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Steuerrecht von A-Z
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Bauabzugsbesteuerung
Mit Wirkung ab dem Jahr 2002 wurde zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe und zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Leistungsempfänger sind danach unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, einen Steuerabzug von 15 v.H. vorzunehmen, wenn nicht eine entsprechende Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorliegt. Die Bescheinigung wird regelmäßig nur mit einer bestimmten Laufzeit ausgestellt. Falls Ihre Bescheinigung zum Ende des Jahres ausläuft, sollten Sie sich rechtzeitig um Ihre Folgebescheinigung kümmern. Dann laufen Sie nicht Gefahr, dass der Leistungsempfänger für Ihre Rechnung einen Steuerabzug vornimmt.
Ab sechs Monaten vor Ablauf der Freistellungsbescheinigung kann eine Folgebescheinigung beim Finanzamt beantragt werden.
Weitere Informationen zum Steuerabzug bei Bauleistungen finden Sie zudem auf der Homepage des BMF sowie auf den Seiten des BZSt.
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