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Steuerrecht von A-Z

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Mehrwertsteuersätze in der EU

Wie hoch ist die Umsatzsteuer in Italien, Spanien oder in Tschechien? Die Europäische Kommission hat ein umfangreiches Dokument zu den Mehrwertsteuersätzen in der EU veröffentlicht.

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Mitarbeiterentsendung ins Ausland

Sie planen, einen Mitarbeiter ins Ausland zu entsenden? Was gibt es dabei zu beachten?

Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber eine Entsendung per Direktionsrecht nicht einseitig anordnen kann – anders als bei kurzfristigen Dienstreisen. Die Parteien müssen sich einigen. Als Arbeitgeber müssen Sie darauf achten, dass Sie bei Entsendungen über eine Zeitraum von einem Monat hinaus auf jeden Fall bestimmte Angaben festhalten und, wenn vorhanden, die Zustimmung des Betriebsrates einholen müssen. Grundsätzlich bleibt auf das Arbeitsverhältnis deutsches Recht anwendbar, auch wenn die Arbeitsschutzvorschriften im Ausland einzuhalten sind.

Ein weiterer Themenbereich, der geklärt werden muss, ist die soziale Absicherung (Renten- und Krankenversicherung). Im EU-Ausland greift eine entsprechende Verordnung. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, bleiben die Arbeitnehmer im Ursprungsland (Deutschland) sozialversicherungspflichtig. Dies galt bei Entsendungen bis zu einem Jahr. Ab Mai 2010 gilt dies für Entsendungen bis zu zwei Jahren. Mit einigen Drittstaaten gibt es zudem Sozialversicherungsabkommen. Auch hier bleibt der Arbeitnehmer in Deutschland sozialversichert.

Ein dritter Komplex sind die steuerrechtlichen Konsequenzen. Wenn der Wohnsitz in Deutschland verbleibt, greift grundsätzlich der deutsche Fiskus auch auf das im Ausland verdiente Geld zu, sogenanntes Welteinkommensprinzip. Jedoch entstehen meist auch Abgaben im Tätigkeitsstaat. Für die steuerrechtliche Klärung muss geprüft werden, ob zwischen Deutschland und dem Tätigkeitsstaat ein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen – kurz Doppelbesteuerungsabkommen oder DBA – besteht. Ohne DBA kann die im Ausland gezahlte Lohnsteuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Bei Bestehen eines DBA muss ein Blick in die jeweiligen Regelungen geworfen werden. Hier gibt es regelmäßig beispielsweise eine Regelung, die das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ursprungsstaat (Deutschland) zuweist, wenn die Anwesenheit im Ausland 183 Tage nicht übersteigt und ein Antrag auf Steuerfreistellung gestellt wurde.

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