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Steuerrecht von A-Z

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E-Rechnung

» E-Rechnung: Pflicht ab 2025!

Einkommenssteuer

Das Finanzamt sendet jedem Unternehmer bei Eröffnung des Betriebes einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu. Darin muss er Angaben zu persönlichen Daten und vor allem zum geschätzten Gewinn und zu weiteren Einkünften machen. Bei Gewerbetreibenden erhält das Finanzamt vom Gewerbeamt Kenntnis von der Betriebsgründung. Selbständig Tätige müssen von sich aus ihre Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen.

» Mehr Informationen zur Einkommensteuer

Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Die IHK Offenbach am Main stellt Ihnen die Vordrucke für die Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) sowie Vordrucke für das Anlageverzeichnis und die Berechnung der Schuldzinsen zur Verfügung.

» Steuerformulare

Elektronische Bilanz (E-Bilanz)

Die Übermittlung von steuerrelevanten Sachverhalten ist für Unternehmen grundsätzlich nichts Neues. So müssen beispielsweise auch bisher schon Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch abgegeben werden. Nur zur Vermeidung „unbilliger Härten“ ist eine Abgabe auf dem Papierweg dort noch möglich.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen, soll nun auch der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 5b EStG auf elektronischem Weg übermittelt werden. Geregelt wurde dies im Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.2008. Bewegung kommt jetzt in die entscheidenden Einzelfragen, denn das Bundesfinanzministerium (BMF) ist ermächtigt worden, Details zu Umfang und Gliederung in einem separaten Schreiben zu regeln. Was zunächst als Bürokratieabbau geplant war, stellt sich nach dem Entwurf dieses Schreiben, welches erst am 31. August 2010 veröffentlicht wurde, eher als das Gegenteil dar.

So gibt es beispielsweise für ein mittelständisches Unternehmen ca. 300 Pflichtfelder, die einzutragen bzw. einzupflegen sind – für große Unternehmen bis zu 500. Damit geht die elektronisch zu übermittelnde Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung über den bislang einzureichenden Umfang wesentlich hinaus. 

Die technische Umstellung auf die elektronische Übermittlung muss in den Unternehmen auch erst durchgeführt werden. Da nach bisherigem Stand auch ganz neue Felder angelegt werden müssten, ist ein Start zum Jahresbeginn 2011 kaum möglich.

Dies wurde von allen Seiten am 11. Oktober 2010 bei der Anhörung der Verbände unter Beteiligung des DIHK zu dem Entwurf des BMF stark kritisiert. Die vorgebrachten Kritikpunkte wurden seitens des BMF ernst genommen und führen damit hoffentlich zu einer Anpassung des bestehenden Entwurfes. Wir werden Sie über unseren Newsletter Recht auf dem Laufenden halten.

Nicht betroffen von der Regelung sind die Unternehmen, die die Einnahme-Überschuss-Rechnung („4/3-Rechner“) nutzen. Hier erfolgt die Übermittlung des Gewinns grundsätzlich über die Anlage EÜR zur Steuererklärung.

 

Energie- und Stromsteuer

Die Ökosteuer besteht aus zwei Steuern: der Stromsteuer und einem Aufschlag zur Energiesteuer (bis 2006: Mineralölsteuer). Sie wurde am 01.04.1999 im Zuge der "Ökologischen Steuerreform" eingeführt. Pro Jahr werden etwa 18 Milliarden Euro Steuern eingenommen, die überwiegend als zusätzlicher Bundeszuschuss in die Rentenversicherung fließen.

Die Energie- und Stromsteuer sind Mengensteuern, d.h. die Steuer ist unabhängig von der Preisentwicklung. Der Anteil der Steuer am Preis liegt für private Haushalte zurzeit zwischen 10 Prozent (Strom) und 60 Prozent (Benzin), die Anteile der Steuern am Verkaufspreis sinken im Zeitablauf durch Inflation.

Steuerschuldner bzw. Ermäßigungsberechtigte sind diejenigen, die Energieerzeugnisse zum Verheizen abgeben bzw. verwenden. Die Energiesteuer wird grundsätzlich erst im Nachhinein ermäßigt und muss also beim Lieferer erst einmal in vollem Umfang gezahlt werden ("Antragsverfahren"). Dieses Verfahren gilt ab 01.01.2011 auch für die Stromsteuer (bisher: "Erlaubnisverfahren").

Von 630.000 ermäßigungsberechtigten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nehmen nur etwa 100.000 Unternehmen die Ermäßigung in Anspruch. Mit der Erhöhung des Sockelbetrages 2011 fällt ein Teil dieser Unternehmen aus der Ermäßigung heraus. Das Volumen der Steuerermäßigung beträgt etwa 2,4 Mrd. Euro, das der Steuerbefreiung für Prozesse 600 Mio. Euro. Das Volumen des Spitzenausgleichs knapp 2 Mrd. Euro. Die Ermäßigung bzw. Freistellungen bei der Ökosteuer werden im Subventionsbericht der Bundesregierung aufgeführt.

Für die Verwaltung der Strom- und Energiesteuer sind der Bund und damit die Hauptzollämter (HZA) zuständig.

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Erstattung ausländischer Umsatzsteuer

Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs führt dazu, dass immer häufiger deutsche Unternehmen auch im Ausland tätig werden. Mitarbeiter fahren zu Messen und Ausstellungen oder übernachten aus sonstigen Gründen geschäftlich im Ausland. In diesen wie in anderen Fällen kommt es dazu, dass das deutsche Unternehmen mit ausländischer Umsatzsteuer belastet wird. Diese Umsatzsteuer kann anders als bei inländischen Regelungen nicht im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden. Häufig ist nicht bekannt, dass es für eine erhebliche Anzahl von Ländern die Möglichkeit gibt, diese ausländische Umsatzsteuer im Rahmen des sogenannten "Umsatzsteuervergütungsverfahrens" erstattet zu bekommen.

» Mehr Informationen zur Erstattung ausländischer Umsatzsteuer

Erwerbsschwelle

Die Erwerbsschwelle gilt für Abnehmer ohne Umsatzsteueridentifikationsnummer, die nur steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsrecht ausführen, Kleinunternehmer, Land- und Forstwirte sowie nicht unternehmerisch tätige juristische Personen. Diese Unternehmen können bis zu dem angegebenen Betrag jährlich Warenbezüge aus dem Gemeinschaftsgebiet bewirken, ohne für Zwecke des Erwerbs steuerpflichtig zu werden. 

» Mehr Informationen zur Erwerbsschwelle

Existenzgründer

Diese IHK-Information soll Existenzgründer über die Grundzüge der Unternehmensbesteuerung und über die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns mit Hilfe der Buchführung informieren. Die enthaltenen Informationen zielen in erster Linie auf gewerblich tätige Existenzgründer ab, allerdings finden auch Selbständige/ Freiberufler nützliche Informationen. Die Unterscheidung beider Einkunftsarten wirkt sich in vielerlei Hinsicht aus, beispielsweise auf das Anmeldeverfahren, auf Buchführungspflichten und auf die Frage der Gewerbesteuerpflicht. 

Gewerblich ist die Tätigkeit dann, wenn sie selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Als sogenannte selbständige Tätigkeit gelten in erster Linie die Freien Berufe, also Ärzte, Ingenieure, Architekten, Musiker usw. Zu Abgrenzungsfragen gibt die IHK im Einzelfall gern Auskunft. 

Die Informationen sollen außerdem verdeutlichen, dass Buchführung nicht nur als lästige Pflicht betrachtet werden sollte. Sie kann auch wichtiges Steuerungsinstrument für Ihren Betrieb sein. Haben Sie wenig oder gar keine Erfahrung in Buchführungs- und Steuerfragen, empfiehlt es sich, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.  

» Mehr Informationen zu Steuern für Existenzgründer

Export

Ein Export liegt aus zollrechtlicher Sicht immer dann vor, wenn Waren in ein Drittland verbracht werden, also einem Land außerhalb der Europäischen Union. 

» Mehr Informationen zum Export aus zollrechtlicher Sicht

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