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Internetrecht / Datenschutz A-Z
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Beschäftigtendatenschutz
Seit neun Monaten gilt die Datenschutzgrund-Verordnung. Welche Folgen sich im Personalbereich ergeben, erläutert Ihnen unser Merkblatt. Dabei geht es u.a. um die Zulässigkeit der Verarbeitung, die erlaubte Speicherdauer oder Informationspflichten gegenüber den Beschäftigten.
» Informationen zum BeschäftigtendatenschutzBetrieblicher Datenschutzbeauftragter
Braucht mein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten? Wie bestelle ich
einen Datenschutzbeauftragten? Welche Rechte und Pflichten hat der Datenschutzbeauftragte? Wo kann ich mich über die gesetzlichen Bestimmungen informieren? Wo erhalte ich Musterverträge? Auf all diese Fragen finden Sie hier eine Antwort.
» Mehr Informationen zum betrieblichen DatenschutzbeauftragtenBitkom-Verfahrensverzeichnis
Weiterführender Link zu: Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien
Checkliste für eine rechtssichere Webseite
Machen Sie Ihre Webseite rechtssicher! Wissenswerte Informationen zu den Themen Domainregistrierung, Impressum, Haftung und Disclaimer, Datenschutzerklärung, Preisangaben, AGBs, Widerrufsbelehrung, Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform), Verbraucherschlichtungsstelle, Embedding / Framing / Hyperlinks, Geoblocking, Streaming, Social Media Buttons und Cookies lesen Sie unserer
Datenschutz
Zweck des Datenschutzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird, so § 1 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz. Dieses Gesetz ist - neben einer Vielzahl bereichsspezifischer Regelungen (zum Beispiel des Telekommunikationsgesetzes oder das Telemediengesetzes) – die Grundlage für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich. Die Landesdatenschutzgesetze wenden sich nur an die öffentlichen Stellen in den Ländern.
Seit 1. Juli 2011 ist für die Überwachung der Datenschutzvorschriften im nicht-öffentlichen Bereich und damit auch im unternehmerischen Bereich in Hessen der Hessische Datenschutzbeauftragte zuständig. Hier werden Unternehmen beraten - insbesondere auf Anfrage der betrieblichen Datenschutzbeauftragten - , damit diese ihre Datenverarbeitung datenschutzgerecht gestalten.Domainrecht
Als Domain wird die Adresse eines Internetauftritts bezeichnet, z. B. http://www.offenbach.ihk.de. Jede Domain kann weltweit nur einmal vergeben werden. An der Top-Level-Domain (TLD), welche beispielsweise durch den Zusatz „de“ (Deutschland), „uk“ (Großbritannien), „com“(Commercial) oder „org“ (Organisation) gekennzeichnet ist, kann man das Land der Registrierung, ein Unternehmen oder eine Organisation erkennen. Die Top-Level-Domains lassen sich in country-code-TLD (ccTLD) und generische TLD unterteilen. Erstere sind einem politischen Staat zugeordnet und bestehen aus zwei Buchstaben. Generische TLD sind der Art des Angebotes oder dem jeweiligen Anbieter zugeordnet (z. B. "info" für Informationsdienste oder "gov" für die US-Regierung) und variieren in der Länge. Je nachdem, wo ein Unternehmen tätig werden will, empfiehlt sich die entsprechende Top-Level-Domain. Bei Unternehmen, die nur landesweit oder nur in ausgewählten Ländern tätig werden wollen, empfiehlt sich der jeweilige Landeszusatz. Für Unternehmen, die weltweit tätig werden wollen, empfiehlt sich hingegen der Zusatz „com“.
» Mehr Informationen zm DomainrechtFernabsatzvertrag
Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Zu "Fernkommunikationsmitteln" zählen auch E-Mails sowie Telemediendienste.
» Mehr Informationen zum FernabsatzrechtIT-Sicherheit
Die Digitalisierung nimmt enorme Fahrt auf - auch dank Corona. Doch mit den neuen Technologien wachsen auch die Gefahren. Daher sollte sich jedes Unternehmen Gedanken über die eigene IT-Sicherheit machen - am besten bevor es zu spät ist.
Kennzeichnung von Produkten im Internet
Fehler bei der Produktkennzeichnung sind ordnungswidrig und abmahnfähig. Informieren Sie sich daher über die Kennzeichnungsvorschriften im Internet, bevor Sie Produkte online stellen.
Weitere Informationen zur Produktkennzeichnung unter » Produktrecht.
Offenbach auf Dr@ht
In kurzen Abständen tickert der Newsletter Offenbach auf Dr@ht alle 3 bis 4 Wochen Aktuelles aus dem Bereich der Neuen Medien. Dieser Newsletter berichtet rund um IT-Themen, wie Telekommunikation, Datenschutz, Breitband und die jeweils aktuelle Rechtslage.
Wir liefern Ihnen zudem Informationen über Veranstaltungen, Ausstellungen, Publikationen und Ausschreibungen.
» Newsletter bestellen
Online-Haftung
Wer haftet für eigene und fremde Inhalte im Internet? Die folgenden Informationen erläutern, wer für rechtswidrige Inhalte haftet, die im Internet verbreitet werden. Ausgangspunkt ist das Telemediengesetz (TMG), welches das außer Kraft getretene Teledienstegesetz (TDG) ersetzt.
» Mehr Informationen zur Online-HaftungPflichten im Online-Handel
Impressumspflicht, Angaben zu Lieferbeschränkungen und Zahlungsmitteln, das Verbot von pre-ticked boxes und kostenpflichtigen Kundenhotlines, oder auch die neuen Transparenzpflichten für Online-Marktplätze: Neben dem Fernabsatzrecht müssen Online-Shop-Betreiber viele Pflichten beachten. Informieren Sie sich hier:
» Pflichten im E-Commerce bei der Nutzung von Telemedien (Online-Shop)
Qualifizierte elektronische Signatur
Digitale Signatur
Die digitale Signatur ermöglicht es Rechtsgeschäfte in der virtuellen Welt vertraulich abzuwickeln und gesichert E-Commerce zu betreiben. Die Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main bietet mit ihrem Partner, der D-Trust GmbH, Berlin, eine Chipkarte zur Erzeugung elektronischer Unterschriften an. Dank des „elektronischen Personalausweises" ist es möglich, Absender einer Nachricht zweifelsfrei zu identifizieren und eventuelle Manipulationen der Nachricht auf dem Weg zu ihrem Empfänger zu erkennen oder zu vermeiden.
» Mehr Informationen zur Digitalen Signatur
Rechtliche Grundlagen des E-Commerce
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Daher gelten auch für den Online-Handel uneingeschränkt die allgemeinen Vorschriften etwa des BGB, HGB, AGB-Recht, Urheberrechtsgesetz, Verbraucherkreditrecht, Gewerbeordnung, UWG, Strafgesetzbuch etc. Für bestimmte Teilbereiche existieren mittlerweile besondere Regelungen. Für den Bereich des E-Commerce sind insoweit relevant: das Telemediengesetz (TMG), der Rundfunkstaatsvertrag (RStV), das E-Commerce- und Fernabsatzrecht des BGB, die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach Bürgerlichem Recht (BGB-InfoV), das Signaturgesetz (SigG) und die Preisangabenverordnung (PAngV).
» Mehr Informationen über rechtliche Grundlagen des E-Commerce
Rechtssicheres Impressum nach § 5 TMG
Informationspflichten nach § 5 TMG
Im März 2007 ist das Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten und hat damit das Teledienstegesetz (TDG), den Mediendienste-Staatsvertrag (MStV) und das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) abgelöst. Unternehmen sollten stets auf ein vollständiges und aktuelles Impressum achten. Wer die erweiterten Informationspflichten nach § 5 TMG missachtet, muss mit einem Bußgeld oder einer kostenintensiven Abmahnung rechnen.
Social Media- und Internetrecht (Facebook, Instagram und Co.)
Darf ich Fotos auf meinen Social Media Kanälen verwenden?
Wie schütze ich meine Rechte?
Welche rechtlichen Angaben muss mein Social Media Aufritt beinhalten?Diese und mehr Fragen beantwortet Ihnen Dr. Martin Gerecke (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei CMS Hasche Sigle, Hamburg) im Youtube-Stream des BIEG Hessen.
Software-Erstellungsvertrag
Software-Pflegevertrag
TISiM - Transferstelle IT-Sicherheit im Mittelstand
IT-Sicherheit hat auch bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), sowie bei Selbstständigen und Handwerksbetrieben eine immer größere Bedeutung. Daher hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Transferstelle IT-Sicherheit im Mittelstand beschlossen oder kurz „TISiM“ ins Leben gerufen.
Vertragsschluss im Internet
Der Vertragsschluss via Internet erfolgt rechtlich gesehen wie in der realen Welt. Erforderlich sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien über den notwendigen Vertragsinhalt (z. B. Kaufsache und Kaufpreis beim Kaufvertrag). Die erste Erklärung nennt man Antrag, die zeitlich nachfolgende nennt man Annahme.
Bei der Präsentation von Waren oder Dienstleistungen auf einer Website handelt es sich in der Regel nicht um einen verbindlichen Vertragsantrag. Derjenige, der auf einer Website seine Produkte bewirbt, will die Entscheidung über das Zustandekommen eines Vertrages nicht dem Besucher der Seite überlassen, sondern sich selbst vorbehalten, etwa weil noch eine Überprüfung der eigenen Liefermöglichkeit erfolgen soll. Vergleichbar mit einer Zeitungsanzeige liegt in der Präsentation also nur die Aufforderung an den Betrachter, selbst einen Vertragsantrag abzugeben.
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Schließt ein Verbraucher im Online-Handel ein Rechtsgeschäft ab, kann ihm ein Widerrufsrecht zustehen. Wir haben Ihnen hier einige Informationen zusammengestellt. Auf Grund der Komplexität des Themas und der Vielzahl sich teilweise widersprechender Urteile kann dies aber nur einen Teil der Problematik abdecken.
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