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Vertragsschluss im Internet

Der Vertragsschluss via Internet erfolgt rechtlich gesehen wie in der realen Welt. Erforderlich sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien über den notwendigen Vertragsinhalt (z. B. Kaufsache und Kaufpreis beim Kaufvertrag). Die erste Erklärung nennt man Antrag, die zeitlich nachfolgende nennt man Annahme. 

Bei der Präsentation von Waren oder Dienstleistungen auf einer Website handelt es sich in der Regel nicht um einen verbindlichen Vertragsantrag. Derjenige, der auf einer Website seine Produkte bewirbt, will die Entscheidung über das Zustandekommen eines Vertrages nicht dem Besucher der Seite überlassen, sondern sich selbst vorbehalten, etwa weil noch eine Überprüfung der eigenen Liefermöglichkeit erfolgen soll. Vergleichbar mit einer Zeitungsanzeige liegt in der Präsentation also nur die Aufforderung an den Betrachter, selbst einen Vertragsantrag abzugeben. 

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