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Sachverständige/Gutachter finden
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Wächst der Schimmelpilz, weil die Wohnung nicht richtig belüftet wird, oder ist eine mangelhafte Bausubstanz daran schuld? Hat der Auffahrunfall nur den Kotflügel verbeult, oder ist auch die Karosserie des Autos verzogen? Immer, wenn eine unabhängige Beratung benötigt wird, ein Schaden oder eine Sache bewertet werden muss oder ein Streitfall außergerichtlich geklärt werden soll, kann ein vereidigter Gutachter helfen.
In dem bundesweiten IHK-Sachverständigenverzeichnis finden Sie schnell und kostenlos einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Ihrer Nähe. Bei der Suche unterstützen wir Sie gern. Schiedsgutachter benennen wir verbindlich bei Vorlage entsprechender Vereinbarung.
IHK-Sachverständige finden
Das bundesweite IHK-Sachverständigenverzeichnis unter » https://svv.ihk.de enthält Angaben zu rund 8700 von Industrie- und Handelskammern, von Architekten-, Ingenieur- und Landwirtschaftskammern sowie von Landesregierungen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
HWK-Sachverständige finden
Sachverständige des Handwerks finden Sie im Sachverständigenverzeichnis der Handwerkskammern unter
» https://www.svd-handwerk.de
Ingeniersuche der Ingenieurkammer Hessen
Gesetzliche Listen, Berechtigungen und Berufsverzeichnisse von Fachingenieuren, Prüfsachverständige nach HPPVO für Technische Anlagen sowie Nachweisberechtigte nach NBVO für Standsicherheit, vorbeugenden Brandschutz etc. finden Sie auf der Website der Ingenierkammer Hessen:
» https://ingkh.de/ingkh/ingenieursuche/
Öffentlich bestellte/r Sachverständige/r werden
Sachverständige für wirtschaftliche und technische Bereiche werden durch die Industrie- und Handelskammern öffentlich bestellt und vereidigt. Durch die öffentliche Bestellung werden Unternehmen, Gerichten und Verbrauchern besonders zuverlässige, unparteiische und erfahrene Personen zur Verfügung gestellt, die auf einem bestimmten Sachgebiet weit über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben.
Wenn Sie bereits Sachverständiger sind, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich bestellen und vereidigen lassen. Die IHKs orientieren sich dabei zunächst an den jeweiligen Bestellungsvoraussetzungen für das Sachgebiet. Weitere Voraussetzungen sowie Rechte und Pflichten eines vereidigten Sachverständigen sind in der Sachverständigenordnung der IHK Offenbach am Main geregelt. Nähere Informationen zum Bestellungsverfahren haben wir für Sie hier zusammengefasst:
Rechtliche Grundlage
Die Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main ist wie die anderen Industrie- und Handelskammern gem. §§ 36 und 36a GewO und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen in wirtschaftlichen und technischen Bereichen zuständig. Die Anforderungen an die Sachverständigen und ihre Pflichten sind in der Sachverständigenordnung der IHK Offenbach geregelt.
Bestellungszweck
Die öffentliche Bestellung ist die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Sie ist keine Zulassung zu einem Beruf und auch nicht Voraussetzung für eine Tätigkeit als Sachverständiger. Die öffentliche Bestellung dient dem Zweck, Auftraggebern solche Sachverständigen zur Verfügung zu stellen, deren besondere Qualifikation und persönliche Integrität überprüft wurden. Sie sollen darauf vertrauen können, dass diese Sachverständigen ihre Gutachten unparteiisch, unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten.
Bestellungsvoraussetzungen
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt auf Antrag. Diesem kann nur entsprochen werden, wenn
- für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht
- der Antragssteller eine Niederlassung als Sachverständiger im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält;
- der Antragsteller über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt;
- keine Bedenken gegen die Eignung bestehen;
- erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten und andere Sachverständigenleistungen wie z. B. Beratung und Überwachung zu erbringen, nachgewiesen werden;
- Ausbildungs- und Befähigungsnachweise aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat über den europäischen Wirtschaftsraum sind anzuerkennen und zu würdigen im Rahmen der besonderen Sachkunde; Gleiches gilt für ausgeübte Tätigkeiten in anderen EU- oder EWR-Staaten;
- die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügbar sind;
- geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gegeben sind;
- die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen geboten wird;
- der Antragssteller nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt.
Für den Antrag eines Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der noch keine Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält, besteht die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer Offenbach bereits dann, wenn der Sachverständige beabsichtigt, die Niederlassung im IHK-Bezirk der IHK Offenbach zu begründen.
Besondere Sachkunde
Die besondere Sachkunde auf dem betreffenden Sachgebiet ist durch den Bewerber nachzuweisen. Es sind erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Eine nähere Konkretisierung enthalten die » fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, die es für eine Reihe von Sachgebieten gibt. Zur besonderen Sachkunde gehört u. a. die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass auch ein Laie (z. B. Richter) es verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen kann. Ausdrucksfähigkeit sind ebenso Inhalt der besonderen Sachkunde wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. gerichtliche Verfahren).
Verfahren
Das Verfahren auf öffentliche Bestellung wird durch einen formlosen schriftlichen Antrag eingeleitet, der bei der IHK einzureichen ist. In dem Antrag ist das Sachgebiet genau zu bezeichnen, für das der Antragsteller vereidigt werden will. Es empfiehlt sich, vor Antragstellung die Bezeichnung des Sachgebietes mit der IHK zu erörtern.
Die Anträge werden in Offenbach zunächst im Sachverständigenausschuss behandelt. Zur Überprüfung der besonderen Sachkunde werden vielfach so genannte Fachgremien eingeschaltet, die – mit einschlägigen Fachleuten besetzt – die Bewerber mittels eines Fachgespräches, ggf. nach zuvor anzufertigenden schriftlichen Ausarbeitungen, auf die nötige Qualifikation hin testen. Diesen Fachgremien werden vorab die von dem Bewerber vorgelegten Gutachten zur Einsichtnahme übergeben.
In Ausnahmefällen kann auf die Einschaltung eines Fachgremiums verzichtet werden, und zwar dann, wenn die vorgelegten Gutachten, die eingeholten Referenzen sowie sonstige der IHK zugegangenen Informationen die notwendige fachliche Qualifikation in so überzeugender Art erkennen lassen, dass eine weitere Überprüfung nicht erforderlich ist.
Antragsunterlagen
- » IHK-Fragebogen zum Antrag auf öffentliche Bestellung (PDF)
- Berufsbezogener Lebenslauf
- Abschriften bzw. Kopien aller antragsrelevanten Zeugnisse, Diplome oder sonstigen Urkunden, insbesondere über die Berechtigung zur Führung etwaiger akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen
- selbstständig erstattete Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet und ggf. weitere Unterlagen, wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen, Aufsätze usw.
- Referenzliste
- ggf. Freistellungserklärung des Arbeitgebers
- aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (Behördenführungszeugnis)
Kostenhinweise
Mit einem Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung sind Kosten verbunden. Soweit eine Vorabprüfung von Gutachten erfolgt durch ein Fachgremium einer anderen IHK oder auch das Fachgremium einer anderen IHK eingeschaltet wird, richten sich die Gebühren nicht nach der Gebührenordnung der IHK Offenbach. Für eine Vorabprüfung können einige Hundert Euro anfallen, für das Fachgremium 1000,00 bis 2000,00 Euro.
Nach der Gebührenordnung der IHK Offenbach am Main beträgt die Gebühr für
Überprüfung des Antrags (Verfahrensgebühr) | 500,00 € |
Öffentliche Bestellung und Vereidigung (Bestellungsgebühr) | 300,00 € |
Bearbeitung und Überprüfung von sonstigen Anträgen (z.B. Fortsetzung eines ruhenden Verfahrens nach nicht nachgewiesener Sachkunde; Wiederholungsanträge; erneuter Antrag nach Ablauf einer befristeten Bestellung; Antrag auf Erweiterung des Bestellungsgebietes oder Umschreibung des Sachgebietes) | 100,00 € - 500,00 € |
Überprüfung von Gutachten auf Veranlassung einer anderen IHK | 250,00 € |
Überprüfung der besonderen Sachkunde eines Sachverständigen durch ein Fachgremium der IHK Offenbach am Main | 1250,00 € |
Lesen Sie weiter! Hier haben wir für Sie weitere Links zum Thema
» 10 Tipps über öffentliche bestellte und vereidigte Sachverständige
» IHK-Sachverständigenverzeichnis
» Sachverständige der Handwerkskammern
» Sachverständige der Ingenieurkammer Hessen
» Sachverständige des Regierungspräsidiums Kassel (Agrarbereich)
» EuroExpertFinder - Finding an Expert in the EU
» IfS - Institut für Sachverständigenwesen e. V.
» BVS-Akademie
» Mediation, Schlichtung und Schiedsgericht
» Digitalisierung im Sachverständigenbüro - Elektronische Kommunikation mit den Gerichten
» Musterimpressum für Sachverständige
» Sachverständigentätigkeit
» Sachverständige für Verbindungspreisberechnung
» Schiedsgutachten
» Vergütung der Gerichtssachverständigen (JVEG)
IHK Offenbach am Main
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Geschäftszeiten
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