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Steuerrecht von A-Z

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Schutz vor Steuerschulden

Vor allem kleinere Gewerbetreibende und Unternehmen haben oftmals Probleme im Umgang mit dem Finanzamt. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass sie sich nur unzureichend mit steuerlichen Regelungen und Vorschriften auskennen und aus wirtschaftlichen Gründen die Hilfe eines steuerlichen Beraters nicht in Anspruch nehmen können. Nicht selten sind Steuerschulden bei den betreffenden Unternehmen entstanden, die sie in existenz-bedrohende Schwierigkeiten bringen. Die Schwierigkeiten sind dabei nicht nur in finanzieller Hinsicht zu sehen. Es besteht auch die Gefahr, dass dem Unternehmer aufgrund der Steuerschulden und der damit verbundenen Unzuverlässigkeit das Gewerbe untersagt wird. 

Im Folgenden wird dargestellt, was bei der Abgabe von Steuererklärungen und der Zahlung von Steuern beachtet werden muss. Anschließend werden die Schutzmöglichkeiten des Steuerschuldners sowie die Konsequenzen von Steuerschätzungen erläutert.

» Mehr Informationen zum Schutz vor Steuerschulden

Steuerformulare

Die IHK Offenbach am Main bietet verschiedene Steuerformulare (Anlage  Einnahmenüberschussrechnung EÜR, Anlage Umsatzsteuer-Voranmeldung) zum Download an. 

» Steuerformulare

Steuerschuldumkehr

Steuerschuldumkehr beim Bezug von Leistungen und Werklieferungen aus dem Ausland

Ein in Belgien ansässiger Maschinenbauer B montiert die von dem in Deutschland ansässigen DE bestellte Anlage vor Ort in Deutschland. Für die Abrechnung dieses Vorgangs galt bis zum Jahr 2002, dass der in Deutschland ansässige Auftraggeber

  • die im Inland anfallende Umsatzsteuer einzubehalten und an sein zuständiges Finanzamt abzuführen hatte bzw.
  • die Nullregelung vereinbart werden konnte, wenn beide Beteiligten zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt waren.

Diese besondere Besteuerungsform für im Inland steuerbare Leistungen ausländischer Unternehmen stand immer wieder unter Kritik der EU-Kommission und der anderen EU-Mitgliedstaaten. Sie wurde daher ab 2002 durch die Übernahme der Steuerschuld des im Inland ansässigen Auftraggebers ersetzt. Danach schulden Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts nun als Leistungsempfänger für bestimmte im Inland ausgeführte steuerpflichtige Umsätze die Steuer in eigener Steuerschuld. Ähnlich der Steuerschuld des inländischen Erwerbers für den (steuerfreien) "Warenbezug" aus anderen EU-Mitgliedstaaten handelt es sich hier um eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und die Besteuerung der Eingangsleistung, die von der regulären Systematik der Umsatzsteuer abweicht. Rechtsgrundlage für die Regelung ist § 13b UStG. International wird das Prinzip der Steuerschuldumkehr als "reverse-charge-system" bezeichnet. Die Regelung wurde seit ihrer Einführung bereits mehrfach geändert.

» Weitere Informationen zur Steuerschuldumkehr beim Bezug von Leistungen und Werklieferungen aus dem Ausland

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