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Online-Haftung
Wer haftet für eigene und fremde Inhalte im Internet? Die folgenden Informationen erläutern, wer für rechtswidrige Inhalte haftet, die im Internet verbreitet werden. Ausgangspunkt ist das Telemediengesetz (TMG), welches das außer Kraft getretene Teledienstegesetz (TDG) ersetzt.
Haftung des Diensteanbieters
Erster Anknüpfungspunkt des Gesetzes ist die Eigenschaft des Diensteanbieters. Diensteanbieter kann jede natürliche oder juristische Person sein, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Zu den Diensteanbietern zählen zum Beispiel:
- Der Content-Provider: Content-Provider sind diejenigen, die eigene Inhalte ins Netz stellen. (Beispiel: die Betreiber von Homepages).
- Der Host-Provider (auch „Hosting-Provider“): Host-Provider vermieten Speicherplatz auf Webservern für fremde Inhalte und Domainnamen (Internetadressen).
- Der Access-Provider: Sie ermöglichen Nutzern den Zugang zum Internet durch Bereitstellen von Wählverbindungen.
Haftung für eigene Inhalte
Selbstverständlich haftet der Anbieter, sprich der Content Provider, für eigene Inhalte; und zwar uneingeschränkt (§ 7 Abs. 1 TMG).
Beispiel: Beleidigende Äußerungen auf der Website können zivilrechtliche Schadens- und Unterlassungsansprüche des Verletzten nach sich ziehen. Unter Umständen muss der Content Provider auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Zu beachten ist aber Folgendes: Als eigene Information gelten auch Aussagen Dritter, die sich der Anbieter zu Eigen macht. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass er sie zitiert, ohne sich erkennbar zu distanzieren.
Haftung für die Durchleitung von Inhalten
Bei der Übermittelung fremder Inhalte haftet der Diensteanbieter nicht, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Telemediengesetz erfüllt sind:
- Er hat die Übermittlung nicht veranlasst;
- Er hat den Adressaten der übermittelten Botschaft nicht ausgewählt.
- Er hat die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert.
- Er arbeitet nicht absichtlich mit dem Nutzer zusammen, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
Diese Regelung schützt die Betreiber von E-Mail-Servern und Access-Provider.
Zwischenspeicherung zur Übermittlung
Fremde Inhalte, die automatisch kurzzeitig zwischengespeichert werden, werden wie die Durchleitung von Inhalten behandelt (= keine Verantwortlichkeit des Diensteanbieters), wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen Folgendes erfüllt ist (§ 8 Abs. 2 TMG):
- Die Zwischenspeicherung geschieht nur zur Durchführung der Übermittlung und
- es wird nicht länger gespeichert, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
Die Regelung schützt zum Beispiel:
- Die Speicherung von E-Mails, die der Provider auf seinem Server vornimmt, um dem Empfänger den Abruf zu ermöglichen.
- Die Speicherung von E-Mails, die der Provider auf seinem Server vornimmt, um dem Empfänger den Abruf zu ermöglichen.
Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung („Caching“)
Für fremde Inhalte, die automatisch und zeitlich begrenzt zwischengespeichert werden, ist der Diensteanbieter nicht verantwortlich, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (§ 9 TMG):
- Er verfolgt mit der Zwischenspeicherung allein den Zweck, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu machen (sogenanntes „Caching“).
- Er darf die Informationen nicht verändern.
- Er darf die anerkannte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen nicht beeinträchtigen.
- Er muss die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen sowie die nach anerkannten Industriestandards festgelegten Regeln zur Aktualisierung beachten.
- Er muss die Informationen unverzüglich entfernen oder den Zugang sperren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass sie am Ursprungsort gelöscht oder gesperrt wurden bzw. dass ein Gericht/eine Behörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
Speicherung im Auftrag eines Nutzers – sogenanntes „Hosting“
Unter Hosting versteht man das Speichern von Informationen im Auftrag eines Nutzers. Beispiele sind die Speicherung von Beiträgen in Newsgroups oder die Speicherung von Homepages.
Für strafrechtlich relevante Inhalte (z. B. Beleidigungen) ist ein Diensteanbieter im Bereich des Hostings nur bei Vorsatz verantwortlich. Seine Haftung scheidet aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (§ 10 TMG):
- Er hat keine positive Kenntnis von den Inhalten oder
- Er ist nach Bekanntwerden unverzüglich tätig geworden, um die Informationen zu sperren.
Für zivilrechtlich relevante Inhalte (z. B. Schadenersatztatbestände) ist ein Diensteanbieter im Bereich des Hostings auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis verantwortlich. Seine Haftung scheidet aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (§ 10 TMG):
- Er hat weder positive Kenntnis von den Inhalten, noch sind ihm Umstände bekannt, aus denen die rechtswidrigen Inhalte offensichtlich werden oder
- Er ist nach Bekanntwerden unverzüglich tätig geworden, um die Informationen zu sperren.
Haftung für Hyperlinks
Die Haftung für Hyperlinks ist nicht gesetzlich geregelt. Hyperlinks (kurz „Links“) sind Verweise auf andere Dokumente im Internet, die über das Anklicken des Hyperlinks erreicht werden können. Es gibt zahlreiche Urteile zur Haftung für Hyperlinks. Die rechtlichen Grundlinien wurden dabei bereits in sehr frühen Entscheidungen herausgearbeitet und besitzen nach wie vor Gültigkeit.
Laut Landgericht Hamburg, 12.05.1998, macht derjenige, der Links auf fremde Seiten setzt, sich dort befindliche ehrverletzende Äußerungen in der Regel zu Eigen. Er haftet damit grundsätzlich für strafrechtlich relevante Beleidigungen, die auf der verlinkten Seite liegen. Die Haftung des Link-Setzenden scheidet aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Er distanziert sich ausdrücklich vom Inhalt der betreffenden Seite. Der bloße Hinweis, eine Haftung werde nur für eigene Beiträge übernommen, reicht dabei nicht aus oder
- Er eröffnet einen sog. "Markt der Meinungen", auf dem er zum Zwecke der Wahrheitsfindung ein umfassendes Spektrum von Ansichten in Bezug auf ein öffentlich bedeutsames Thema nach allen Richtungen vertiefend wiedergibt.
Laut Amtsgerichts Berlin Tiergarten, 30.06.1997, ist der Betreiber einer Website nicht verpflichtet, durch Links in Bezug genommene Seiten fortwährend zu prüfen. Eine Strafbarkeit des Link-Setzenden scheidet aus, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist:
- Die Seite, auf die verwiesen wird, war zum Zeitpunkt der Link-Setzung noch unbedenklich und wurde erst später ohne Wissen des Beschuldigten in strafrechtlich relevanter Weise verändert.
Die skizzierte Rechtsprechung wird auch in neueren Entscheidungen bestätigt. Maßgeblich ist nach wie vor, ob derjenige, der den jeweiligen Link setzt, sich die entsprechenden Inhalte zu Eigen macht. So zum Beispiel OLG München, 28. Juli 2005 (Linksetzung durch Presseunternehmen) oder OLG Stuttgart, 24. April 2006 (Links zu Propagandaseiten).
Prüfungspflicht des Diensteanbieters?
Diensteanbieter sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten (§ 7 Abs. 2 TMG).
Laut Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.03.2004) ist es Internetunternehmen nicht zumutbar, jedes Angebot vor der Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverstöße zu prüfen. Der Sachverhalt befasste sich mit der Einstellung gefälschter Markenware bei eBay. Eine Ersatzpflicht für eingetretene Schäden besteht laut Bundesgerichtshof nicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Angebot ist sofort zu löschen, wenn ein Rechtsverstoß bekannt wird.
- Es ist dafür Sorge zu treffen, dass es zu weiteren Verstößen nicht kommt.
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