zur Abgabe frischer Back- und Konditorwaren. Verkaufsstellen sollen (keine Mussvorschrift) am 1. Weihnachtstag, Oster- und Pfingstsonntag, Karfreitag und Fronleichnam geschlossen bleiben. |
Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, Hofläden sowie genossenschaftliche Verkaufsstellen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 HLöG) Sonn- und Feiertage | sechs Stunden zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte. Verkaufsstellen sollen (keine Mussvorschrift) am 1. Weihnachtstag, Oster- und Pfingstsonntag, Karfreitag und Fronleichnam geschlossen bleiben. |
Verkaufsstellen für Blumen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 HLöG) Sonn- und Feiertage | sechs Stunden für Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden Verkaufsstellen sollen (keine Mussvorschrift) am 1. Weihnachtstag, Oster- und Pfingstsonntag, Karfreitag und Fronleichnam geschlossen bleiben |
Apotheken (§ 4 Abs. 2 HLöG) Sonn- und Feiertage | an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnahrungsmitteln, Medizinprodukten, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet. Allerdings dürfen innerhalb einer Gemeinde nicht alle Apotheken gleichzeitig geöffnet haben, sondern es gilt ein sogenannter Notdienstplan der Landesapothekerkammer Hessen. Auch Apotheken dürfen an verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmen. |
Kioske (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 HLöG) Sonn- und Feiertage | sechs Stunden zur Abgabe von Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Lebens- und Genussmitteln in kleineren Mengen Ausnahme: Gemäß § 7 Gaststättengesetz dürfen Gewerbetreibende mit Gaststättenkonzession während der Ladenschlusszeiten Zubehörwaren (Süßwaren, Obst, Tabakwaren, Streichhölzer, Postkarte, Zeitungen, Fahrkarten und ähnliches) verkaufen. |
Tankstellen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 HLöG) Sonn- und Feiertage | an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft von Kraftfahrzeugen sowie die Abgabe von Reisebedarf (Presseerzeugnisse, Bücher, Straßenkarten, Stadtpläne, Schreibmaterialien, Bild- und Tonträger aller Art, Reiseandenken, Spielzeug, Bedarf für die Reiseapotheke und Reisetoilette, Tabakwaren, Blumen, Lebens- und Genussmittel sowie ausländische Geldsorten und Zubehörartikel, sofern diese eine Nebenleistung der aufgeführten Waren darstellen) gestattet. |
Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 HLöG) | 0:00 bis 24:00 Uhr an allen Tagen; an Sonn- und Feiertagen ist jedoch nur die Abgabe von Reisebedarf (siehe oben) gestattet |
Verkaufsstellen auf Flughafen Frankfurt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 HLöG) | 0:00 bis 24:00 Uhr an allen Tagen |
Kur-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte (§ 5 HLöG) | an Verkaufsstellen dürfen bestimmte Artikel (Reisebedarf, Sportartikel, Devotionalien, Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, Gegenstände des touristischen Bedarfs) an jährlich höchstens vierzig Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden verkauft werden. |
Verkaufsoffener Sonntag (§ 6 HLöG) | an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen für sechs zusammenhängende Stunden (sollen außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen) bis längstens 20:00 Uhr aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen. Die Freigabe erfolgt durch die Gemeinden. Die Regelung stellt klar, dass je Stadt oder Gemeinde – und nicht je Stadt- oder Ortsteil – maximal vier verkaufsoffene Sonntage möglich sind. Die Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Karfreitag, die Osterfeiertage, die Pfingstfeiertage, Fronleichnam, der Volkstrauertag und der Totensonntag dürfen nicht freigegeben werden. Aus-nahmen siehe unter Kurorte. |
Tag der offenen Tür an einem Sonntag | Durchführung ist grundsätzlich zulässig und nicht anzeigepflichtig. Die Verkaufsstelle darf jedoch nur zur Besichtigung von Waren geöffnet sein, ohne geschäftlichen Verkehr mit dem Kunden; lediglich Bewachungspersonal darf anwesend sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite „Märkte, Messen und Sonderveranstaltungen". |
Als gesetzliche Feiertage in Hessen (§ 1 Hessisches Feiertagsgesetz) gelten:
der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostermontag, der 1. Mai, der Himmelfahrtstag, der Pfingstmontag, der Fronleichnamstag, der Tag der Deutschen Einheit und der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag.
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