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Durchführung von KfZ-Reparaturen und an Tankstellen und im Gebrauchtwagenhandel

Die nachstehenden Ausführungen beinhalten nur handwerksrechtliche Aspekte. Technische und zusätzliche spezielle Sicherheitsvorschriften, z. B. bei der Bremsenprüfung, sind unabhängig von der handwerksrechtlichen Beurteilung zu erfüllen. Zusätzlich sind die gesetzlichen Regelungen, insbesondere umweltrechtlicher, baurechtlicher und feuerpolizeirechtlicher Art, eigenverantwortlich zu beachten. Die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten sind einfacher Art. Je nach technischer Entwicklung sind die beschriebenen Tätigkeiten nicht ohne Weiteres durchführbar, ohne etwa wesentliche Teile des Motors oder der Karosserie zu entfernen. In diesen Fällen ist schon wegen der Vorgaben der Hersteller eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Auch eventuelle Versicherungsbedingungen und Garantievereinbarungen sind zu beachten.

Grundsätzlich gilt, dass Kraftfahrzeugreparaturen handwerksrechtlich nur von in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieben durchgeführt werden dürfen. Der Kraftfahrzeugtechniker ist zulassungspflichtiges Handwerk nach der Anlage A der Handwerksordnung.

Von diesem Grundsatz gibt es die nachfolgenden drei Ausnahmetatbestände, bei deren jeweiligem Vorliegen Kfz-Reparaturen ohne Meisterqualifikation ausgeübt werden dürfen:

Durchführung von Servicetätigkeiten an Tankstellen und im Gebrauchtwagenhandel

Durchführung von Servicetätigkeiten an Tankstellen und im Gebrauchtwagenhandel

Serviceleistungen

  • Ölstand prüfen und nachfüllen
  • Scheiben säubern, Scheibenwaschanlage: Kontrolle/nachfüllen – Wischerblätter erneuern
  • Reifenzustand/Reifendruck prüfen und Luft nachfüllen
  • Kühlwasserstand prüfen und nachfüllen
  • Frostschutzkontrolle und nachfüllen
  • Stoßdämpfer (nur Sichtprüfung)
  • Keilriemen wechseln
  • Sicherungen auswechseln
  • Glühbirnen auswechseln
  • Erneuern von baugleichen Auspuffendtöpfen
  • Kleinere Lackausbesserungsarbeiten (z. B. mit Lackstift und Spraydose bei Steinschlag)


Wagenwascharbeiten

  • Kfz-Wäsche mit Innenreinigung
  • Lackkonservierungen, Polieren
  • Kfz-Unterbodenwäsche
  • Motor reinigen


Wagenpflegearbeiten

  • Ölwechsel an Motoren, Schaltgetriebe und Achsantrieb
  • Ölfilter auswechseln
  • Servolenkung - Ölstand-Kontrolle/nachfüllen
  • Bremsflüssigkeitskontrolle/nachfüllen
  • Unterbodenschutz und Hohlraumversiegelung
  • Schmieren, Ölen, Fetten von Gelenken, Scharnieren, Gestängen, Schließkeilen und Schlösser


Wartungsarbeiten

  • Luftfiltereinsatz auswechseln
  • Kraftstofffiltereinsätze reinigen/auswechseln
  • Batterie prüfen/laden
  • Zündkerzen prüfen/reinigen/erneuern
  • Radwechsel/Reifenwechsel/Reifen auswuchten
  • Beleuchtungskontrolle
  • Scheibenwischerblätter erneuern

Montage von Kfz.-Zubehör

  • Autoradios, Antennen, Dachgepäckträger

Kfz-Reparaturen im Rahmen eines handwerksrollenfreien Hilfsbetriebes

Darüber hinaus darf z. B. ein Handelsunternehmen mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugteilen im Rahmen eines Hilfsbetriebes Kfz-Reparaturen ausüben, solange es nicht für Dritte, sondern lediglich für den Hauptbetrieb tätig wird. Dies gilt z. B. für die firmeneigenen Fahrzeuge eines Kfz-Handelsbetriebes. Andere Vorschriften z. B. in Bezug auf Bremsprüfungen bleiben aber von diesen handwerksrechtlichen Aspekten unberührt.

Zur Ausführung von Kfz-Reparaturen im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenhandel hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 C 3.84) geäußert.
Nach diesem Urteil darf ein Gebrauchtwagenhandelsbetrieb an aufgekauften Fahrzeugen Reparatur- und Lackierarbeiten ausführen und diese Fahrzeuge veräußern, ohne in die Handwerksrolle eingetragen sein zu müssen. Vielmehr können diese Arbeiten im Rahmen eines nicht handwerksrollenpflichtigen Hilfsbetriebes ausgeübt werden. Auf das Ausmaß der Reparaturtätigkeiten kommt es dabei nicht an.

Voraussetzung ist, dass der reine Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen nach den erzielten Umsätzen überwiegt und dem Gesamtunternehmen das Gepräge geben muss. Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, darf ein Gebrauchtwagenhändler Kraftfahrzeuge zum Zwecke des Wiederverkaufs reparieren.

Die Hilfsbetriebsregelung für firmeneigene Fahrzeuge gilt für Unternehmen aller Branchen, z. B. auch für Tiefbauunternehmen.

Kfz-Reparaturen für Dritte im Rahmen eines unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebes

Der Nebenbetrieb darf gegenüber der Schwerpunkttätigkeit des Betriebes (z. B. dem Handel) nur von untergeordneter Bedeutung sein. Ferner muss ein wirtschaftlichfachlicher Zusammenhang beider Betriebsteile bestehen. Die Unerheblichkeitsgrenze ist gekennzeichnet durch die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden handwerklichen Betriebes (1 Person 8 Stunden pro Arbeitstag, ca. 1664 Stunden pro Jahr).

Tankstellenbetreiber dürfen daher im Rahmen der Unerheblichkeitsgrenze auch Kfz-Reparaturen ausüben

Die IHK und HwK Frankfurt-Rhein-Main sind selbstverständlich gerne zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit.

IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
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63067 Offenbach am Main

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